Treffer
BGH Urteil

BGH: Hinzufügen einer Empfangsquittung zur Postanweisung begründet Urkundenfälschung, nicht § 348 Abs.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 896/52
Datum
19.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Postbetriebsassistent, wurde wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und vermeintlicher Verfälschung einer Postanweisung verurteilt. Der BGH entscheidet, dass das eigenhändige Anfügen einer Empfangsquittung auf der Rückseite einer Postanweisung keine Verfälschung der amtlich anvertrauten Urkunde (§ 348 Abs.2 StGB) darstellt, sondern die Herstellung einer neuen unechten Urkunde (§ 267 StGB). Die Verurteilung nach § 348 Abs.2 StGB wird aufgehoben und insoweit an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen bleibt das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Hinzufügen einer eigenhändig unterschriebenen Empfangsquittung zu einer Postanweisung verändert nicht den Gedankeninhalt der amtlich anvertrauten Urkunde und erfüllt daher nicht die Verfälschung einer Urkunde i.S. von § 348 Abs. 2 StGB, wenn die Postanweisung keine Gesamturkunde ist.

2

Die Herstellung einer neuen unechten Empfangsbestätigung stellt Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar.

3

Urkundenfälschung kann als Erschwerungsgrund einer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit dieser verwirklicht sein, wenn Fälschung und Gebrauchmachen von vornherein eine rechtlich einheitliche Tat bilden.

4

Wird eine falsche rechtliche Qualifikation (Anwendung von § 348 Abs.2 statt § 267 StGB) festgestellt und war der Angeklagte nicht auf die Möglichkeit einer anderen strafrechtlichen Bewertung hingewiesen, ist insoweit eine teilweise Aufrechterhaltung des Urteils nicht möglich; es ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Postbetriebsassistenten Otto August FP █████ aus Bad ███ v. d. H., dort geboren █████ ██████ ██ wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 348 Abs. 2, § 267.

Ein Postbeamter (Geldzusteller), der auf der Rückseite der Postanweisung an der für die Empfangsbestätigung vorgesehenen Stelle mit dem Namen des Empfängers unterschreibt, um die Auszahlung an diesen vorzutäuschen, verfälscht nicht eine ihm amtlich anvertraute Urkunde i. S. des § 348 Abs. 2 StGB, sondern stellt zur Täuschung im Rechtsverkehr eine neue unechte Urkunde her und erfüllt damit den Tatbestand des § 267 StGB.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Juli 1952, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 348 StGB verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 348 StGB, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

A. Verfahrensrüge

Der Beschwerdeführer rügt, dass das Landgericht die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten durch die Polizei als Beweismittel verwertet habe. Die Rüge ist unbegründet. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat der Vorsitzende dem Angeklagten in der Hauptverhandlung sein bei der polizeilichen Vernehmung abgelegtes Teilgeständnis vorgehalten. Der Angeklagte hat bestätigt, dass er das Geständnis mit dem niedergeschriebenen Inhalt abgegeben habe. Dadurch war der Inhalt der polizeilichen Niederschrift in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Er durfte daher bei der Urteilsfindung verwertet werden. Das Gericht hat seiner Entscheidung die Erklärung zugrunde gelegt, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den Vorhalt abgegeben hat, und hat nicht etwa die polizeiliche Niederschrift im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Darüber, ob das Landgericht dem polizeilichen Geständnis oder den abweichenden Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung glauben wollte, hatte es in freier Würdigung zu entscheiden. Diese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

B. Sachrüge

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch das Einbehalten der Nachnahmebeträge von Mai 1950 bis August 1950 (erster Fall) sowie durch die gleichen Handlungen von Februar 1951 bis April 1951 und durch die Einbehaltung der an Frau ████ auszuzahlenden 700 DM im April 1951 (zweiter Fall) fortgesetzte Amtsunterschlagung in zwei Fällen begangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit Recht nimmt das Landgericht Unterschlagung auch in den Fällen an, in denen der Angeklagte die eingezogenen Nachnahmebeträge in der Form für sich verwendete, dass er sie an die Kasse seiner Dienststelle abführte und dabei auf andere, früher eingehobene Nachnahmen verrechnete, die er an die Kasse hätte abliefern müssen. Ein Geldbriefträger veruntreut amtliche Gelder auch dadurch seinem Vermögen ein und eignet sie sich dadurch zu, dass er sie mangels bereiter eigener Mittel zur Deckung eines Verlustes verwendet, um damit eine Verpflichtung gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 1951 – 4 StR 81/50 – JZ 1951, 727). Wie das Landgericht festgestellt hat, hat der Angeklagte die Gelder zur Abdeckung einer eigenen Ersatzpflicht gegenüber der Bundespost verwendet. Demnach hat er sie sich zugeeignet im Sinne des § 246 StGB.

Soweit die Revision die Feststellung des Landgerichts bekämpft, der Angeklagte habe die eingezogenen Nachnahmebeträge zum Teil überhaupt nicht an die Kasse abgeführt, sondern anderweitig für sich verwendet, greift sie in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze treten in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht hervor.

