Hehlerei (§ 259 StGB): Täterschaft des Gewerbegehilfen und Vorteilsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 691/52
- Datum
- 03.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, das Tatgericht habe Zeugenaussagen nicht inhaltlich verwertet; im Urteil genügt die Feststellung der als erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 StPO).
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist revisionsrechtlich hinzunehmen, solange sie denkgesetzlich möglich und mit der Lebenserfahrung vereinbar ist; ein Verstoß gegen „in dubio pro reo“ liegt nur vor, wenn das Gericht selbst nicht von der Schuld überzeugt ist.
Das Tatbestandsmerkmal des „Ansichbringens“ bei § 259 StGB setzt nicht ausnahmslos die Begründung eigener Verfügungsgewalt voraus; unter Umständen genügt die Herstellung fremder Verfügungsgewalt, wodurch auch ein Gewerbegehilfe Täter sein kann.
Täterqualität eines Gewerbegehilfen nach § 259 StGB erfordert jedoch eine selbständige Tätigkeit, insbesondere einen eigenständigen Beitrag bei der Entscheidung über den Abschluss des Geschäfts; fehlt es an entsprechenden Feststellungen, kommt regelmäßig nur Beihilfe in Betracht.
Ein Vorteil i.S.d. § 259 StGB kann auch in der mittelbaren Verbesserung der eigenen Lebenslage durch Erhöhung der Einkünfte des Haushaltungsvorstandes oder des Arbeitgebers liegen; erforderlich ist aber, dass die Vorteilserlangung Triebfeder des Handelns (Eigennutz) ist und nicht nur bewusst in Kauf genommen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 29. August 1952
Rubrum
in der Strafsache gegen
1. den ███████████████████ Johann Kl█, geboren am 1892,
2. den Maschinenschlosser ███, geboren am ███,
wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben
Großsenatspräsident Dr. ████████████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter ██████████████████████, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. ███████████████████████ als beisitzende Richter,
█████████████████████ der Verhandlung, ████ ███ der Verkündung des Urteils,
Gerichtsassessor Dr. ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren █████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Johann ███ gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. August 1952 wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision des Angeklagten Ingolf █████ wird, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen Hehlerei verurteilt worden, Johann █████ in drei und sein Sohn Ingolf ██ in zwei Fällen. Sie rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts.
Die Revision des Johann ███ kann keinen Erfolg haben, das Rechtsmittel seines Sohnes ist dagegen begründet.
Die Verfahrensrügen gehen fehl. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass Zeugenaussagen nicht „ihrem Inhalt gemäß“ verwertet oder überhaupt nicht berücksichtigt seien, und dass das Metallbuch als Beweismittel völlig verworfen worden sei. Ob das Ergebnis der Hauptverhandlung vollständig berücksichtigt worden ist, kann das Revisionsgericht nicht prüfen. Der Tatrichter ist auch nicht verpflichtet, den Inhalt der Zeugenaussagen mitzuteilen und sich mit ihnen im Urteil auseinanderzusetzen. Es genügt, wenn er die für erwiesen erachteten Tatsachen feststellt (§ 267 Abs. 1 StPO). Welchen Beweiswert er den einzelnen Beweismitteln beimessen will, steht in seinem Ermessen; ob seine Beweisannahmen überzeugend sind, ist unerheblich, sofern sie nur denkgesetzlich möglich und mit der Lebenserfahrung vereinbar sind. Er ist auch nicht genötigt, den für den Angeklagten günstigsten Schluss aus den erwiesenen Tatsachen zu ziehen. Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nur verletzt, wenn das Gericht selbst von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist. Diese Voraussetzung ist nach den bestimmten Urteilsausführungen nicht erfüllt. Ob die festgestellten äußeren Umstände geeignet waren, den Beschwerdeführern die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des von ihnen erworbenen Metalls aufzudrängen, muss im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert werden.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten Johann █████ wird von den Urteilsfeststellungen getragen.
