Treffer
BGH Urteil

Postrentenstelle: Keine Amtsunterschlagung bei Mitgewahrsam; teils Schuldspruchberichtigung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 346/53
Datum
07.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein LG-Urteil u.a. wegen schwerer Amtsunterschlagung, Untreue und Betrug ein. Der BGH verwarf die Revision des untergeordneten Kassenbeamten, änderte aber beim Leiter der Rentenstelle den Schuldspruch im Fall I von schwerer Amtsunterschlagung auf Untreue und ergänzte im Fall II einen Freispruch von der Urkundenbeseitigung. Zudem hob er beim Leiter die Verurteilungen in den Fällen III und V samt Feststellungen sowie den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies insoweit zurück. Tragend waren die Anforderungen an Alleingewahrsam für Unterschlagung, die Reichweite des § 266 StGB bei Verschleierungs-/Kontrollpflichtverletzungen sowie unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite und zur Abgrenzung schriftlicher Lüge von § 348 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine (Amts-)Unterschlagung setzt Alleingewahrsam des Täters an der Sache voraus; bloßer Mitgewahrsam genügt hierfür nicht.

2

Untreue (§ 266 StGB) kann auch durch pflichtwidrige Verschleierungshandlungen verwirklicht werden, die dem Vermögensinhaber die Übersicht über sein Vermögen und die Durchsetzung seiner Rechte erschweren; eine unmittelbare Verfügung über Vermögensgegenstände ist nicht stets erforderlich.

3

Bei einer angeklagten, aber nicht festgestellten rechtlich selbständigen Tat ist ein ausdrücklicher Freispruch auszusprechen, sofern ein Fortsetzungszusammenhang zu anderen Taten nicht festgestellt ist und Unklarheiten der Anklage/Eröffnung nicht zulasten des Angeklagten gehen dürfen.

4

Ein Erledigungsvermerk, der den gedanklichen Inhalt eines Zahlungsauftrags nicht verändert, begründet regelmäßig keine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), sondern stellt eine bloße schriftliche Lüge dar.

5

Beim Betrug durch Unterlassen sind Feststellungen dazu erforderlich, dass der Täter die Garantenpflicht kannte und vorsätzlich gegen sie verstieß; Entsprechendes gilt für das Vorsatzbewusstsein bei nachträglicher Urkundenänderung trotz erworbener Rechte Dritter an der Unversehrtheit der Urkunde.

Vorinstanzen

Landgericht, 7. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Oberpostsekretär Engelb███, dort geboren am ███, aus ███ aus WO,

2.) den Postschaffner ████████, dort geboren am 1912,

wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 7. Februar 1953 wird auf ihre Kosten verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten E███

II. wird dieses Urteil, soweit es ihn

1.) im Schuldspruch zum Fall I dahin geändert, dass der Beschwerdeführer nur wegen Untreue verurteilt ist,

2.) im Schuldspruch zum Fall [REDACTED] dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer von der Anklage der Urkundenbeseitigung freigesprochen wird,

auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;

im Fall III und V in vollem Umfang mit

3.) den zugrunde liegenden Feststellungen und

4.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███ war Leiter der Rentenstelle des Postamtes Rheine, der Angeklagte ████████ ihr zugeteilt. ████████████████ oblag die Organisation der monatlichen Rentenzahlungen einschließlich der Überwachung seiner Mitarbeiter und die monatliche Verrechnung der gezahlten Beträge mit der Rentenrechnungsstelle in Hannover an Hand der dazu bestimmten Rentensollisten; in diese sind die Rentenzahlungsaufträge der Versorgungsträger eingetragen. Die Rentenstelle ist von den Kassengeschäften mit Vorbehalt getrennt, so dass ███ mit der Annahme und Auszahlung der Gelder nichts zu tun hatte. Seit Anfang Januar 1951 hatte ███ bei seinen Rentenabschlüssen Fehlbeträge, die im halben Jahr etwa 4900 DM erreichten; wie sie entstanden sind, konnte nicht mehr aufgeklärt werden.

Das Landgericht hat verurteilt:

Gegen Angeklagten ███ im Fall I wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB), im Fall II. wegen Unterschlagung (§ 246 StGB), im Fall III wegen Betruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und mit Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB), im Fall IV wegen eines weiteren Betruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sowie im Fall V wegen Betruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) in fünf weiteren Fällen;

den Angeklagten ████████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) im Fall II.

Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ████████ genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich, die des Angeklagten ███ ist unbegründet; die Erwägungen, mit denen die Strafkammer nach Hinweis auf die Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte den Aussetzungsantrag des Verteidigers abschlägig beschieden hat, entsprechen dem § 265 Abs. 4 StPO.

