Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Berichtigung: Urkundenbeschädigung zu Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 404/55
Datum
08.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Amtsunterschlagung, Untreue und Urkundenstraftaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision weitgehend, berichtigte jedoch den Urteilsspruch dahingehend, dass anstelle der Urkundenbeschädigung Urkundenfälschung festzustellen ist. Begründend führte das Gericht aus, dass unvollständige Durchschriften keine Urkunden darstellen und das Ausfüllen dieser Durchschriften eine Fälschung bezweckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Amtsunterschlagung nach § 350 StGB genügt, dass die Zahlenden die amtliche Zuständigkeit des Empfängers annehmen und der Täter dies erkannt hat; eine spätere ausdrückliche Ermächtigung ist nicht erforderlich.

2

Durchschriften, denen wegen vorzeitigem Herausnehmens wesentliche Angaben fehlen und die deshalb keine Erklärungen mit Beweisfunktion enthalten, sind noch keine Urkunden; ihre nachträgliche inhaltliche Ausfüllung ist als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu beurteilen, nicht als Urkundenbeschädigung (§ 348 Abs. 2 StGB).

3

Werden gleichartige Taten in zeitlich getrennten Handlungen mit jeweils neuem Vorsatz begangen, liegt Tatmehrheit vor; zeitliche Zwischenräume und erneuter Vorsatz rechtfertigen keine Annahme von Tateinheit.

4

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO eine offenkundig fehlerhafte gesetzliche Bezeichnung des Tatbestands im Schuldspruch berichtigen, sofern die Änderung die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 22. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Forstsekretär K, geboren am █, 1920, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 8. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, und Oberstaatsanwalt Dro als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 22. Juli 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilssatz anstelle des Wortes „Urkundenbeschädigung“ das Wort „Urkundenfälschung“ tritt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war seit dem 16. Februar 1949 zunächst bis Januar 1950 als Kanzleiangestellter, ab Januar 1953 als mittiger Registraturassistent und Beamter auf Lebenszeit beim Forstamt ███ tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte die Abgabe von Sand aus der Sandgrube des Forstamts und die Ausgabe von Leseholzscheinen an die Bevölkerung. In dieser seiner Amtsstellung unterschlug er nach den Feststellungen des Landgerichts in den Jahren 1950 bis 1954 mindestens 837 DM – rechnerisch richtig 836,90 DM –, wobei jedoch gemäß den Unterstellungen im Abschnitt III 3 d des Urteils insgesamt 54,40 DM an Nachkaufgeldern und Gebühren für Sand- und Leseholzscheine abzusetzen sind. Er trug insoweit die vereinnahmten Gelder nicht in die von ihm zu führenden Register und Bücher ein und fälschte am 6. November 1954 drei im Durchschreibeverfahren hergestellte Abschriften von Sandzetteln, auf denen zwar der Name des Käufers durchgeschrieben war, aber Angaben über Menge und Preis des gekauften Sandes fehlten, dadurch, dass er auf ihnen geringere Mengen Sand als gekauft und einen entsprechend geringeren Kaufpreis (insgesamt 7,80 DM zu wenig) als erlegt eintrug. Das Landgericht hat ihn insoweit wegen fortgesetzten Verbrechens der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen der Untreue und der Urkundenbeschädigung nach §§ 350, 351, 266, 348 Abs. 2, 73 StGB zu einer Einzelstrafe von 1 Jahr Gefängnis und 100 DM Geldstrafe verurteilt.

Der Angeklagte hat in einer weiteren Gruppe von Taten insgesamt 210,96 DM, die als irrtümlich zur Arbeitslosenversicherung entrichtete Arbeitgeberanteile dem Forstamt von dem zuständigen Arbeitsamt zurücküberwiesen waren (Eingangstage: 3. Dezember 1951, 2. Juni 1954), nicht verbucht, die Gelder für sich verwendet und die Postüberweisungsabschnitte beseitigt. Er ist deshalb wegen vier Vergehen der Amtsunterschlagung nach §§ 350, 74 StGB, jeweils sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Urkundenbeseitigung nach §§ 348 Abs. 2, 74 StGB, zu Einzelstrafen von je 3 Monaten Gefängnis für jeden Fall der Amtsunterschlagung und von je 1 Monat Gefängnis für jeden Fall der Urkundenbeseitigung verurteilt worden. Aus den sämtlichen erkannten Einzelfreiheitsstrafen ist eine Gesamtstrafe von 1 Jahr 2 Monaten Gefängnis gebildet worden.

Die Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen erfolglos.

Die rechtliche Würdigung der vom Angeklagten begangenen Taten durch das Landgericht beschränkt sich zwar auf die Angabe der verletzten Gesetzesvorschriften, wird aber, von einer erforderlich werdenden Berichtigung des Schuldspruchs abgesehen, durch die im Urteil getroffenen Feststellungen getragen.