Der äußere Tatbestand der Hehlerei in der Form des „Ansichbringens“ ist durch den Ankauf und die Inbesitznahme der Diebesbeute in allen drei Fällen erfüllt. Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Beim ersten Ankauf wurde der von dem Mitangeklagten ████████ mitgebrachte Koffer in Gegenwart des Beschwerdeführers und seines Sohnes geöffnet. Er enthielt 70 kg Kupferdraht, der in 30 bis 35 cm lange Stücke geschnitten war, die als Teile eines Ganzen, nämlich eines Leitungskabels, erkennbar waren. Bei ihrem Anblick bekamen selbst ████████ und Ingolf ████, die sonst nichts mit Metallen zu tun hatten, sogleich Bedenken gegen die rechtmäßige Herkunft. Daraus hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei geschlossen, dass der Beschwerdeführer Johann ██ als zugelassener Altmetallhändler erst recht erkennen musste, dass die Kupferdrahtstücke nicht auf rechtmäßige Weise erlangt sein konnten. Als der Beschwerdeführer und sein Sohn eine Quittung verlangten, konnte ████ keine vorlegen. Er nannte ihnen nur den Namen und die Anschrift des Verkäufers und fügte hinzu, sie könnten von █████████ und Genossen noch mehr derartiges Metall kaufen; es handle sich um Abfallmetall, das auf einer Zechenhalde gesammelt worden sei. Diese Umstände, besonders die ungewöhnliche Beförderung des Metalls in einem Koffer, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei zur Unterstützung seiner Ansicht verwertet, dem Angeklagten habe sich trotz der Zusicherung über die Herkunft des Drahts die Überzeugung geradezu aufdrängen müssen, dass dieser unter Verletzung fremden Eigentums erworben sei. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer den Draht sofort gekauft und bezahlt, ohne die Angaben zu prüfen.
Was die Revision gegen diese Beweiswürdigung vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und kann daher von dem nur zur Nachprüfung der Anwendung des Gesetzes auf den bindend festgestellten Sachverhalt berufenen Revisionsgericht nicht beachtet werden. Auch der Hinweis auf die Eintragung der Geschäfte im Metallbuch geht fehl. Gegen die Lebenserfahrung verstößt es nicht, wenn das Landgericht diese Eintragungen im Hinblick auf den für jeden Fachmann in höchstem Maße verdächtigen äußeren Befund des angekauften Metalls nicht als entlastend angesehen hat.
In den beiden anderen Fällen hat der Beschwerdeführer Kupferdrahtstücke genau der gleichen Art unmittelbar von ███ erworben, mit dem er sich sogleich nach dem ersten Ankauf in Verbindung setzte, ohne sich vorher um die Klärung der Herkunft des Metalls zu bemühen. Für das Kennenmüssen des strafbaren Erwerbs genügen auch hier schon die im ersten Fall getroffenen Feststellungen über das Aussehen der Metallteile. Es kommt daher auf die weiteren Umstände, die die strafbare Herkunft der Drahtstücke nach der Auffassung des Tatrichters „noch mehr als im ersten Fall“ erkennen ließen, nicht entscheidend an.
Richtig ist das Revisionsvorbringen in dieser Hinsicht nur insofern, als die Angeklagten auf die Benachrichtigung ████████ nicht des Nachts zu diesem hingefahren sind, sondern mittags, aber ihn erst bei hereinbrechender Dunkelheit angetroffen haben. Das Abholen des Metalls bei Dunkelheit war daher wohl nicht von vornherein beabsichtigt. Zutreffend bezeichnet es das Landgericht aber in diesem Falle als besonders verdächtigend, dass die Drahtteile im Garten ███ vergraben waren und heimlich in der Waschküche abgewogen wurden. Von dem Ausgraben des Metalls, das im Beisein des Ingolf ███ stattfand, hat dieser seinen Vater, der im Wagen zurückgeblieben war, nach den Urteilsfeststellungen „noch vor der Übergabe“ unterrichtet. Dass der Beschwerdeführer hierbei auch von dem Abwiegen in der Waschküche erfahren hat, ist zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, aber dem Urteilszusammenhang zu entnehmen.
Im dritten Fall hat ███████ dem Beschwerdeführer das Diebesgut nachts, „als alles schon zu Bett war“, auf einem fremden Lastkraftwagen auf seinen Hof gebracht. Mit Recht hat der Tatrichter den Umstand, dass die Säcke mit den kurzgeschnittenen Metallstücken unter Kohlen versteckt waren, als besonders verdächtig bezeichnet. Er hat auch ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte nicht den mitanwesenden Fuhrunternehmer █████████, sondern ████, der ihm schon zweimal gleiches Metall verkauft und weitere Lieferungen angeboten hatte, als Verkäufer des Metalls angesehen hat. Die Eintragung des Schelp im Metallbuch spricht bei dieser Sachlage gegen den Beschwerdeführer. Die unregelmäßige Führung des Metallbuchs hat das Landgericht absichtlich unberücksichtigt gelassen.