Dagegen unterliegt die Anwendung des sachlichen Strafrechts in verschiedener Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

Fall I: Um den Fehlbestand zu verschleiern, verrechnete ███ der Rentenrechnungsstelle in Hannover Monat für Monat höhere Beträge, als tatsächlich gezahlt waren. Er behielt nämlich einen Teil der dem Postamt Rheine zugegangenen Rentenzahlungsaufträge, die einmalige Zahlungen betrafen, vorläufig zurück, obwohl diese Beträge laut der Rentensolliste in dem Monat bereits zu zahlen waren. ████████ vermerkte diese Beträge in den Rentensollisten auch als gezahlt, indem er sie darin abhakte, und verrechnete sie auf diese Weise mit der Rentenrechnungsstelle. Tatsächlich ließ er sie aber erst im folgenden Monat auszahlen.

Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen der schweren Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351 StGB schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer, wenn er als bloßer Rechnungsbeamter überhaupt Gewahrsam am Inhalt der Kasse hatte, diesen selbst nach der Annahme des Landgerichts nur in Gestalt des Mitgewahrsams mit anderen Beamten, vornehmlich dem Kassenbeamten, ausüben konnte. Voraussetzung für die Annahme einer jeden Unterschlagung ist aber der Alleingewahrsam, d. h. die ausschließliche tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters über die den Gegenstand der Straftat bildende Sache. Das hat der Bundesgerichtshof schon in seinen Urteilen vom 10. August 1951 – 4 StR 81/50 –, vom 16. Oktober 1952 – 4 StR 114/52 – und vom 30. Januar 1953 – 2 StR 107/52 – ausgesprochen.

Dagegen ist die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue nicht zu beanstanden. Die Bundespost hatte ███ beauftragt, darüber zu wachen, dass das ihr von den Versorgungsträgern überwiesene Geld den Empfangsberechtigten vorschriftsmäßig ausgezahlt werde. Diese ihm kraft behördlichen Auftrages eingeräumte Vertrauensstellung benutzte er dazu, seiner Dienstherrin unter Missbrauch der ihm zur Kontrolle anvertrauten Unterlagen Schaden zuzufügen. Dass er selbst die Renten nicht unmittelbar auszuzahlen hatte, steht der Annahme des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB nicht entgegen; denn die Untreue braucht nicht immer in der Verfügung über Vermögensgegenstände zu bestehen; vielmehr genügen Verschleierungen, die der Auftraggeberin die Übersicht über ihr Vermögen erschweren, so dass diese die ihr zustehenden Rechte nicht geltend machen kann (RGSt 73, 6; BGH Urt. v. 16. Oktober 1952 – 4 StR 114/52). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Zustand herbeigeführt; der hohe Fehlbetrag ist heute teilweise unaufklärbar. ███ nahm die Falschbuchungen deshalb vor, weil er befürchtete, seine Dienstherrin könne ihn wegen der Fehlbestände in Anspruch nehmen. Damit hat der Tatrichter hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte als alter Postbeamter und besonderer Kenner des Rentenrechnungswesens sich der Schadenszufügung und des in seinem Verhalten liegenden Treubruchs bewusst war.

Der Senat kann den Schuldspruch insoweit berichtigen; der Strafausspruch war aufzuheben.

Im Fall II veranlasste ███ den mit der Auszahlung von Renten befassten ████████, ihm 3000 DM aus der Kasse zu geben und mit der Rechenmaschine einen Streifen mit fingierten Beträgen über dieselbe Summe als Beleg für die Rentenmonatslisten herzustellen. Mit dem Geld kaufte ███ Wiese.

Was die Revisionen an diesen Feststellungen als angebliche Verstöße gegen die Denkgesetze bemängeln, liegt in Wahrheit auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Revisionsrichter verschlossen ist (§ 337 StPO).

