Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 712/51
Datum
13.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht und Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt. Er behauptete eine triebhafte Störung, doch das Landgericht beschränkte sich auf die pauschale Feststellung seiner vollen Verantwortlichkeit. Der BGH beanstandet die unzureichende Sachaufklärung zur Zurechnungsfähigkeit und hebt das Urteil auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Strafzumessung bleibt grundsätzlich prüfbar, jedoch nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Tatrichter eine triebhafte Veranlagung des Beschuldigten an, hat er zu prüfen und darzulegen, ob die Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) vorliegen oder ein vermindertes Verantwortungsvermögen anzunehmen ist.

2

Ergeben die Feststellungen Anhaltspunkte für verminderte Zurechnungsfähigkeit, muss das Gericht erforderlichenfalls eine fachärztliche Untersuchung veranlassen oder die biologischen und psychologischen Voraussetzungen so ausführlich begründen, dass die Revisionsnachprüfung möglich ist.

3

Eine bloße, pauschale Feststellung, der Angeklagte sei "voll verantwortlich", ist ein Werturteil und ersetzt nicht die substantielle Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Schuldfähigkeit; dies kann einen sachlich-rechtlichen Revisionsgrund darstellen.

4

Die Strafzumessung ist tatrichterliche Aufgabe; das Revisionsgericht kontrolliert sie nur auf Rechtsfehler oder auf ein offensichtlich unvertretbares Missverhältnis von Strafe und Schuld.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 5. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Ernst Ludwig B. ███ aus ████████████████, geboren ████████ 1924 in ███, z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Juni 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und zweier versuchter Verbrechen der Notzucht (§§ 177, 43 StGB) und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen (§ 183 StGB) zu sechs Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre verurteilt.

Die Revision rügt, die Strafkammer habe verfahrens- und sachlich-rechtliche Normen verletzt; sie ist teilweise begründet.

Mit der Verfahrensbeschwerde wird geltend gemacht, das Gericht habe den Angeklagten in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt, weil es seinem Antrage, ihm von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, nicht entsprochen habe, obwohl dies notwendig gewesen sei (§ 140 StPO). Ausweislich der Akten ist ein solcher Antrag zwar vor, aber nicht in der Hauptverhandlung gestellt worden; vielmehr ist der Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) mit einem Wahlverteidiger erschienen. Es fehlt demnach schon an der Voraussetzung des § 338 Nr. 8 StPO, dass ein die Verteidigung beschränkender Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung gefasst worden ist (RGSt 20, 38; Löwe-Rosenberg, § 338 Anm. 18). Mithin erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Verteidigers zu diesem Punkte.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) kann bei der Prüfung der Sachbeschwerde erörtert werden.

Schon vor der Hauptverhandlung hatte sich der Angeklagte darauf berufen, er leide an einem überstarken Geschlechtstrieb und wisse nicht, was er tue, wenn dieser über ihn komme. Die Revision meint daher, das Landgericht hätte den Angeklagten durch einen Facharzt auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen müssen. Seine triebhafte Veranlagung hat der Angeklagte offenbar auch in der Hauptverhandlung zu seiner Entlastung vorgebracht. Das Urteil enthält nämlich den nicht näher begründeten Satz: „Der Angeklagte ist für die Taten im vollen Umfang strafrechtlich verantwortlich“; es hebt ferner bei der Strafbemessung hervor: „Die Taten lassen deutlich erkennen, dass der Angeklagte, der bereits mit 15 1/2 Jahren ein Notzuchtsverbrechen beging, schon einen gewissen Hang zur Begehung derartiger Sittlichkeitsverbrechen besitzt und seinen verbrecherischen Trieben hemmungslos nachgibt. Diese triebhafte, hemmungslose Veranlagung kommt auch deutlich in den beiden Fällen der öffentlichen Erregung des geschlechtlichen Ärgernisses zum Ausdruck.“

Wenn aber der Tatrichter eine solche Veranlagung des Angeklagten als gegeben ansah, so musste er näher prüfen, ob dieser im Zustande sinnlicher Erregung gleichwohl den Anreiz zur Tat und die ihr entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen noch gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss zu bilden vermochte. Wenn sich die Strafkammer schon die erforderliche Sachkunde zutraute, diese Frage allein auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des Angeklagten zu beantworten, musste sie auch zu den biologischen und psychologischen Voraussetzungen des § 51 StGB so eingehend Stellung nehmen, dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ihrer Rechtsauffassung möglich ist. Der Ausspruch, „der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich“, enthält nur ein Werturteil; darin könnte sich ein Rechtsfehler verbergen, den zu erkennen der Senat nicht in der Lage wäre. Es liegt somit ein verfahrensrechtlicher wie ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Die Strafzumessung, gegen die sich die Revision ebenfalls wendet, ist eine Aufgabe tatrichterlichen Ermessens. Auf die Sachbeschwerde kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob dem Tatrichter bei seinen Zumessungserwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche sind jedoch nicht erkennbar, namentlich ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der mildernden Umstände verkannt hätte. Die verhängte Strafe kann auch – die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unterstellt – als grausam im Sinne des Gesetzes der Militärregierung Nr. 1 Art. IV Nr. 8 angesehen werden; sie steht in keinem unerträglichen Missverhältnis zur Schuld des Angeklagten und der Gefährlichkeit seiner Taten. Er hat drei ahnungslose Frauen am hellen Tage auf öffentlichen Wegen überfallen und sie in rohester Weise misshandelt, um sie seinem unzüchtigen Verlangen gefügig zu machen. Der Senat kann nicht nachprüfen, ob die Strafe niedriger hätte sein müssen, sondern nur, ob die Strafkammer die Grenze zulässigen Strafens überschritten hat, wie die Revision annimmt. Das ist jedoch zu verneinen und zwar auch hinsichtlich der hohen Ehrenstrafe, die nach den §§ 32, 77 StGB zulässig ist.

Bei der neuen Strafbemessung wird das Landgericht auf § 79 StGB Bedacht zu nehmen haben, falls dessen Voraussetzungen vorliegen (RGSt 64, 413).

Engels Senatspräsident Dr. Groß Krumme ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.

CarlAugustin
JustizangestellterDr. Hille

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