Dagegen kann die Verurteilung aus § 348 Abs. 2 StGB im Falle KC nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Geldbriefträger den auf Grund einer Postanweisung an Frau KC auszuzahlenden Betrag von 700 DM unterschlagen. Um die Auszahlung an die Empfängerin vorzutäuschen, hat er auf der Rückseite der Postanweisung an der für die Empfangsbestätigung vorgesehenen Stelle selbst mit dem Namen „Gertrud ███“ unterschrieben und daneben den Zustellungsvermerk „Der Tochter Gertrud, 17.4.51, Fi.“ angebracht. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung aus § 348 Abs. 2 StGB nicht.

Die Postanweisung war zwar eine dem Angeklagten amtlich anvertraute Urkunde im Sinne dieser Bestimmung. Sie enthielt in Urkundenform den Auftrag des Absenders an die Post, einen bestimmten Betrag an die Empfängerin auszuzahlen; sie enthielt ferner amtliche Vermerke, die dazu bestimmt und geeignet waren, die Annahme des Auftrages durch die Post und die Einzahlung des Überweisungsbetrages durch den Absender sowie die Zahlung der erforderlichen Gebühr zu beweisen. Der Angeklagte hat aber dadurch, dass er die angeblich von einer Tochter der Empfängerin herrührende Quittung hinzugefügt hat, an diesem Inhalt der vorhandenen Urkunde nichts geändert. Er hat die Postanweisung nicht verfälscht im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB. So wie er sie erhalten hatte, bestand sie zwar aus mehreren Einzelurkunden. Sie war aber keine Gesamturkunde im Sinne der von der Rechtsprechung über diesen Begriff entwickelten Grundsätze (vgl. LeipzKomm. Vorbem. vor § 267 StGB Anm. VI). Sie war nicht dazu bestimmt und geeignet, einen über den Inhalt der in ihr enthaltenen Einzelurkunden hinausgehenden, für sich bestehenden Gedankeninhalt zu beweisen. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Gesamturkunde gehört (vgl. RGSt 60, 17 ff.), dass die Beteiligten die Verbindung der mehreren Einzelurkunden zu einem neuen Ganzen bezweckt haben, um gewisse fortdauernde oder wiederkehrende Geschäftsbeziehungen in einer einheitlichen Übersicht erschöpfend zu erfassen. Die Zusammenfassung soll nach dem Willen der Beteiligten nicht nur das Zustandekommen der in ihr enthaltenen Rechtsvorgänge beweisen, sondern auch das Nichtzustandekommen der nicht aufgenommenen Vorgänge. Das ist bei einer Postanweisung nicht der Fall. Diese soll nur für die auf ihr beurkundeten Einzelvorgänge Beweis erbringen. Ist eine Quittung des Empfängers nicht vorhanden, so mag dies zwar dafür sprechen, dass der Betrag noch nicht ausgezahlt worden ist. Eine urkundliche Beweiskraft nach dieser Richtung hat jedoch die Postanweisung ohne Empfängerquittung nicht. Die vom Reichsgericht entschiedenen Fälle, in denen es das Vorliegen von Gesamturkunden angenommen hat, lagen in tatsächlicher Hinsicht anders (RGSt 38, 46 ff.; 51, 36 ff.).

Ist aber die Postanweisung keine Gesamturkunde, soll sie nämlich nicht einen über den Inhalt ihrer Einzelteile hinausgehenden Gedankeninhalt beweisen, dann kann sie auch nicht durch Hinzufügen einer weiteren Einzelurkunde, wie der Quittung des Empfängers, durch einen Unbefugten in ihrem Gedankeninhalt verändert und damit verfälscht werden. Der Angeklagte hat also durch seine Handlungsweise keine echte Urkunde verfälscht, sondern eine neue unechte Urkunde hergestellt. Dieses Vorgehen erfüllt nicht den Tatbestand der Verfälschung einer Urkunde nach § 348 Abs. 2 StGB, sondern den der Urkundenfälschung nach § 267 StGB.

Die Urkundenfälschung bildet zugleich einen Erschwerungsgrund für die Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351 StGB. Der Angeklagte hat die unechte Empfangsbestätigung als unrichtigen Beleg zu den zur Kontrolle der amtlichen Ausgaben bestimmten Büchern oder Registern vorgelegt, um die Unterschlagung des Betrages zu verdecken. Er hatte nach den Feststellungen des Urteils von vornherein den Vorsatz, der gefälschten Urkunde zu diesem Zweck Gebrauch zu machen. Die Fälschung und das Gebrauchmachen bilden also eine im Rechtssinne einheitliche Tat. Diese erfüllt zugleich ein Tatbestandsmerkmal der schweren Amtsunterschlagung und der Urkundenfälschung. Es ist daher Tateinheit anzunehmen (vgl. RG LZ 1926 Sp. 1015).

Die unrichtige Anwendung des § 348 Abs. 2 StGB auf den festgestellten Sachverhalt muss zur Aufhebung des Urteils im 2. Falle führen. Der Angeklagte ist nicht darauf hingewiesen worden, dass er möglicherweise wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB bestraft werden kann. Zwar ist seine Verurteilung wegen Amtsunterschlagung an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Da es sich jedoch um eine Tat im Rechtssinne handelt, ist eine teilweise Aufrechterhaltung des Urteils insoweit nicht möglich. Dieses muss vielmehr im 2. Falle sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

RotbergBuschScharpenseel
KraussMaaß