Treffer
BGH Urteil

BGH: Amtsunterschlagung nur bei körperlichen Sachen; Zurückverweisung wegen Fortsetzungstat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 65/53
Datum
29.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision seine Verurteilung u.a. wegen schwerer Amtsunterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung als fortgesetzte Tat. Der BGH beanstandet, dass Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB a.F.) nur körperliche Sachen erfasst und bloße Konten-/Buchungsvorgänge regelmäßig keine Zueignung einer körperlichen Sache darstellen. Zudem war der für eine fortgesetzte Straftat erforderliche Gesamtvorsatz nicht tragfähig festgestellt, wodurch auch die Einbeziehung eines nicht angeklagten Falls problematisch wurde. Das Urteil wurde insoweit mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Amtsunterschlagung setzt als Zueignungsobjekt eine einzeln bestimmte körperliche Sache voraus; Forderungen, Kontoguthaben oder rein buchmäßige Positionen sind keine tauglichen Tatobjekte.

2

Eine Zueignung durch pflichtwidrige Buchungsvorgänge kommt nur in Betracht, wenn sich die Buchung auf einen Bestand an barem Geld (Geldscheine/Geldstücke) bezieht und dadurch der Wille zur Aneignung bestimmter körperlicher Werte nach außen tritt.

3

Handlungen, die lediglich der Verschleierung bereits vollendeter Vermögensdelikte dienen und keinen selbständigen zusätzlichen Vermögensnachteil verursachen, werden grundsätzlich durch die Bestrafung der Vortat mitabgegolten.

4

Eine fortgesetzte Straftat erfordert einen Gesamtvorsatz, der bereits vor oder spätestens bei der ersten Teilhandlung die späteren Teilakte in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst; formelhafte Feststellungen genügen nicht.

5

Wird eine Tat nur unter dem Gesichtspunkt einer fortgesetzten Handlung in die Aburteilung einbezogen, bedarf es bei fehlendem Gesamtvorsatz einer (Nach-)Anklage, um sie zum Gegenstand des Urteils machen zu dürfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 21. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Sparkassenangestellten Paul ███ aus ████████, dort geboren am ████████, 2. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Untreue, schwerer Amtsunterschlagung usw.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, ███████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof vom 21. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

A. Zum Schuldspruch.

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs (§ 263 StGB) in den Fällen II 1 a, b und c der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler auf, der den Angeklagten beschweren könnte. Die Revision vertritt die Ansicht, dass im Falle a nur Unterschlagung (§ 246 StGB) gegeben sei. Ihr Vorbringen ist jedoch tatsächlicher Art, findet in den Feststellungen keine Stütze und kann daher vom Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen würde die Sachdarstellung der Revision, wenn sie zuträfe, der Annahme eines Betrugs nicht entgegenstehen. Die Rüge, dass das Landgericht entgegen dem § 244 Abs. 2 StPO KD und SpC nicht als Zeugen vernommen habe, ist unbegründet. Die Feststellungen des Gerichts entsprechen dem Vorwurf der Anklage; sie stimmen, was die rechtlich erheblichen Tatsachen anlangt, mit der Darstellung überein, die die genannten Personen im Vorverfahren gegeben haben; der Angeklagte war nach dem Urteil in vollem Umfange geständig. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen das Gericht von Amts wegen zu der von der Revision vermissten Beweiserhebung gedrängt haben könnten.

Unzureichend begründet ist nur die Annahme des Tatrichters, dass die drei Betrugshandlungen eine fortgesetzte Straftat des Angeklagten darstellten; dieser ist hierdurch aber nicht beschwert.

