Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Amtsunterschlagung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 81/50
Datum
10.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte, als Vertreterin des Poststellenleiters tätig, wurde vom Landgericht wegen schwerer Amtsunterschlagung verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Streitgegenstand war, ob die Verwendung amtlicher Gelder zur Deckung eines Fehlbetrags Zueignung i.S. § 350 StGB darstellt. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest: Zueignung kann in falscher Buchung oder Unterlassung der Buchung liegen und setzt keine rechtliche Ersatzpflicht voraus. Auch die Abdeckung fremder Verbindlichkeiten genügt, eigene Bereicherung nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zueignung in amtlicher Eigenschaft empfangener Gelder kann sich auch in der Deckung von Fehlbeträgen darstellen, insbesondere durch falsche Buchung oder Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung.

2

Für den Tatbestand des § 350 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Täter rechtlich zum Ersatz des Fehlbetrags verpflichtet war; es genügt, dass er eine Ersatzpflicht angenommen hat, auch wenn diese Annahme irrig ist.

3

Die Überlassung amtlicher Gelder zur Abdeckung einer fremden Verbindlichkeit erfüllt den Tatbestand der Zueignung; eine endgültige eigene Bereicherung ist nicht erforderlich.

4

Die Absicht, den Fehlbetrag später zu ersetzen, schließt die Zueignungsabsicht nicht aus, wenn die amtlichen Gelder wirtschaftlich dem Täter zugeführt und für unbestimmte Zeit in das eigene Vermögen überführt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau █, geb. Kr█, geboren am █ in █,

wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. ██ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter ███, Bundesrichter ████, Bundesrichter Dr. █████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

An den folgenden in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen wird festgehalten:

a) Die Zueignung in amtlicher Eigenschaft empfangener Gelder kann auch in der Deckung von Fehlbeträgen, und zwar bereits in der falschen Buchung bzw. in der Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung gefunden werden.

b) Es ist nicht erforderlich, dass der Beamte zum Ersatz des Fehlbetrags verpflichtet war; es genügt, dass er seine Ersatzpflicht – sei es auch irrtümlich – angenommen hat.

c) Ausreichend ist auch die Abdeckung einer fremden Verbindlichkeit, z. B. die Erfüllung der Ersatzpflicht des für den Fehlbetrag verantwortlichen anderen Beamten. Eigene Bereicherung, Verbrauch sich selbst, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand.

d) § 350 ist auch anwendbar, wenn der Täter entschlossen ist, später Ersatz zu leisten.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 24. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist nach den Feststellungen des Landgerichts als Vertreterin ihres Ehemannes, dem die Leitung einer Poststelle oblag, in den Postdienst eingestellt und durch Handschlag verpflichtet worden. Die Annahme ihrer Beamteneigenschaft im Sinne des § 359 StGB entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt (RGSt 54, 202 ff.; RGGA 40, 337; RGARN 1940 Nr. 711).

Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die bei ihr eingezahlten Geldbeträge, wie es § 350 StGB voraussetzt, in amtlicher Eigenschaft empfangen hat (vgl. RGSt 67, 336 ff.).

Die Revision rügt die Annahme einer Unterschlagung. Ihre Angriffe vermögen jedoch nicht durchzudringen.

Voraussetzung für die Annahme einer Unterschlagung ist allerdings der Alleingewahrsam, die ausschließliche tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters (RGSt 58, 49). Ohne Rechtsirrtum ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Angeklagte Alleingewahrsam an den bei ihr eingezahlten Geldbeträgen hatte, als sie diese in vorschriftswidriger Weise verwendete, denn sie vertrat ihren Ehemann, wenn dieser auf den Zustellgängen oder aus anderem Anlass abwesend war; dem Ehemann, vor dem die Angeklagte ihre Verfehlungen geheim hielt, war insoweit ersichtlich keine Einwirkung möglich (vgl. die einen ähnlichen Fall betreffende Entscheidung RGHRR 1940 Nr. 711).

Zur Zueignungshandlung gehört, dass der Täter über die in amtlicher Eigenschaft empfangenen Beträge wie ein Eigentümer verfügt. Diese Verfügung kann nach der ständigen Rechtsprechung auch in der Deckung von Fehlbeträgen gefunden werden. Beabsichtigt der Täter die Deckung eines Fehlbetrages und verwendet er zu diesem Zwecke aus Mangel an ausreichenden eigenen Mitteln bis zu deren Beschaffung amtliche Gelder, so hat er den Tatbestand des § 350 StGB verwirklicht, denn ein derartiges Vorgehen setzt regelmäßig die Absicht voraus, das in amtlicher Eigenschaft empfangene Geld wirtschaftlich für sich zu verwenden (RGSt 61, 233 ff.; 62, 173 ff.; 64, 414 ff.; RG DRZ 1928 Nr. 731). Es ist anerkannten Rechts, dass in derartigen Fällen die Zueignung nicht nur durch Entnahme von Geldbeträgen aus der Kasse, sondern auch durch falsche Buchung oder durch Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung geschehen kann (vgl. z. B. RG JW 1932, 950, 16).

