Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; tateinheitliche Betrugsverurteilung entfällt (Posthalter, Amtsunterschlagung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 734/51
Datum
17.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Posthalter, rügt seine Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung, Urkundenfälschung und Gebührenüberhebung in Tateinheit mit Betrug sowie die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, hebt jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs auf. Eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes kommt nicht in Betracht, da Tatzeiten nach dem Stichtag nicht ausgeschlossen sind. Teilrügen zur Urkundenfälschung sind wegen fehlender Begründung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedergutmachung nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 kommt nur dann zugute, wenn die für ihre Anwendung erforderlichen Voraussetzungen in vollem Umfang nachgewiesen sind; bleibt das Vorliegen von Taten nach dem Stichtag möglich, ist das Gesetz nicht anwendbar.

2

§ 353 Abs. 1 StGB (Gebührenüberhebung) ist als Sondertatbestand zu § 263 StGB zu beachten: § 263 StGB kann nur zusammentreffen, wenn zur für die Gebührenüberhebung typischen Täuschungshandlung eine zusätzliche, über die einfache Gebührenerhebung hinausgehende Irrtumserregung hinzutritt.

3

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs neben einer Verurteilung wegen Gebührenüberhebung ist unhaltbar, wenn das Verhalten des Täters lediglich in der geschilderten Gebührenforderung und -einnahme besteht und keine weitergehende täuschende Irrtumserregung festgestellt ist.

4

Eine Verfahrensrüge in der Revision gegen eine Verurteilung (z.B. wegen Urkundenfälschung) ist insoweit unzulässig, als die Rüge die nach § 345 StPO erforderliche Begründung nicht enthält.

Vorinstanzen

Landgericht in ███, 16. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil in der Strafsache gegen den Landwirt und früheren Posthalter Bernhard ███ aus ███, geboren am ███ 1901, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ███ vom 16. Juli 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte verwaltete als Posthalter nebenamtlich eine ländliche Poststelle. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung, wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzter Abgabenüberhebung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bei der Verurteilung aus §§ 350, 351 StGB (schwere Amtsunterschlagung) und die fehlerhafte Anwendung der §§ 53, 263, 73 StGB (Abgabenüberhebung usw.). Soweit der Angeklagte einer Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) für schuldig befunden worden ist, lässt die Rechtsrüge die nach § 345 StPO notwendige Begründung vermissen; in diesem Umfang ist die Revision daher unzulässig. Im Übrigen ist sie im Ergebnis unbegründet.

1.) Der Angeklagte hat als Postbeamter vereinahmte Einnahmegebühren von je 0,15 DM nicht ins Annahmebuch der Poststelle eingetragen und auch nicht durch Verkleben von Postwertzeichen verrechnet. Er hat zwar die Beträge in die Postkasse abgeführt. Dies geschah jedoch nur, um Fehlbeträge, die er aus seinem eigenen Vermögen zu decken hatte, mit diesem Gelde auszugleichen. Dies ist in sechs Fällen geschehen, ohne dass festgestellt werden konnte, ob die Einzelhandlungen vor dem 15. oder nach dem 14. September 1949 begangen wurden.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB begegnet keinen Bedenken (Urt. v. 10. August 1951 – 4 StR 81/50; RGSt 64, 414 ff.).

Die Wiedergutmachung durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kommt einem Angeklagten als ein ausnahmsweise vorgesehener Begriff in den regelmäßigen Gang der Rechtspflege nur zugute, wenn die Voraussetzungen voll nachgewiesen sind. Das hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden (Urt. v. 28. Juni 1951 – 3 StR 63/50; Urt. v. 15. Juni 1951 – 2 StR 173/51; Urt. v. 4. Oktober 1951 – 4 StR 712/51). Der Senat sieht keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzugehen. Die Strafkammer hat die Möglichkeit nicht ausschließen können, dass der Angeklagte die Gelder auch noch nach dem 14. September 1949 unterschlagen hat; damit war für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes kein Raum.

2.) Der Angeklagte hat ferner von 36 Empfängern von Paketen eine Bestellgebühr von je 0,20 DM gefordert und erhoben, obwohl sich die Empfänger die Sendungen auf der Poststelle abholten. Nach der tatsächlichen Annahme des Landgerichts war dem Angeklagten bekannt, dass er die Gebühr dann nicht erheben durfte. Er hat sie aber der Postkasse zugeführt, jedoch nicht verbucht, weil er auch mit ihnen den Fehlbetrag abdecken sollte.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Gebührenüberhebung in Tateinheit mit Betrug nach §§ 353, 263, 73 StGB beanstandet die Verteidigung nur insoweit, als das Gericht die Strafe dem § 263 StGB hat entnehmen müssen. Das wäre richtig, wenn eine Verurteilung wegen Betruges haltbar wäre; denn § 263 ist trotz seiner geringeren Mindeststrafe gegenüber § 353 StGB das schwerere Gesetz im Sinne des § 73 StGB. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 6. November 1951 – 2 StR 178/51 – entschieden, dass § 263 StGB mit § 353 Abs. 1 StGB rechtlich nur dann zusammentreffen kann, wenn zu der Täuschungshandlung, die notwendig zur Gebührenüberhebung gehört, eine zusätzliche Irrtumserregung hinzukommt; andernfalls schließt § 353 Abs. 1 StGB als Sondertatbestand den § 263 aus. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte, wie die einer Ergänzung offenbar nicht mehr fähigen Feststellungen der Strafkammer erkennen lassen, von den Empfängern lediglich die Zustellgebühr gefordert und erhalten, ohne diese durch weitere Erklärungen zu täuschen. Er konnte deshalb wegen dieses Verhaltens nur nach § 353 Abs. 1 StGB verurteilt werden, dem das Landgericht auch die Strafe entnommen hat. Der Senat hat die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs, die den Angriff der Revision gegenstandslos macht, selbst vorgenommen. Die irrtümliche tateinheitliche Verurteilung war auf die Strafzumessung erkennbar ohne Einfluss geblieben.

3.) Die tatsächlichen Feststellungen zum fortgesetzten Verbrechen, das offenbar mit der „fortlaufenden Handlung“ gemeint ist, sind in beiden Fällen richtig, reichen aber gerade noch aus; denn der Urteilszusammenhang lässt erkennen, dass der Geschädigte, der dem Angeklagten vorschwebte, die Deckung des Fehlbetrages war.

GroßEngelsDr. Augustin
KrummeDr. Hille

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