Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betruges, Untreue u.a. verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 107/52
Datum
29.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betruges, Unterschlagung, Untreue, Pfandbruchs und Konkursvergehens verurteilt; seine Revision wird vom BGH verworfen. Der Senat hält die Anklageformulierung für ausreichend und verneint eine verteidigungsbeschränkung wegen fehlender Geschäftsunterlagen, da keine richterliche Maßnahme vorlag und andere Beweise vorgebracht wurden. Ein Missverständnis zur einschlägigen Alternative des § 266 StGB beeinträchtigt das Urteil nicht, weil der Tatbestand des anderen Alternativtatbestands erfüllt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die beanstandet, eine Tat sei nicht angeklagt, ist unbegründet, wenn die Anklageschrift das betreffende geschichtliche Ereignis hinreichend darstellt.

2

Eine Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO liegt nur vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Beschluss beruht; das bloße Fehlen von Geschäftsunterlagen rechtfertigt keine Revision, soweit das Gericht andere ausreichende Beweismittel berücksichtigt hat.

3

Zur Beurteilung der Wirksamkeit eines angeblich knebelnden Vertrags bedarf es konkreter Feststellungen, dass die wirtschaftliche Freiheit des Verpflichteten dadurch gänzlich beseitigt wurde; fehlt es daran, ist dies kein sachlicher Mangel des Urteils.

4

Erfasst eine Norm mehrere alternative Tatbestände (z.B. § 266 StGB), gefährdet ein Irrtum des Gerichts hinsichtlich der gewählten Alternative das Urteil nicht, wenn die Feststellungen einen anderen Alternativtatbestand erfüllen und das Strafmaß hiervon unberührt bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 26. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen K ██ aus ██, den Bauingenieur Johannes █, geboren am ███ in ██, wegen fortgesetzten Betruges u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, darunter in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, wegen Untreue, wegen Pfandbruchs sowie wegen Konkursvergehens nach § 240 KO und nach § 241 KO sowie wegen eines Vergehens nach § 533 Reichsversicherungsordnung verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung eines selbständigen kaufmännischen sowie technischen Gewerbes oder Unternehmens sowie jede Tätigkeit im Rahmen des Versicherungs- und Bausparkassengewerbes untersagt.

Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrüge

1. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen eines durch mehrfache Sicherungsübereignungen begangenen Betruges verurteilt hat. Sie behauptet, die Anklage lege ihm diese Tat nicht zur Last. Das Gegenteil ist der Fall. Schon deshalb geht der Angriff fehl. Die Anklageschrift enthält nämlich auf Seite 15 unter Nr. 7 eine Schilderung dieses geschichtlichen Ereignisses.

2. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung gegenüber der Anklage unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) beschränkt gewesen, weil die Geschäftsbücher im Termin nicht vorgelegen haben.

Diese Rüge greift nicht durch; denn nach § 338 Nr. 8 StPO kann nur eine Beschränkung der Verteidigung, die auf einem Gerichtsbeschluss beruht, die Revision begründen. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO muss die Rüge erfolglos bleiben. Die Strafkammer ist auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen und der Aussagen mehrerer Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass die Bücher unordentlich geführt worden sind und keine Übersicht über den Vermögensstand des Angeklagten gewähren. Es bestand deshalb kein Anlass für die Strafkammer, von Amts wegen noch weitere Beweise zu erheben.

II. Sachbeschwerde

1. Die Strafkammer sieht einen Betrug auch darin, dass der Angeklagte Vermögensgegenstände mehreren Gläubigern übereignet hat. Die Revision meint, die erste Übereignung an die Stadtsparkasse sei ein Knebelungsvertrag und deshalb unwirksam.

Das Urteil enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der beanstandete Vertrag die wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit des Angeklagten gänzlich beseitigt habe. Es ist deshalb kein sachlicher Mangel, dass das Urteil diese Frage nicht erörtert.

2. Was die Revision weiter vorbringt und was der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters. Es ist deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Der Senat hat aber auf die allgemeine Sachbeschwerde hin das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft.

Hierbei hat sich ergeben, dass im Falle II Bc nur ein versuchter Betrug vorliegt. Da er jedoch nach der Annahme der Strafkammer zu den übrigen vollendeten Vergehen nach § 263 StGB in Fortsetzungszusammenhang steht, bleibt der Schuldspruch hiervon unberührt. Auf den Strafausspruch ist der Irrtum ersichtlich ohne Einfluss gewesen.

In den Fällen II und III hat der Angeklagte sich erboten, ███████████ Altbausparverträge zu beschaffen. Er erhielt zur Weiterleitung an die Mainzer Bausparkasse von ████ insgesamt 6.180 DM und von ████ 15.000 DM. Diese Beträge verbrauchte er fast vollständig für sich.

Bei der rechtlichen Würdigung sieht die Strafkammer, der Angeklagte habe vorsätzlich die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht (§ 266 StGB) und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hatte, Nachteile zugefügt.

Die Strafkammer übersieht, dass § 266 StGB zwei Tatbestände enthält. Den ersten hat der Angeklagte gerade nicht erfüllt, weil er nicht befugt war, über die ihm übergebenen Gelder zu verfügen. Nach den Feststellungen ist vielmehr der zweite Tatbestand gegeben. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen die ihm kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und hierdurch seinem Treugeber Nachteil zugefügt. Den Bestand des Urteils kann dieses Missverständnis jedoch nicht gefährden.

Auch sonst enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Sauer
WernerDr. Ludwig
Revision gegen Verurteilung wegen Betruges, Untreue u.a. verworfen — Themis