II. Zur Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung.

1. Unterschlagung im Amt.

a) Dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB war, hat das Landgericht zutreffend begründet (vgl. RG JW 1928, 1305; Urteil des Senats vom 23. Oktober 1951 1 StR 399/51). Gleichfalls ohne Rechtsirrtum hat es festgestellt, dass der Angeklagte die seine Beamteneigenschaft begründenden Tatsachen kannte und richtig wertete.

b) In den Fällen II 2 a, b, i, k, l, m, n, o, p und q der Urteilsgründe begegnet die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung (§ 350, 351 StGB) auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Denn der Angeklagte hat in diesen Fällen bares Geld, das ihm von Sparkassenkunden dienstlich übergeben und dadurch in das Eigentum der Sparkasse gelangt war, für eigene Zwecke ausgegeben und es sich damit rechtswidrig zugeeignet. Aus den Feststellungen geht hervor, dass sich die Gelder zu diesem Zeitpunkt im amtlichen Alleingewahrsam des Angeklagten befanden. Dass er in den Fällen l, m und n das Geld alsbald bei der Sparkasse einzahlte, steht der Annahme einer Zueignung nicht entgegen, weil er dadurch eigene Schulden begleichen wollte und es deshalb nicht zu Gunsten der Personen, die es ihm übergeben hatten, sondern anderweitig buchte oder buchen ließ. Er hat also den wirtschaftlichen Wert des für ihn fremden Geldes seinem eigenen Vermögen zugeführt. Da er in allen Fällen zur Verdeckung der Unterschlagung die Geldeingänge pflichtwidrig nicht richtig oder überhaupt nicht im Kassenbuch und in den Kundenkonten verbuchte, in dem Falle k überdies zu demselben Zweck nachträglich einen gefälschten Einzahlungsbeleg als Buchungsunterlage zu den Akten brachte, somit vorlegte, sind auch die strafschärfenden Voraussetzungen des § 351 StGB erfüllt (vgl. RGSt 72, 193, 196; 14, 341; RG HRR 1936, 375).

c) In den Fällen II 2 c, d, e, f, h, j und r ist die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung nicht aufrechtzuerhalten.

aa) In den Fällen c und e befriedigte der Angeklagte seinen persönlichen Gläubiger ███████████ ████████ dadurch, dass er auf dessen Girokonten die geschuldeten Beträge pflichtwidrig gutschrieb, ohne der Sparkasse einen Gegenwert zuzuführen; er belastete vielmehr gleichzeitig ohne rechtlichen Grund im Falle c das Girokonto eines gewissen YO, im Falle e das für das Postscheckamt geführte Konto der Sparkasse. Zum Ausgleich der letztgenannten Belastung unterließ der Angeklagte, als einige Tage später eine Gutschrift des Postscheckamtes für ███ in ungefähr derselben Höhe bei der Sparkasse einging, den Betrag dem ████ gutzubringen.

Im Falle d glich er die Belastung des MÖ (siehe Fall c) durch entsprechende Gutschriften auf den Konten verschiedener Gläubiger des ███ aus und belastete andrerseits in gleicher Höhe ohne Rechtsgrund das Konto der Landeszentralbank.

Im Falle f brachte der Angeklagte dem ███████ den Betrag der unter e erwähnten Postschecküberweisung gut; zugleich belastete er erneut ohne Rechtsgrund in entsprechender Höhe das Konto des Postscheckamtes.

Im Falle h erkannte der Angeklagte das Girokonto der Firma Georg GrC, der er Geld schuldig war, in Höhe dieser Summe und belastete entsprechend ohne Rechtsgrund das Konto des Postscheckamtes.

Im Falle j verbuchte er zu Lasten des Kontos des Hans HeC bei der Nebenzweigstelle ████████ eine Barauszahlung, die gar nicht stattgefunden hatte. Dies tat er, um von ihm verschuldete Fehlbeträge auszugleichen.

Im Falle r schließlich überwies der Angeklagte an zwei verschiedenen Tagen je 2.000 DM zu seinen Gunsten aus dem Postscheckkonto der Sparkasse an die Totoeinnahmestelle ████, ohne dies in den Büchern der Sparkasse einzutragen und ihr einen Gegenwert zuzuführen.

bb) Die Anwendung des § 350 StGB begründet das Landgericht im Falle r damit, dass sich der Angeklagte durch die unberechtigte Überweisung „Sparkassengeld“ zugeeignet habe. Gegenstand der Unterschlagung können aber nur körperliche Sachen sein (§ 246 StGB). Das Postscheckkonto, über welches der Angeklagte unbefugt verfügte, fällt nicht darunter. Der Tatbestand der Amtsunterschlagung ist deshalb hier zweifelsfrei nicht gegeben.

