Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Wiegemeister wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 705/51
Datum
21.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Wiegemeister kaufte wiederholt in kurzen Stücken zerschnittenes, aus Oberleitungen gestohlenes Kupferkabel von Mitangeklagten an. Das Landgericht verurteilte ihn wegen fortgesetzter Hehlerei zu drei Monaten Haft. Die Revision rügte Verletzung sachlichen Rechts; der BGH verwirft sie: das LG stellte vorsätzliche Mitwirkung beim Absatz und Vorteilsabsicht fest; auch als Gewerbegehilfe kommt Täterschaft in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt nicht voraus, dass der Erwerber eigene Verfügungsgewalt erlangt; auch ein Gewerbegehilfe kann als Täter verurteilt werden, wenn er beim Ankauf strafbar erlangter Sachen nach den Umständen des Einzelfalls selbständig tätig wird.

2

Die Mitwirkung beim Absatz zugunsten der Diebe erfordert Vorsatz auf Unterstützung der wirtschaftlichen Verwertung; dieser Vorsatz kann bereits bei der Entgegennahme der Sache vorliegen.

3

Das subjektive Tatbestandsmerkmal ‘seines Vorteils wegen’ ist erfüllt, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch Hebung des Umsatzes seine eigene Stellung zu sichern oder zu verbessern; das tatsächliche Erlangen des Vorteils ist nicht erforderlich.

4

Bei der Revision sind bindende, hinreichend konkrete tatsächliche Feststellungen des Tatrichters nicht durch pauschale Rechtsrügen zu verdrängen; eine Rüge ist unbeachtlich, soweit sie im Widerspruch zu klaren Feststellungen steht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Wiegemeister Wilhelm L. aus █, geboren am █████ 1903 in ██, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als ███, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Drei Mitangeklagte brachten Ende März 1951 Kupferkabel, das sie aus Oberleitungen gestohlen und in etwa 25 cm lange Stücke zerschnitten hatten, und zwar zunächst etwa 200 m im Gewicht von ungefähr 16,5 kg und einige Tage darauf 320 m im Gewicht von 37 kg zur Schrottgroßhandlung ███ in ██████. Der in diesem Betrieb als Wiegemeister beschäftigte Angeklagte ████ nahm in beiden Fällen das Metall entgegen und zahlte bei der ersten Lieferung ungefähr 50.— DM und bei der zweiten etwa 90.— DM an die Mitangeklagten. Er war sich dessen bewusst, dass das Metall durch strafbare Handlungen erlangt war.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte ███ wegen fortgesetzter Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Gründe

Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.

Das Landgericht hat zum äußeren Tatbestand ausgeführt: Da dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers keine Hehlerei zur Last falle, scheide eine strafbare Mitwirkung des Angeklagten L. zu dessen Gunsten – etwa in der Form der Beihilfe – aus; L. habe jedoch auf Seiten der mitangeklagten Diebe beim Absatz mitgewirkt. Diese Würdigung begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Dass unter solchen Umständen im Ankauf gestohlenen Guts durch einen Angestellten für den Geschäftsherrn ein Mitwirken beim Absatz zugunsten der Diebe gefunden werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 57, 73 ff.; 64, 21 ff.). Der Senat hält hieran fest.

Allerdings enthält das Urteil insoweit keine besonderen Ausführungen zur inneren Tatseite. Jedoch ist der Feststellung, dass der Angeklagte L. auf Seiten der mitangeklagten Diebe beim Absatz mitgewirkt hat, einwandfrei zu entnehmen, dass nach der Überzeugung des Tatrichters der Vorsatz des Beschwerdeführers bei Entgegennahme des Metalls mindestens zugleich auf die Unterstützung der Diebe bei der wirtschaftlichen Verwertung des gestohlenen Metalls gerichtet war.

Die Ausführungen des Landgerichts lassen einer weiteren Auslegung nicht verständlich werden. Es kommt hinzu, dass das Landgericht abschließend feststellt, die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei seien „in objektiver und subjektiver Hinsicht“ gegeben, und dass bei der Begründung des Fortsetzungszusammenhangs ausdrücklich von dem „einheitlichen, von vornherein gefassten Vorsatz“ gesprochen wird. Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer sei lediglich für seinen Arbeitgeber tätig geworden, findet nach alledem in den Urteilsgründen keine Stütze.

Übrigens würde sich am rechtlichen Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn der Darstellung der Revision zu folgen wäre, denn nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB nicht die Erlangung eigener Verfügungsgewalt; als Täter kann auch ein Gewerbegehilfe verurteilt werden, der strafbar erlangte Gegenstände für seinen Geschäftsherrn angekauft hat, sofern er hierbei nach den Umständen des Einzelfalls selbständig tätig geworden ist (BGH 4 StR 734/51 vom 30. April 1952, zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Voraussetzung liegt hier ersichtlich ebenfalls vor.

Zu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Das Landgericht hat die richterliche Überzeugung davon gewonnen, dass der Angeklagte mindestens in der Absicht gehandelt hat, „durch Hebung des Umsatzes seine eigene Stellung zu sichern und womöglich zu verbessern“. In dem einem solchen Zweck dienenden Verhalten des Beschwerdeführers hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum ein Handeln „seines Vorteils wegen“ erblickt. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe lediglich den Vorteil seines Geschäftsherrn im Auge gehabt, setzt sie sich wiederum mit den bindenden und hinreichend klaren tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch und ist deshalb unbeachtlich. Dass der erstrebte Vorteil tatsächlich erlangt worden ist, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 259 StGB (RGSt 51, 97, 100).

Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen lässt, war die Revision mit der aus § 349 Abs. 2 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Herchner Hille Dr. Augustin

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