Revision verworfen: fahrlässige Metallhehlerei (§ 18 UnedlMG) durch Ankaufsstellenleiter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 816/53
- Datum
- 14.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 18 UnedlMG setzt voraus, dass der Täter aus Eigennutz handelt.
Auch Gewerbegehilfen können Täter der Hehlerei nach § 18 UnedlMG sein, wenn sie beim Erwerb selbständige Tätigkeit entfalten (eigener Entschluss, nicht bloß Weisungen folgend).
Zum Eigennutz genügt nicht in allen Fällen der Nachweis eines konkreten persönlichen Gewinnstrebens; die Wahrung des allgemeinen Geschäftsinteresses zur Erhaltung einer selbständigen Stellung im Betrieb ist ausreichend.
Tatrichterliche Feststellungen zur inneren Einstellung und zur Funktion im Betrieb sind bei überzeugender Beweiswürdigung bindend und rechtfertigen die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 26. Oktober 1953
Rubrum
4 StR 816/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ankaufsstellenleiter Otto ███ aus Essen-West, geboren am ██ ██ in ███, wegen Vergehens gegen § 18 UnedlMG,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Oktober 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedlMG zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat als Ankaufsstellenleiter einer █████ Schrotthandelsfirma 74 kg Kupfergleitschienen für 132,20 DM angekauft, die in der Trafo-Station des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerks in Essen gestohlen worden waren. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie vermisst die Feststellung, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Ihr muss der Erfolg versagt bleiben.
Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 18 UnedlMG setzt allerdings ein Handeln aus Eigennutz voraus. Das folgt nach der amtlichen Begründung zu § 19 des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen daraus, dass der Metallhehler nur dann unter diese Strafvorschrift fällt, wenn er die Tat „beim Betrieb“ eines Gewerbes der im § 1 UnedlMG bezeichneten Art begangen hat. Nach der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht und der im Schrifttum bisher herrschenden Lehre konnten deshalb nur der Inhaber des Gewerbes, das ihm durch seine gewinnbringende Tätigkeit eine laufende Einnahmequelle sein soll, sowie sein Stellvertreter (§ 45 GewO, § 1 Abs. 1 Satz 2 UnedlMG) Täter der fahrlässigen Hehlerei sein (RGSt 58, 103; 63, 333; Recht 1926, 2321; JW 1924, 1739 Nr. 40; 1925, 626 Nr. 9; 994 Nr. 49; Feisenberger bei Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze, Ergänzungsband 1933, 11). Bei dieser Rechtslage erübrigte sich die ausdrückliche Feststellung einer Vorteilsabsicht allerdings.
Nunmehr hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der berechtigten Kritik an der Rechtsprechung des Reichsgerichts stattgebend (vgl. Maurach JZ 1952, 714; Gerland JW 1925, 627), den Kreis der möglichen Täter einer Hehlerei wesentlich weiter gezogen. Auch der Gewerbegehilfe, der Diebesgut für den Geschäftsherrn einkauft, wird nunmehr beim Vorliegen des entsprechenden äußeren und inneren Tatbestandes sowohl nach § 18 UnedlMG als auch gemäß § 259 StGB für strafbar erachtet, falls er bei diesem Erwerb eine selbständige Tätigkeit entfaltet hat, also aus eigenem Entschluss, nicht bloß auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig wurde (BGHSt 2, 262, 353; 4 StR 671/51 vom 15. Mai 1952; 4 StR 705/51 vom 29. Mai 1952; 4 StR 691/52 vom 3. Juni 1953). An dem Erfordernis eines eigenen Vorteilstrebens wird aber nach wie vor festgehalten (vgl. die zum Abdruck bestimmte Entscheidung 3 StR 347/53 vom 1. April 1954).
Zur Feststellung dieser Voraussetzung bedarf es indes nicht in allen Fällen des Nachweises, dass der Gewerbegehilfe aus dem einzelnen Geschäft einen bestimmten Gewinn für sich selbst erstrebt hat. Vielmehr muss hier, ebenso wie bei dem Geschäftsherrn und seinem konzessionierten Stellvertreter, schon die Wahrung des allgemeinen Geschäftsinteresses genügen, wenn die Erhaltung der selbständigen Stellung im Gewerbebetrieb allgemein von dem Ertrage des Unternehmens abhängig ist. Alsdann kommt es nicht darauf an, ob der Gewerbegehilfe ein festes Gehalt erhält oder eine Provision vom Umsatz bezieht oder in sonstiger Weise unmittelbar am Geschäftsgewinn beteiligt ist. Dies trifft namentlich für den Leiter einer Zweigniederlassung oder eines sonstigen selbständigen Handelszweiges eines Unternehmens zu (vgl. auch BGH 3 StR 553/53 vom 11. März 1954).
Der Beschwerdeführer war nach dem festgestellten Sachverhalt als Ankaufsstellenleiter einer Nichteisenmetallhandelsfirma tätig. Als solcher handelte er bei dem Ankauf von Altmetall selbständig in eigener Verantwortung, ohne an Weisungen des Geschäftsinhabers gebunden zu sein. Er fällt daher ohne weiteres unter die Strafvorschrift des § 18 UnedlMG. Da der Bestand dieses Handelszweiges von dem in der Ankaufstelle erzielten Gesamtumsatz abhängig war, sicherte er sich durch den fahrlässigen Ankauf gestohlenen Altmetalls seine Stellung als selbständiger Zweigstellenleiter. Er handelte mithin bei dem verbotenen Erwerb zu seinem eigenen Vorteil. Dass er sich dieser Tatsache auch bewusst war, ergibt sich als Überzeugung des Tatrichters eindeutig aus den Urteilsgründen.
Auch im Übrigen sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Hehlerei rechtsbedenkenfrei festgestellt. Die Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Groß | Seibert |
Zitiert (5)
- BGH · 3 StR 553/53 · 11.03.1954Hehlerei: Vorteil bei Ankauf für Arbeitgeber kann auch Arbeitsplatzsicherung sein
- BGH · 4 StR 705/51 · 21.06.1951Revision verworfen: Wiegemeister wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt
- BGH · 4 StR 671/51 · 19.04.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei und Verstoßes gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
- BGH · 4 StR 691/52 · 03.06.1953Hehlerei (§ 259 StGB): Täterschaft des Gewerbegehilfen und Vorteilsabsicht
- BGH · 3 StR 347/53 · 01.04.1954Fahrlässige Metallhehlerei: Gewerbegehilfe nur bei Handeln „seines Vorteils wegen“ (§ 18 MetallG)