Zu den übrigen Handlungen des Angeklagten führt das Landgericht aus, er habe amtliche Gelder durch bewusste Falschbuchungen zur Deckung von Fehlbeträgen, die er habe ersetzen müssen, oder zur Erfüllung eigener Schulden verwendet; darin liege eine rechtswidrige Zueignung. Diese Begründung stützt sich ersichtlich auf die auch vom Bundesgerichtshof übernommene Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach welcher ein Kassenbeamter sich Geld, das er in amtlicher Eigenschaft empfangen hat, auch dann zueignet, wenn er es zwar an die Kasse abführt, die Zahlung aber verheimlicht und mit dem Gelde – äußerlich erkennbar durch die Art der Buchung oder die Nichtbuchung des Eingangs – einen Kassenfehlbetrag ersetzen will; denn dann behandelt er das in das Eigentum der öffentlichen Körperschaft übergegangene Geld als eigenes, entzieht es so dem Eigentümer und verleibt den wirtschaftlichen Wert des Geldes gerade dadurch seinem eigenen Vermögen ein, dass er es demselben Eigentümer sogleich wieder zuführt (RGSt 61, 228, 233, 234 ab; 62, 173; 64, 414; RG in DRiZ 1927, 3203; LZ 1928, 910; JW 1932, 950; HRR 1935, 79; BGH 4 StR 81/50 vom 10. August 1951). Diese Rechtsprechung ist hier aber nicht anwendbar. Das Landgericht übersieht auch hier, dass nur einzeln bestimmte körperliche Sachen Gegenstand einer Unterschlagung sein können. Die Zueignung solcher Sachen kann daher in einer Falschbuchung nur dann zum Ausdruck kommen, wenn diese sich auf einen Bestand an barem Gelde, also an Geldstücken oder Geldscheinen, bezieht. Daran fehlt es hier in allen Fällen außer in dem Falle j; von diesem Falle abgesehen, hat der Angeklagte durchweg Buchungen vorgenommen, durch die Guthaben einzelner Personen gegen die Sparkasse, also unkörperliche Rechtsgegenstände, zum Scheine geschaffen oder beseitigt werden sollten. Dadurch hat er also keine körperlichen Sachen der Sparkasse entzogen und sich zugeeignet. Aber auch im Falle j fehlt es an einer Zueignungshandlung, die bestimmte körperliche Sachen betroffen hätte. Die Buchung einer in Wahrheit nicht vollzogenen Auszahlung zu dem Zweck, das Kassenbuch mit dem Kassenbestand in Übereinstimmung zu bringen, enthält keine teilweise Zueignung dieses Kassenbestandes, weil hier der Angeklagte nicht bestimmte Gelder, die ihm nicht gehörten, wie sein Eigentum behandelt hat. Vielmehr enthält die Falschbuchung nur eine zur Deckung des Fehlbetrages vorgenommene Verschleierung, die, da der Fehlbetrag schon durch Amtsunterschlagung entstanden war, zu dieser unter dem Gesichtspunkt des § 351 StGB straferschwerend hinzutritt. Das hat das Landgericht aber bei allen festgestellten Unterschlagungen ohnehin schon berücksichtigt. Rechtlicherweise enthielt die Falschbuchung auch eine Betrugshandlung; dann diente diese aber nur der Erhaltung des Vorteils, den der Angeklagte durch die vorausgehenden Unterschlagungen schon erlangt hatte, und ist deshalb durch deren Bestrafung mit abgegolten (RGSt 63, 186, 193).