Das gilt zunächst von der Beamteneigenschaft des Angeklagten, die für die Zeit vor seiner Ernennung zum Beamten in staatsrechtlichem Sinne auf der Wahrnehmung der ihm von zuständiger behördlicher Stelle übertragenen, aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Verrichtungen beruhte (vgl. BGH NJW 1952, 519 Nr. 17 = LM Nr. 2 zu § 359 StGB). Zwar war der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen erst durch Regierungsentschließung vom 22. Februar 1952 zur Annahme von Kleinzahlungen bis zu 50 bzw. 100 DM ausdrücklich ermächtigt; dem Zusammenhang des Urteils ist aber zu entnehmen, dass auch schon vor diesem Zeitpunkt die Zahlenden die amtliche Zuständigkeit des Angeklagten zum Empfang der Gelder und Gebühren angenommen haben und dass der Angeklagte dies erkannt und die Beträge dennoch entgegengenommen hat; dies reicht aus, um das Merkmal des Empfangs der Gelder „in amtlicher Eigenschaft“ als erfüllt anzusehen (BGH aaO). Die Voraussetzung des alleinigen Gewahrsams des Angeklagten an den unterschlagenen Geldern ist ebenfalls nach den Urteilsfeststellungen erfüllt, wird insbesondere durch die Führung der allgemeinen Dienstaufsicht seitens des Vorstands des Forstamts nicht berührt (BGH 3 StR 813/52 vom 15. Oktober 1953, LM Nr. 5 zu § 350 StGB). Die Unterschlagung der Gelder ist auch im Übrigen einwandfrei dargetan; die Würdigung des Vorbringens des Angeklagten bezüglich der fehlenden Skistiefel (III 1 des Urteils) entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 4 StR 81/50 vom 10. August 1951, LM Nr. 1 zu § 350 StGB). Dasselbe gilt von der angeblichen Absicht des Angeklagten, die Anfang Dezember 1954 der Kasse entnommenen 78,35 DM Anfang Januar 1955 zurückzuerstatten (BGH aaO).

Damit sind zunächst die Merkmale des § 350 StGB in allen Fällen der Verurteilung erfüllt.

Der Angeklagte hat in der ersten Tatgruppe auch in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung und Kontrolle der Einnahmen bestimmten Register und Bücher nach den Feststellungen des Landgerichts unrichtig geführt (§ 351 StGB) und sich ferner der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht. Dagegen kann er in dieser ersten Fallgruppe nicht nach § 348 Abs. 2 StGB wegen Urkundenbeschädigung (so im Urteilssatz) oder Urkundenverfälschung (so in den Urteilsgründen), sondern nur nach § 267 StGB wegen Urkundenfälschung verurteilt werden. Gegenstand der Fälschung waren drei im Durchschreibeverfahren hergestellte Abschriften von Sandabgabescheinen, auf denen zwar die Namen der Sandkäufer, nicht aber (infolge vorzeitigen Herausnehmens des Blaupapiers) Angaben über die Menge und den Kaufpreis des Sandes erschienen. Mit Rücksicht auf diesen lückenhaften Inhalt verkörperten die Durchschriften noch keine Gedankenerklärungen, die geeignet waren, Beweis zu erbringen; sie können daher noch nicht als Urkunden bezeichnet werden (RG JW 1937, 2902 Nr. 9); wenn der Angeklagte sie anders als die Urschriften ausfüllte, so verfälschte er sie nicht im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB, sondern er fälschte sie im Sinne des § 267 StGB, indem er ihnen einen anderen Inhalt gab, als die Unterzeichner der Schriftstücke gewollt hatten (sogenannte Blankettfälschung, vgl. BGHSt 5, 295, BGH NJW 1952, 355 Nr. 19). Der Angeklagte wäre also hinsichtlich der ersten Tatgruppe eines mit dem Verbrechen nach §§ 350, 351 StGB und dem Vergehen gegen § 266 StGB rechtlich zusammentreffenden Vergehens gegen § 267 StGB schuldig zu sprechen gewesen. Da eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten gegenüber dieser Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts (vgl. § 265 StPO) nicht in Frage kommt, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst berichtigen.

In der zweiten Fallgruppe der Unterschlagungen (zurücküberwiesene Arbeitgeberanteile) ist die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 350, 348 Abs. 2 StGB nicht zu beanstanden; ebensowenig die Annahme von Tatmehrheit einerseits zwischen den einzelnen vier Unterschlagungen, die durch längere zeitliche Zwischenräume getrennt waren und denen jeweils ein neuer Vorsatz zugrunde lag, und andererseits den Vergehen der Amtsunterschlagung und der Urkundenbeseitigung im Verhältnis zueinander (vgl. RGSt 65, 102; der in BGH 3 StR 194/53 vom 28. August 1953 entschiedene Fall lag insofern anders, als dort Karten vernichtet waren, die als Register im Sinne des § 351 in Frage kamen, während hier Belege vernichtet sind – ein Tatbestand, der durch § 351 nicht erfasst wird). Ob der Angeklagte mit Rücksicht darauf, dass er weder die vorgeschriebenen Hebelisten angelegt noch die Geldbeträge sonstwie verbucht hat, auch hier wegen Vergehens nach § 351 StGB hätte verurteilt werden müssen und ob auch ein Vergehen gegen § 266 StGB vorliegt, kann unerörtert bleiben; das angefochtene Urteil hat den Angeklagten insoweit nicht schuldig gesprochen, er ist durch die Nichtanwendung dieser Vorschriften nicht beschwert. Tateinheit zwischen der Amtsunterschlagung und der Urkundenbeseitigung scheidet in jedem Fall aus.

Der Strafausspruch ist rechtsirrtumsfrei begründet und durch die tateinheitliche Verurteilung nach § 348 Abs. 2 StGB statt nach § 267 StGB schon angesichts des insoweit geringfügigen Schadens von insgesamt 7,80 DM ersichtlich nicht beeinflusst.

Die Revision des Angeklagten ist danach, von der erwähnten Berichtigung des Urteilssatzes abgesehen, zu verwerfen.

MantelDr. HärchnerDr. Hengsberger
PeetzDroDr. Mannzen

Zitiert (2)