Die Angriffe der Revision richten sich im Übrigen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keine Verstöße gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze erkennen lässt.
Die Annahme, dass der Beschwerdeführer Johann ███ seines Vorteils wegen gehandelt hat, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen zum Nachteil dieses Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, ist sein Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Schuldspruch gegenüber Ingolf ███ begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nur seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei.
Dieser Beschwerdeführer ist gelernter Maschinenschlosser und besaß im Altmetallhandel keine Sachkunde. Er half seinem Vater während dessen Erkrankung nur vorübergehend in dem Geschäft. Auch bei den Metalleinkäufen von ██████ ████ war er als Gehilfe seines Vaters tätig. Dieser kaufte das Metall selbst an und bezahlte den Kaufpreis; er veräußerte es an die Firma ███████████. Der Vater hat also das Diebesgut an sich gebracht. Ob auch der Beschwerdeführer die Verfügungsgewalt daran gemeinsam mit seinem Vater erlangte, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen. Ihm lag jedenfalls nur daran, den Geschäftsumsatz seines Vaters zu erhöhen, weil er im elterlichen Haushalt lebte und ihm der Verdienst des Vaters mittelbar zugutekam. Dazu bedurfte er aber keiner eigenen Verfügungsgewalt, auch keiner gemeinschaftlichen mit seinem Vater, da dieser selbst die Geschäfte abschloss.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Ansichbringens die Begründung einer eigenen Verfügungsgewalt zwar nicht immer erforderlich; unter Umständen genügt auch die Herstellung einer fremden. Deshalb kann Täter nach § 259 StGB auch ein Gewerbegehilfe sein. Er muss aber dann eine selbständige Tätigkeit, besonders bei der Entscheidung über den Abschluss des Geschäfts, entfalten (BGHSt 2, 262, 355; BGH NJW 1952, 754 Nr. 24; 4 StR 671/51 vom 15. Mai 1952; 4 StR 705/51 vom 29. Mai 1952). Welche Stellung der Beschwerdeführer im Betrieb seines Vaters innehatte, ob er vor allem bei dem Ankauf von Altmetall selbständig war oder wenigstens in den vorliegenden Fällen einen entscheidenden Einfluss auf das Zustandekommen der Geschäfte ausübte, ist jedoch nicht klargestellt. Dagegen spricht, dass er nicht sachkundig war und sein Vater selbst die Verträge abschloss.
Das Merkmal des Handelns „seines Vorteils wegen“ ist bei diesem Beschwerdeführer ebenfalls nicht ausreichend begründet. Einen Vorteil im Sinne des § 259 StGB stellt es allerdings auch dar, wenn ein Familienmitglied die Einnahmen des Haushaltungsvorstandes, von denen es mitlebt, oder wenn ein Angestellter den Umsatz seines Arbeitgebers erhöhen will, um sich dadurch seine Stellung zu erhalten. Das bloße Bewusstsein von dem Eintreten dieser Vorteile genügt jedoch nicht; ihre Erlangung muss vielmehr die Triebfeder für das Verhalten des Täters bilden, er muss also aus Eigennutz handeln. Es würde daher nicht ausreichen, wenn der Beschwerdeführer, der nach den Urteilsgründen seine gut bezahlte Stellung als Maschinenschlosser nur vorübergehend wegen der Krankheit seines Vaters aufgegeben hatte, nur deshalb tätig geworden wäre, um seinem Vater bei dem Ankauf des Metalls zu helfen, auch wenn er sich dabei bewusst war, dadurch seine eigene Lebenshaltung zu verbessern (RG JW 1924, 1739 Nr. 40; BGH 4 StR 705/51 vom 29. Mai 1952). In dieser Hinsicht führt das Urteil – im Widerspruch zu der vorstehend getroffenen Feststellung über die Ursache und die zeitweise Tätigkeit des Sohnes im väterlichen Geschäft – indes nur aus, dass dem Angeklagten der Verdienst seines Vaters aus dem Weiterverkauf des Metalls mittelbar zugutekam und er dadurch seine Stellung im Betrieb seines Vaters länger halten konnte. Dass die Erlangung dieser Vorteile den Beweggrund seines Verhaltens bildete, ist nicht festgestellt. Die einleitende, formelhafte Wendung, der Angeklagte habe „in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken auch seines Vorteils wegen gehandelt“, genügt im Hinblick auf die weitere tatsächliche Begründung nicht.
Wegen der erörterten Mängel muss die Verurteilung des Angeklagten Ingolf ███ ██ aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Engels Krumme ██████████████████████
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