Der Strafkammer ist entgangen, dass ████████ sich des Missbrauchs seiner Amtsstellung im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht hat; indessen beschwert das diesen Angeklagten nicht. Auch gegen die Verurteilung wegen Vergehens nach § 246 StGB bestehen Bedenken insoweit, als die Strafkammer die Voraussetzungen der schweren Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) verneint hat. ████████ erkannte zwar nach der Beweisannahme des Tatgerichts, dass das Geld nicht für behördliche, sondern für private Zwecke verwendet werden sollte, obwohl ███ sein Verlangen nicht erläuterte. ████████ gab ihm das Geld aber nur deshalb, weil er in seiner „befehlsautomatischen Haltung“ dem Vorgesetzten nicht zu widersprechen wagte. Nithin waren sich der gebende und der empfangende Beamte nicht etwa darüber einig, dass in der Person des Vorgesetzten kein amtlicher Gewahrsam begründet werden sollte. Vielmehr hat ████████, wie sein Verhalten bei der Abrechnung erkennen lässt, für die Art der Verwendung der 3000 DM allein ███ überlassen. Dieser hat also den Betrag in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit seiner Dienststellung als Leiter der Rentenstelle von seinem Untergebenen gefordert und erlangt und damit auch in amtlicher Eigenschaft empfangen. Er hat dann den Rechnungsstreifen mit den erfundenen Beträgen der Rechnungsstelle in Hannover vorgelegt. ███ und ████████ mussten deshalb aus §§ 350, 351 StGB verurteilt werden; dass es unterblieben ist, beschwert ihn nicht.

Diesem Amtsverbrechen hat ████████ als Kassenbeamter bewusst seine Unterstützung geliehen, indem er 3000 DM dem ihm zur Auszahlung an die Rentenempfänger anvertrauten Gelde entnahm und für die Monatsliste falsche Belege fertigte. Wenn er auch die Tatherrschaft ███ überließ, so nahm er doch billigend die Möglichkeit in Kauf, er fördere sachlich die Vollendung der von jenem geplanten Straftat. Dass er das weitere Verhalten seines Vorgesetzten missbilligte, indem er ihm die Verantwortung überließ, vermag seinen Tatbeitrag nicht der Eigenschaft strafbarer Beihilfe zu entkleiden (RGSt 56, 170).

Täter einer Amtsunterschlagung war ████████ schon deshalb nicht, weil er seinen Vermögensstand nicht veränderte, als er über den Betrag verfügte; mithin hat er die Sache sich nicht zugeeignet (RGSt 61, 228, 252 f; 67, 334; BGHSt 4, 237).

Da er auch nur wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung verurteilt ist, muss sein Rechtsmittel verworfen werden.

███ gab ████████ später 650 DM zurück, damit er sie in die Kasse lege; dafür ließ er sich Quittungen über schon ausgezahlte Renten in derselben Höhe geben, damit die Kasse des ████████ stimmte. ████████ hat der Tatrichter von der Anklage der Beihilfe zur Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs. 2 StGB) freigesprochen. Auch bei ███ hat er eine Urkundenbeseitigung für nicht nachweisbar erachtet, jedoch angenommen, es bedürfe keines besonderen Freispruchs, da, wenn ███ anschließend Falschbuchungen vorgenommen hätte, diese eine fortgesetzte Handlung mit dem Fall I gebildet hätten. Anklage und Eröffnungsbeschluss haben dieses Verhalten unter Nr. I. 4 möglicherweise als rechtlich selbständige Handlung im Verhältnis zu den übrigen Beschuldigungen bewertet; jedenfalls muss bei der Unklarheit beider davon ausgegangen werden, weil diese nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen kann. Da ein Fortsetzungszusammenhang mit dem Fall I nicht festgestellt worden ist, musste auch ███ insoweit freigesprochen werden. Auch dieses Versehen konnte der Senat richtigstellen.

Im Fall III hat das Landgericht für erwiesen erachtet, dass ███ sich eine Nachzahlung von 300 DM für das Mündel des Vormundes ███ vom Kassenbeamten hat auszahlen lassen, nachdem er die Unterschrift auf dem Rentenempfangsschein gefälscht hatte. Das Geld hat er für sich verbraucht.

Die Urteilsgründe sind insoweit nicht frei von Unklarheiten. Einleitend hebt das Urteil allgemein ███████ hervor, es sei nicht zu ermitteln gewesen, ob ███ sich durch Vorlage gefälschter Empfangsscheine beim Schalter habe Geldbeträge aushändigen lassen. Wenn das Landgericht im Fall III zu einer gegenteiligen Überzeugung gelangt ist, obwohl auch hier weder die Quittung noch ein Zeuge für die Auszahlung mehr vorhanden ist, so müssen an die Feststellung des Sachverhalts besondere Anforderungen gestellt werden. Der Tatrichter geht davon aus: „Ohne einen Rentenempfangsschein entgegenzunehmen, konnte und durfte der Schalterbeamte nicht auszahlen, weil ihm sonst ein Beleg für den Verbleib des Geldes gefehlt hätte.“

