Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei und Verstoßes gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 671/51
- Datum
- 19.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei (§ 259 StGB) ist gegeben, wenn der Erwerb beweglicher Sachen in Kenntnis ihrer rechtswidrigen Herkunft erfolgt; es genügt, dass die Vortat den äußeren Tatbestand einer strafbaren, rechtswidrigen Handlung erfüllt, auch wenn der Vortäter strafunmündig ist.
Mittäterschaft liegt vor, wenn Personen arbeitsteilig und mit gemeinsamer Tatplanung einen Beitrag zur Tatausführung leisten; dies kann auch zwischen Ehegatten im Rahmen eines Gewerbebetriebs bestehen.
Die bei einem Gewerbebetrieb tätige Ehefrau kann durch eigenständige Ankaufstätigkeit im Rahmen des Geschäfts eine selbständige strafbare Handlung begehen; der Wille, die Verfügungsgewalt dem Ehemann zukommen zu lassen, schließt eigene Verantwortlichkeit nicht aus.
Bestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (z. B. § 5) richten sich gegen jedermann und erfassen auch Personen, die für einen anderen handeln; die Tätigkeit als Gewerbegehilfin kann die Anwendbarkeit der Vorschriften begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Maria ██ ██ geb. █████ aus ██, geboren am ████████ 1920, wegen fortgesetzter Hehlerei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schroeder, Bundesrichter F, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, als Beisitzer, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision der Angeklagten Maria ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. April 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Ehemann der Angeklagten handelte mit Rohprodukten und kaufte im Rahmen seines Gewerbes auch Altmetall, ohne eine Gewerbeerlaubnis zu besitzen. Auch die Angeklagte war im Geschäft ihres Ehemannes tätig; sie kaufte gleichfalls von Sommer 1950 bis Ende des Jahres von wiederholt Altmetall zur Weiterveräußerung.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 1, 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt.
Die Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachrüge ist unbegründet.
Die Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Urteil stellt fest, dass die Jugendlichen das Hehlgut gestohlen hatten, ehe sie es an die Angeklagte weiterveräußerten; es genügt, dass die Vortat den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt und rechtswidrig ist; sie kann von einem Strafunmündigen begangen sein (BGHSt 1, 47). Die Beschwerdeführerin wusste auch, dass es sich um Diebesgut handelte, als sie es in Einvernehmen mit ihrem Ehemann aufkaufte. Das Urteil spricht sich nicht darüber aus, der Sachverhalt lässt aber erkennen, dass die Eheleute als Mittäter (§ 47 StGB) gehandelt haben.
Ansicht und Ansichbringen gehört nicht hierher.
Verfügungsgewalt; vielmehr gehört die Urteilsbegründung der eigenen Verfügungsgewalt nicht, sondern die Feststellung, dass das von ihr erworbene durch abgeleiteten Besitz erlangt wurde.
Urteil des BGH v. 30. April 1952 – 3 StR 259 StGB auch die für den Gewerbebetrieb des Ehemanns tätige Ehefrau des Gewerbetreibenden sein. Sofern sie hierbei nach den Umständen des Einzelfalls selbständig tätig wird. Selbst wenn also die Beschwerdeführerin den Willen hatte, nur die Verfügungsgewalt ihres Ehemanns an dem gestohlenen Gut herbeizuführen, so übt sie doch bei den Ankäufen von den diebischen Jugendlichen eine selbständige Tätigkeit im Rahmen des Geschäftes aus. Ihr Mann ließ ihr insoweit freie Hand.
Dass sie unterrichtet wurde und sie billigte, schloss weder die Selbständigkeit der Angeklagten noch den Mitwillen aus. Die Angeklagte verfolgte auf den eigenen Vorteil bedacht denn ihre Tat bezweckte eine bessere eheliche Lebenshaltung (RG JW 1935, 527 Nr. 31).
Die tatsächlichen Feststellungen verstoßen auch nicht gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom Juli 1926. Die Angeklagte hat im Gewerbebetrieb ihres Ehemanns mitgearbeitet. Gerade sie hat den Ehemann mit dem Ankauf unterwegs vertreten, während er demnach nicht nur unter Aufsicht ihres Ehemanns als Gewerbegehilfin gearbeitet, sondern das Gewerbe selbständig betrieben hat; soweit es nicht von ihrem Ehemann überwacht und insoweit ihren Mann auch noch selbständig vertreten hat (§ 12 des Ges. § 45 GewO). Nach Lage des Falles hat sie vertreten (§ 45 GewO).
Das Verbot des § 5 richtet sich gegen jedermann, auch wenn er nur für einen anderen wirkt (Urteil v. 3. Mai 1952 – 3 StR 59/52).
Revision ist demnach unbegründet.
| Dr. Grosse | Dr. Engels | ||
| Dr. Schroeder | Dr. Hille |