Der Tatrichter geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Fehlbetrag in „ihrer“ Kasse gehabt habe und dass sie diesen „aus eigenen Geldmitteln“ habe decken müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme der Strafkammer den postdienstlichen Vorschriften entspricht, denn die Anwendung des § 350 StGB setzt nicht voraus, dass die Beschwerdeführerin selbst zum Ersatz des Fehlbetrags verpflichtet war; es genügt, wenn sie ihre Ersatzpflicht irrtümlich angenommen hat (RGSt 64, 414 ff.; RG DRZ 1928 Nr. 731). Dass sie eine eigene Schuld decken wollte, sei es nun eine wirkliche oder eine vermeintliche, ist den Urteilsgründen zu entnehmen. § 350 StGB würde übrigens sogar dann anwendbar sein, wenn die eigene Ersatzpflicht der Angeklagten weder vorgelegen hätte noch irrtümlich von ihr angenommen worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin vielmehr eine aus dem Fehlbetrag erwachsene Verbindlichkeit ihres Ehemannes, des Poststellenleiters, hätte abdecken wollen, denn auch die Überlassung amtlicher Gelder an Dritte oder die Abdeckung der Verbindlichkeit eines anderen mit amtlichen Geldern schließt eine Zueignung in sich; zum Tatbestand des § 350 StGB gehört nicht, dass sich der Täter im Endergebnis selbst bereichert oder die Gelder für sich selbst verbraucht (RGSt 61, 232 ff.; 62, 17 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen; RGSt 64, 415 f.; 67, 334 ff.; RGHRR 1929 Nr. 270; RG DRZ 1928 Nr. 731; RGARN 1940 Nr. 711). An diesen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 350 StGB entwickelten Grundsätzen, an denen der Senat festhält, scheitern die Angriffe der Revision.

Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe ihre Verfehlungen begangen, weil sie „Unannehmlichkeiten befürchtet“ habe. Dieser Beweggrund steht indes der Anwendung des § 350 StGB nicht entgegen (RGSt 64, 414 ff.).

Die Beschwerdeführerin hatte, wie der Tatrichter feststellt, die Absicht, den Fehlbetrag aus eigenen Geldmitteln zu decken; tatsächlich trug sie jedoch in dem sehr erheblichen Zeitraum bis zur Entdeckung ihrer Verfehlungen, nahezu 1 Jahr lang, keine eigenen Mittel zur Beseitigung des Fehlbetrags bei. Das Vorhaben, irgendwann und irgendwie künftig Ersatz aus eigenen Mitteln zu schaffen, schließt die Annahme der Zueignungsabsicht nicht aus. Auch wenn die Angeklagte die Beträge dem Postfiskus nicht endgültig vorenthalten wollte, machte sie sich diese durch ihre Falschbuchungen zunächst zu eigen. Sie führte die Geldbeträge auf ungewisse Zeit bis zum Eintritt ihrer etwaigen Leistungsfähigkeit durch die pflichtwidrige Deckung des ursprünglichen Fehlbetrages und durch die Fortsetzung ihrer Machenschaften dem eigenen Vermögen zu. In diesem Verhalten hat das Landgericht zutreffend eine Zueignungshandlung gefunden (RGSt 62, 173; RG JW 1932, 950, 16). Tatsächlich haben die Angeklagte und ihr Ehemann, wie das Landgericht festgestellt hat, dann bis zur tatrichterlichen Hauptverhandlung den Fehlbetrag nur ratenweise in Höhe von 20 DM abgedeckt. In dieser Abzahlung kann nur eine nachträgliche Wiedergutmachung eines Teils des Schadens gefunden werden, durch die am Tatbestand der Amtsunterschlagung nichts geändert wird.

Die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn die Angeklagte den Fehlbetrag nur ganz vorübergehend verdeckt und alsbald einem ursprünglichen Vorhaben gemäß mit bereitliegenden eigenen Mitteln abgedeckt hätte, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hier nicht vorliegt. Das Landgericht hat vielmehr an mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die amtlichen Gelder „zur Abdeckung“ des Fehlbetrages, also nicht nur zur vorübergehenden Verdeckung einer rechnerischen Unstimmigkeit verwendet hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, die Angeklagte habe „bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie sich in ihrer Trägheit entschließen würde, eigene Geldmittel der Kasse tatsächlich hinzuzulegen“, amtliche Gelder für diesen Deckungszweck verwendet; sie habe mit fremden Geld ihre eigene Schuld bezahlt, also fremde Gelder wirtschaftlich für sich verwendet und ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zugeführt; sie habe von Anfang an den Willen gehabt, ihr Verhalten so lange fortzusetzen, bis sie „bei Gelegenheit“ eigene Mittel zur Deckung des Fehlbetrages verwenden werde.

Die Entscheidung RGSt 17, 321 ff., auf die sich die Revision beruft, betraf einen Fall anderer Art; dort handelte es sich um die Schaffung eines „Reservefonds“ zu dem Zweck, sich die Möglichkeit einer künftigen Zueignung offen zu halten; ob und inwieweit dieser Entscheidung jetzt noch beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben. Bei der weiteren Entscheidung („DIZ Ba 34 321“), auf die sich die Revision beruft, ist eine unrichtige Fundstelle angegeben, sodass sich eine Stellungnahme erübrigt.

Die Anwendung des § 350 StGB begegnet sonach keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die Verurteilung der Angeklagten nach §§ 351, 348 Abs. 2, 73 StGB.

Die Nichtanwendung der §§ 354, 133, 266, 267 StGB kann auf sich beruhen, da die Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.

Die Revision war nach alledem zu verwerfen.

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Dr. Peetz

Zitiert von (12)