Das Urteil lässt aber nicht erkennen, ob die Schalterbeamten diese Vorsicht auch gegenüber dem Leiter der Rentenstelle haben walten lassen. Vielmehr ergibt sich aus weiteren Ausführungen, dass bei der Rentenauszahlung oft nicht vorschriftsmäßig verfahren wurde, dass z. B. vielfach Postbeamte Beträge für Rentenempfänger abholten, obwohl dies unstatthaft war, und dass ███ dabei häufig „nicht einmal“ die Stammkarte zur Eintragung des Erledigungsvermerks mitbrachte mit der Angabe, sie sei verlegt. Danach hat die Strafkammer nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass ███ die Renten gelegentlich auch ohne jede Unterlage für die Berechtigten empfangen hat, weil man ihm als Vorgesetzten, mit dem man abzurechnen hatte, vertraute. Der Sachverhalt bedarf insoweit erschöpfender Feststellungen.

Die Annahme eines Betruges ist rechtsirrtumsfrei, da ███ den Betrag von vornherein für sich verwenden wollte. Das Landgericht hat ferner darin, dass ███ auf den Rentenzahlungsauftrag den Erledigungsvermerk mit seinem Namenszug setzte, eine Falschbeurkundung nach § 348 Abs. 2 StGB gesehen. Dagegen bestehen Bedenken, weil der Vermerk den gedanklichen Inhalt des der Post erteilten Zahlungsauftrages nicht veränderte; insoweit liegt nur eine schriftliche Lüge vor (RGSt 59, 321, 324 f).

Im Fall IV ließ sich ███ mit Hilfe sicher gestellter, ihm als Fälschungen bekannter Empfangsbescheinigungen die Rente des damals schon ausgewanderten ██ für April–Juni 1951 vom Kassenbeamten auszahlen und verbrauchte das Geld für sich. Diese Feststellungen binden den Senat, weil Rechtsfehler dabei nicht zutage treten; die Angriffe der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiet.

Die rechtliche Würdigung dieser Tat als fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die Strafkammer auch vom Vorliegen der inneren Tatseite beider Vorschriften überzeugt war; diese sollte im Urteil entsprechend der ihr im Strafrecht zugemessenen Bedeutung auch dann nicht ungewürdigt bleiben, wenn sie nach dem Sachverhalt klar zutage zu liegen scheint, wie es vorliegend der Fall ist.

Im Fall V hatte ███ in fünf Monatslisten für die Postnebenstellen in Altenrheine und Breischen die auszuzahlenden Beträge in der Schlussumme zu niedrig errechnet und demgemäß zu wenig überwiesen. Als die Monatslisten zurückkamen, bemerkte er den Rechenfehler und änderte die Gesamtsumme in die richtige um; er machte jedoch die Posthalter nicht darauf aufmerksam, dass er ihnen zu wenig Geld überwiesen hatte; es handelte sich um vier Beträge von je 100 DM und einen Betrag von 300 DM.

Das Landgericht hat in diesem Verhalten zunächst einen Betrug durch Unterlassung zum Nachteil der Posthalter gefunden, die er auf Grund seiner Dienststellung als Leiter der Rentenstelle auf das Versehen hätte hinweisen müssen. Bestehen gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes des § 263 StGB auch keine Bedenken, so hat das Landgericht bislang noch keine Feststellungen darüber getroffen, ob diese Pflichtverletzung auch vorsätzlich begangen wurde; der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er habe es als Sache der Posthalter angesehen aufzupassen, dass ihnen die richtigen Beträge überwiesen wurden. Mit dieser Schutzbehauptung hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt, obwohl der Beschwerdeführer damit ein vorsätzliches Handeln bestritt. Eine auf besonderer Rechtsgrundlage beruhende Pflicht kann nur schuldhaft verletzen, wer sie kennt und weiß, was sie ihm gebietet; für pflichtwidriges Unterlassen gilt das in besonderem Maße.

Es kann auch kein Zweifel darüber obwalten, dass der Beschwerdeführer den ihm amtlich anvertrauten Urkunden einen anderen Inhalt gegeben hat, weil sie nunmehr eine andere Endsumme als gezahlt auswiesen als vorher. Das Landgericht hat sich aber nicht darüber ausgesprochen, ob dem Angeklagten auch bewusst geworden ist, dass er diese Rechenfehler nicht mehr berichtigen durfte, obwohl sie ihm selbst unterlaufen waren, weil die Postverwaltung, die Posthalter oder sonstige Beteiligte ein Recht auf die Unversehrtheit der Urkunde erworben hatten (RGSt 69, 28 f).

In beiden Richtungen bedarf der innere Tatbestand noch weiterer Klärung.

Dr. Augustin Hille Krumme Seibert

Bundesrichter Dr. Martin ist beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Zitiert (3)