Treffer
BGH Urteil

Urkundenverfälschung im Amt verdrängt Urkundenfälschung (§ 267) — Gesetzeseinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 617/53
Datum
18.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert eine Verurteilung: Die Verfälschung von Nachgebührenbüchern ist als Urkundenverfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) zu werten und nicht zusätzlich als Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Amtsunterschlagung und Untreue bleiben bestehen. Die Revisionen werden insoweit verworfen; die Entscheidung wird zur Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfälschung einer Urkunde durch einen Amtsträger erfüllt die Tat den engeren Straftatbestand des § 348 Abs. 2 StGB, so dass eine gleichzeitige Verurteilung nach § 267 StGB ausgeschlossen ist.

2

Der Begriff ‚verfälschen‘ in § 348 Abs. 2 StGB entspricht dem Begriff in § 267 StGB; daher ist bei Amtshandlungen Gesetzeseinheit, nicht Tateinheit gegeben.

3

Die Streichung der früheren Voraussetzung des Gebrauchmachens in § 267 StGB führt dazu, dass § 348 Abs. 2 StGB als Spezialtatbestand die Anwendung von § 267 StGB bei Verfälschungen im Amt ausschließt.

4

Amtsunterschlagung liegt auch vor, wenn amtliche Gelder durch Verfälschung von Belegen verdeckt werden, um Fehlbeträge der Kasse zu decken; eine körperliche Entnahme ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

5

Für die Feststellung einer Unterschlagung reicht der Zusammenhang der gerichtsnotorischen Feststellungen (Eingang der Differenzbeträge in die Kasse und verdeckende Fälschung); weitergehende Feststellungen sind nicht zwingend erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 18. September 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen 1. ███ █████████ ████████████████ Rudi ███████ aus ███, geboren am 1913 in ████, 2. den ████████████ Ernst ██████ ██████ █████ aus ██, geboren am 1903,

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Zwischen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Urkundenverfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) besteht bei der Verfälschung einer Urkunde jetzt nicht mehr Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18. September 1953 dahin geändert, dass statt „Urkundenfälschung“ eingesetzt wird „Urkundenverfälschung im Amt“ und „§ 267“ entfällt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung mit sechs und acht Monaten Gefängnis bestraft worden. Daneben erhielten sie Geldstrafen von 50 DM und 100 DM.

Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sowohl von Verfahrensvorschriften als auch des sachlichen Rechts rügen.

Der Angeklagte ███ änderte in 18 Fällen die von Beamten der Werteingangsstelle der Post im Nachgebührenbuch eingetragene Zuschrift jeweils auf einen geringeren Betrag ab. Der Angeklagte ██ machte Gleiches in vier Fällen. Wozu der Angeklagte ███ das Geld in Höhe der Differenzbeträge, insgesamt 234,40 DM, verbraucht hat, konnte nicht geklärt werden. Die Strafkammer geht daher zu seinen Gunsten davon aus, dass er es für sich verbraucht hat, um damit Fehlbestände seiner Dienstkasse zu decken. Auch bei dem Angeklagten ██ nimmt die Strafkammer an, dass er die Differenzbeträge zur Deckung von Minderbeträgen beim Kassenabschluss benutzt hat.

I. Die Voraussetzungen der Straffreiheit nach § StRFG 1954 liegen nicht vor. Beide Angeklagten hatten zur Zeit ihrer Straftaten einen regelmäßig bezahlten Arbeitsplatz bei der Bundespost inne. Unter diesen Umständen ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten bei ihnen nicht zu bejahen, dass sie sich infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen in einer unverschuldeten Notlage befunden haben. Auch fanden sie, wie die Erhebungen bei dem Angeklagten ███ ergaben, in ihren beengten wirtschaftlichen Verhältnissen notfalls Unterstützung durch Darlehen. Dieser Angeklagte erhielt zudem neben seinen Dienstbezügen 400 DM als Lastenausgleich. Straffreiheit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist mithin für beide Angeklagten zu verneinen.

II. Verfahrensrechtlich rügt der Angeklagte ██ mit seiner Revision Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Zur Begründung führt er aus, dass der Tatbestand einer Unterschlagung nicht aufgeklärt sei. Die Frage, ob der Angeklagte sich Geld aus der Postkasse rechtswidrig zugeeignet hat, sei völlig offen geblieben. Es sei auch nicht festgestellt, ob die Kasse Fehlbeträge gehabt habe.

Die Strafkammer konnte allerdings nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten das unterschlagene Geld örtlich entfernt und es sich dabei rechtswidrig zugeeignet haben. Tatsächlich nimmt sie an, dass die Differenzbeträge zur Kasse der Angeklagten eingingen, denn sie stellt fest, dass sie diesen Eingang durch Verfälschung der Nachgebührenbücher und unrichtige Führung der Abschlussbücher verschleierten und das Geld zur Deckung von Fehlbeträgen verwandten. Einer Feststellung darüber, in welcher Weise Fehlbeträge in der Kasse entstanden waren, bedurfte es nicht. Dem Urteilszusammenhang kann mit Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagten die Differenzbeträge amtlich empfangen hatten und sie sich rechtswidrig zueigneten. Ob schon der Fehlbestand auf rechtswidrige Entnahme von Geld aus der Kasse durch die Angeklagten zurückzuführen war, blieb für die Straftat der rechtswidrigen Zueignung der Differenzbeträge an sich belanglos.