In den Fällen c, d, e, f, h, j hat sich der Angeklagte also nicht der Amtsunterschlagung schuldig gemacht. Überdies fehlt es hier auch an einer hinreichenden Feststellung, dass der Angeklagte die Bargeldbestände der Sparkasse in seinem alleinigen Gewahrsam, also in seiner unmittelbaren ausschließlichen Sachherrschaft, hatte, wie das Voraussetzung der Unterschlagung ist; nur in dem Falle j, der sich in der von ihm neben seinen sonstigen Aufgaben allein verwalteten Nebenzweigstelle ████████ zugetragen hat, könnte der Alleingewahrsam dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. In den Fällen c und d bestehen Bedenken gegen die Annahme einer (erneuten) Zueignungshandlung auch deshalb, weil sich der Angeklagte die Werte, auf die sich diese Buchungen bezogen, schon früher zugeeignet hatte.

ad) In dem Falle II 2 g bestehen ebenfalls Bedenken gegen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung. Das Landgericht sieht als Gegenstand der Zueignung das Geld an, das der Angeklagte auf Grund der von GrC unterschriebenen Quittung bei der Kasse der Sparkasse abhob. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck GrC die Quittung ausgestellt hat und wie sie in die Hände des Angeklagten gelangt ist; deshalb lassen sich weder die Eigentumsverhältnisse an dem Geld, das der Angeklagte erlangte, noch vor allem die Frage beurteilen, ob er das Geld in amtlicher Eigenschaft erhielt. Auch ist nicht ersichtlich, in welchen Handlungen oder Unterlassungen des Angeklagten das Landgericht die strafschärfenden Merkmale des § 351 gefunden hat.

Es wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte nicht schon den Verrechnungsscheck GrC unterschlagen hat. Auch Betrug kann in Betracht kommen; der Angeklagte könnte sowohl ███████ als auch den auszahlenden Kassenbeamten getäuscht haben.

2. Untreue.

Die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB (Treubruchtatbestand) begegnet außer in den Fällen a, f und g keinen rechtlichen Bedenken. In allen übrigen Fällen besteht der Vermögensnachteil der Sparkasse darin, dass ihr Gelder oder sonstige Vermögenswerte entzogen wurden oder dass sie durch Falschbuchungen in die Gefahr geriet, nicht bestehende Guthaben zur Auszahlung zu bringen.

Im Falle g ist ein Vermögensnachteil der Sparkasse bisher nicht einwandfrei ersichtlich. Das hängt von der Aufklärung der schon oben zu 1a) erwähnten Umstände, insbesondere davon ab, zu welchem Zweck der Angeklagte die Quittung der Firma GrC erhielt. Unter Umständen hat er Untreue zum Nachteil der Firma GrC begangen.

In den Fällen d und f dienten die Falschbuchungen des Angeklagten nur zur Verschleierung seiner schon vorher (Fälle c und e) begangenen Untreuehandlungen. Wenn auch dadurch deren Aufdeckung weiter erschwert wurde, so liegt darin doch kein besonderer Schaden der Sparkasse. Diese Untreuehandlungen sind deshalb durch die Bestrafung der früheren, zu deren Verschleierung sie dienen sollten, gesühnt (vgl. RGSt 63, 186, 193).

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in den Fällen II 2 j und k ist nicht zu beanstanden.

Zutreffend ist schließlich in jedem Einzelfalle, soweit der Tatbestand dieser Straftaten erfüllt ist, rechtliches Zusammentreffen von schwerer Amtsunterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung angenommen.

