Revision verworfen: Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 166/65
- Datum
- 25.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verweis des Tatgerichts auf Feststellungen einer früheren Entscheidung ist unzulässig, wenn diese Feststellungen durch ein höheres Gericht aufgehoben wurden; solche Verweise sind inhaltlos.
Die Einstufung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" kann auf der Gesamtwürdigung eigener Feststellungen in Verbindung mit weiterhin zulässigen Vorstrafen beruhen.
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn keine andere Maßnahme die öffentliche Sicherheit gewährleistet; maßgeblich sind insbesondere Rückfallgefahr, Anzahl und Schwere früherer Strafen sowie die Lebensführung des Täters.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die verbleibenden und eigenen Feststellungen des Strafgerichts die rechtliche Einordnung und Strafzumessung tragen, auch wenn einzelne frühere Bezugnahmen unzulässig waren.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 9. Februar 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Flugzeugmechaniker Friedrich ███ aus ███, Kreis ███, geboren am ████████ 1922 in ███, zur Zeit in ██████████████████ wegen fortgesetzten Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Februar 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. Februar 1965, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen
Gründe
Zur Gesamtwürdigung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers verweist die Strafkammer, wie die Revision mit Recht beanstandet, allerdings unzulässig wegen der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, seines Vorlebens, der Tatbeweggründe und der Tatumstände auf Feststellungen in ihrer früheren Entscheidung vom 23. April 1964. Diese sind durch das Urteil des Senats vom 3. November 1964 – 1 StR 329/64 – aufgehoben, rechtlich also nicht mehr vorhanden. Die Bezugnahme auf sie ist daher inhaltlos (BGH LM Nr. 4 zu § 352 StPO). Indessen reicht noch, was das Urteil an eigenen Feststellungen enthält, im Zusammenhang mit den aufrechterhaltenen und daher zulässig in Bezug genommenen früheren Feststellungen zur Beurteilung der Frage aus, dass der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Hiernach hat er nämlich schon zehn Freiheitsstrafen erlitten, darunter als rückfälliger Betrüger Zuchthaus und längere Gefängnisstrafen. Ohnehin mehr unstetem Lebenswandel zugewandt als geregelter Arbeit, auch durch Bindung in der Familie nicht verfestigt, hat er vor nunmehr etwa zehn Jahren begonnen, dem Hang zu Betrügereien mehr und mehr nachzugeben. Statt seinen Lebensunterhalt durch ehrliche, ihm als ausgebildetem Facharbeiter stets mögliche Arbeit zu verdienen, hat er schließlich den Betrug, insbesondere den Heiratsschwindel, zu seiner Erwerbsgrundlage gemacht. Gutgläubige alte Menschen und vertrauensselige Frauen hat er dadurch um viele tausend DM geschädigt. Von diesem Weg war er selbst durch langjährige Strafverbüßung bisher nicht abzubringen; mehr als die Hälfte der letzten zehn Jahre hat er in der Haft verbracht. Gleichwohl beging er, nur wenige Wochen nach der Entlassung aus dem Gefängnis, von neuen Betrügereien ähnlicher Art. Darum ist kein Rechtsfehler darin zu finden, dass ihn das Landgericht wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und, da keine andere Maßnahme die öffentliche Sicherheit gewährleistet, seine Sicherungsverwahrung angeordnet hat.
Auch im Übrigen, zur Verurteilung wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Daher ist die Revision zu verwerfen.
| Seibert | Fischer | Pikart | |||
| Hübner | Mai |