Auf die Sachrüge bedurfte das angefochtene Urteil einer umfassenden Nachprüfung.

Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue (vgl. hierzu RGSt 69, 333) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn Amtsunterschlagung ist auch dann gegeben, wenn der Täter beabsichtigt, einen Fehlbetrag seiner Kasse zu decken und hierzu in seinen Verwahrsam gelangte amtliche Gelder verwendet, deren Hingang durch Fälschung der Belege oder Bücher verheimlicht. Dadurch bekundet er gerade seine Absicht, sich das Geld zuzueignen, so dass darin die Ausführung der Tat zu sehen ist. Das amtliche Geld führt er auf diese Weise nach seinem wirtschaftlichen Werte sich zu. Zugleich entzieht er sich so der Verpflichtung, den Fehlbetrag der Kasse aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. BGH 4 StR 81/50 vom 10. August 1951). Die körperliche Entnahme der Gelder aus der Kasse setzt in einem solchen Falle § 350 StGB nicht voraus.

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung stützt die Strafkammer auch auf § 267 StGB. Indessen sind nach den Feststellungen in allen Fällen die Voraussetzungen der Urkundenverfälschung nach § 348 Abs. 2 StGB erfüllt. Denn „verfälschen“ im Sinne dieser Vorschrift entspricht dem gleichen Begriff in § 267 StGB (vgl. RGSt 60, 243). Deshalb kann die strafbare Handlung, die Verfälschung einer Urkunde ist, nicht mehr als Tateinheit nach § 348 Abs. 2 und § 267 StGB gewertet werden. Bei der früheren Fassung des § 267 StGB (vgl. VO vom 29. Mai 1943 RGBI. I, 339) wurde dies bejaht (RGSt 46, 420; 60, 243). Jetzt besteht aber für die Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht mehr das Erfordernis, dass der Täter von der verfälschten Urkunde auch Gebrauch macht. Das Gebrauchmachen ist nicht mehr ein notwendiger Bestandteil der Straftat, vielmehr selbst und für sich allein ebenfalls die Verwirklichung des Tatbestandes der Urkundenfälschung. Daher decken sich die Tatbestände des § 348 Abs. 2 StGB und des § 267 StGB, wenn es sich um die Verfälschung einer Urkunde handelt, von der Voraussetzung der Begehung im Amt nach § 348 Abs. 2 StGB abgesehen. Diese Strafbestimmung ist also der engere Tatbestand und schließt daher die gleichzeitige Anwendung des § 267 StGB aus. Der Senat hat den Urteilsausspruch entsprechend berichtigt. Der Strafausspruch ist dadurch nicht berührt.

III. Der Angeklagte ██ bezeichnet in seiner Revision die §§ 249, 254 StPO als verletzt. Zur Begründung macht er geltend, seine polizeiliche Einlassung sei nicht Bestandteil seiner Einlassung in der Hauptverhandlung geworden. Sie hätte mithin nicht verwertet werden dürfen.

Das Urteil stellt indessen fest, dass der Angeklagte selbst zugegeben hat, im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Fälschung der Zuschriften angegeben zu haben: „Wenn er Änderungen vorgenommen habe, dann habe er es getan, um seinen Kassenabschluss abzustimmen.“ Hiernach ist der Hinweis der Revision unbegründet, weil die Einlassung des Angeklagten vor der Polizei ordnungsmäßig in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.

Weiter rügt die Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, weil Unterschlagung oder Veruntreuung in tatsächlicher Hinsicht nicht dargetan sei. Hier übersehen die Revision, wie bereits in den Erörterungen zur Revision des Mitangeklagten ███ ████████████, dass sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Urteils eindeutig der Eingang der Differenzbeträge in die Kasse des Angeklagten und die Unterschlagung durch diesen ergibt. Damit sind die Tatsachen gegeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Weiterer ergänzender Feststellungen bedurfte es nicht. Eine Verletzung der §§ 261, 358 Nr. 7 StPO ist nicht vor.

Zur Sachrüge des Angeklagten kann auf die einschlägigen Bemerkungen oben zur Revision des Angeklagten ██ █████████ verwiesen werden. Das dort zu § 267 StGB Bemerkte gilt auch hier.

IV. Bei der Höhe der erkannten Strafen ergibt sich bei beiden Angeklagten noch die Notwendigkeit, die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob für sie Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff. StGB angeordnet werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39). Derhalb ist daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Bundesrichter Dr. Schalscha Arndt Dr. Werner ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

WernerMenges
Hoepner
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