3. Rechtlich zu beanstanden ist die Begründung, mit der das Landgericht sämtliche Untreue-, Unterschlagungs- und Fälschungshandlungen des Angeklagten zu einer fortgesetzten Straftat zusammenfasst. Hierdurch würde der Angeklagte allerdings nicht beschwert sein, wenn nicht das Landgericht nur wegen des von ihm angenommenen Fortsetzungszusammenhanges den in der Anklage nicht erwähnten Fall II 2 b zum Gegenstand seiner Aburteilung gemacht und den Angeklagten hiewegen schuldig erkannt hätte. Der zum Wesen einer fortgesetzten Straftat gehörige Gesamtvorsatz ist nur dann gegeben, wenn der Täter schon vor oder wenigstens bei der ersten Teilhandlung einer von ihm geplanten Handlungsreihe sich deren sämtlichen Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung vorstellt (siehe näher BGHSt 1, 313, 315). Ein solcher Vorsatz des Angeklagten ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Er wäre gerade im Hinblick auf den Fall b deutlich festzustellen gewesen. Denn diese Tat, die zweite in der angenommenen Fortsetzungsreihe, kann, soweit die Feststellungen ersehen lassen, rund ein Jahr nach der ihr vorausgehenden ersten Tat liegen, und es ist nicht ohne weiteres erkennbar, wieso der Vorsatz des Angeklagten schon zur Zeit der ersten Tat zugleich auf die nachfolgenden gerichtet gewesen sein könnte. Die in dem angefochtenen Urteil nur formelhaft getroffene Feststellung des Gesamtvorsatzes genügt bei dieser besonderen Sachlage nicht. Deshalb muss die gegen die Aburteilung des Falles b gerichtete, auf § 264 StPO gestützte Verfahrensrüge, zugleich aber auch die Sachrüge durchgreifen, und es bleibt, da über die vom Landgericht angenommene Einheitstat im Revisionsverfahren nur einheitlich entschieden werden kann, nur übrig, die gesamte Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung aufzuheben.

Kann der Tatrichter in der neuen Verhandlung einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung nicht feststellen, so darf er den Fall b nur aburteilen, wenn er inzwischen zum Gegenstand einer Anklage nach § 200 oder § 266 StPO gemacht ist. Werden statt einer fortgesetzten Handlung einzelne selbständige Taten festgestellt, so sind, was das Verbot der Strafschärfung (§ 358 StPO) anlangt, die in RGSt 67, 236 ff. aufgestellten Grundsätze zu beachten.

Auf die zum Falle II 2 c des angefochtenen Urteils erhobene Revisionsrüge aus § 244 Abs. 2 StPO kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an. Sie wäre übrigens unbegründet.

In der neuen Verhandlung hat der Angeklagte Gelegenheit, das Revisionsvorbringen dem Tatrichter vorzutragen und Beweisanträge zu stellen.

B. Zur Strafzumessung.

Die zur Strafzumessung vorgebrachte Rüge, dass das Landgericht in verschiedener Hinsicht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe, kann nicht als begründet anerkannt werden. Nach dem Urteil war der Angeklagte schon 1949 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Andrerseits stellt es fest, dass er von 1949 bis 1952 über 20.000 DM im Fußball-Toto verwettet hat. Der Tatrichter durfte daher ohne Rechtsirrtum zur Überzeugung kommen, dass den Angeklagten nicht wirtschaftliche Not, sondern Spielleidenschaft zu seinen Straftaten getrieben und dass er sich als haltlos und willensschwach gezeigt hat. Unter diesen Umständen ist es nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die von keiner Seite beantragt waren, hätten aufdrängen müssen. Es kann ferner rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Tatrichter die Wiedergutmachungsleistungen des Angeklagten, die nach den Angaben der Revision etwa ein Drittel des angerichteten Schadens gedeckt haben, als verhältnismäßig gering bezeichnet hat. Dass der Angeklagte damit nicht getan hat, was in seinen Kräften stand, sagt das Urteil keineswegs, es sieht vielmehr unter anderem in dieser Wiedergutmachung ein Zeichen dafür, dass der Angeklagte seine Taten wirklich bereut. Die Feststellungen des Urteils über die Höhe des verbliebenen Schadens beruhen auf den Aussagen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sparkassendirektors, und es fehlt auch hier an Anhaltspunkten dafür, dass das Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen, die der Angeklagte nicht beantragt hat, gedrängt war.

Sachlich-rechtlich weisen die Strafzumessungsgründe ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Die bürgerlichen Ehrenrechte durften dem Angeklagten nach § 32 StGB aberkannt werden. Diese Entscheidung lag im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dass er die Grenzen dieses Ermessens überschritten hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden.

Infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung kann jedoch auch die Gesamtstrafe und die neben dieser erkannte Ehrenstrafe (RGSt 68, 176) nicht bestehen bleiben; das Landgericht wird auch insoweit neu zu entscheiden haben.

Dr. PeetzGlanzmannDr. Heimann-Trosien
MantelJagusch
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