Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Amtsunterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 47/55
- Datum
- 06.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung der Amtsunterschlagung ist eine Zueignungshandlung erforderlich; bloße Verfügung über amtlich empfangene Gelder ohne wirtschaftlichen Vorteil oder Zueignungswillen genügt nicht.
Die vorübergehende Verwendung amtlicher Gelder zur Deckung eines Kassenfehlbetrags erfüllt den Tatbestand der Amtsunterschlagung nur, wenn der Beamte die Ersatzpflicht übernommen oder die wirtschaftliche Verwendung für sich beabsichtigt hat.
Ein Treueverhältnis im Sinne der Untreue besteht nicht zwischen Kunden und Postbeamten; wohl aber kann ein solches Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn begründet sein, sodass Untreue gegen den Dienstherrn in Betracht kommt.
Für die Annahme von Tateinheit zwischen Urkundenvernichtung und anderen Vermögensdelikten sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, ob die vernichteten Nachnahmekarten Urkunden i.S.d. Strafrechts sind und ob ein unmittelbarer Zusammenhang mit den übrigen Taten besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 26. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den früheren Postangestellten Otto ████, geboren ███████ 1924 in ██, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dausen, Bundesrichter Meaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Wirtzfeld als beisitzende ████████,
Bundesanwalt als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, ████████████████ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 26. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall ███████ wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung, Unterdrückung von Postsendungen und Untreue verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung, Unterdrückung von Postsendungen und Untreue (Fall ████) sowie wegen eines weiteren Falles der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise auf seine Verurteilung im Fall ███ ███████████ beschränkt. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen zum Fall ██ getroffen:
Der Angeklagte, der Leiter des Zweigpostamts in Bad Salzhausen war, hat von September 1953 bis zum Frühjahr 1954 etwa alle 2–3 Wochen Nachnahmepakete für die Tabakgroßhandlung ███████ entgegen seinen Dienstvorschriften an die Ehefrau ███ ausgehändigt, ohne dass diese den vollen Nachnahmebetrag zahlte. Sie leistete vielmehr nur eine Anzahlung und zahlte den Restbetrag erst nach etwa 3 Tagen. Trotzdem fertigte der Angeklagte die Pakete im Ankunfts- und Zustellbuch ab, buchte falschlich die volle Bezahlung im Einzahlungsbuch, trennte die anhängende Zahlkarte von der Nachnahmekarte ab und überwies dem Nachnahmeabsender den vollen Nachnahmebetrag, obwohl dieser von der Firma ███████ noch gar nicht eingezahlt war.
Zur Deckung des jeweiligen Kassenfehlbetrages verbuchte der Beschwerdeführer andere ordnungsgemäß ausgehandigte und bezahlte Nachnahmesendungen erst 1–3 Tage später im Ankunfts- und Zustellbuch und wies hier den Nachnahmeabsendern die ihnen zustehenden Beträge auch erst entsprechend später an. Einen geldlichen Vorteil hatte der Angeklagte bei diesen Gefälligkeiten gegenüber der Firma ██████ nicht.
Weiter stellt die Strafkammer wörtlich fest: „Im Zusammenhang mit diesem ‚Schieben‘ von Nachnahmesendungen – wie auch bei gleichartigen Manipulationen zur Deckung der im Folgenden dargestellten Geldentnahmen für eigene Zwecke – hat der Angeklagte insgesamt mindestens fünf Nachnahmepaketkarten vernichtet.“
2. Gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers bestehen insoweit rechtliche Bedenken, als das Landgericht seine Handlungsweise als schwere Amtsunterschlagung gewertet hat.
Der Strafkammer ist darin zu folgen, dass diese strafbare Handlung noch nicht in der Aushändigung der Nachnahmepakete an Frau ███ zu sehen ist. Hier fehlt es schon an der Zueignungshandlung i. S. des § 246 StGB, da der Angeklagte über die Pakete weder im eigenen Namen verfügte noch einen wirtschaftlich messbaren Nutzen oder sonstige Vorteile hatte (BGHSt 4, 236/238; BGH NJW 1954, 1295).
Das Landgericht glaubt, der Angeklagte habe den Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung dadurch verwirklicht, dass er zur Deckung seines Kassenfehlbestandes andere Nachnahmegelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, aus dem ordnungsmäßigen Verkehr gezogen, nämlich den Absendern nicht umgehend angewiesen habe; dadurch habe er wie ein Eigentümer verfügt, das Geld für andere Zwecke verwendet und es sich damit zugeeignet.
Dass der Beschwerdeführer als Leiter eines Zweigpostamts Beamter war und dass die von den Empfängern der Nachnahmepakete gezahlten Beträge Gelder waren, die ihm in amtlicher Eigenschaft übergeben waren und an denen er Alleingewahrsam hatte, bedarf keiner näheren Darlegung.
Zu prüfen ist aber, ob der Angeklagte durch sein Verhalten diese Gelder sich zugeeignet hat. Dafür genügt nicht, dass er über die in amtlicher Eigenschaft empfangenen Beträge wie ein Eigentümer verfügt hat. Da er nicht nach außen hin als Eigentümer aufgetreten ist, gehört zum Sich-Zueignen – wie schon oben dargelegt –, dass er durch die Verfügung einen wirtschaftlich messbaren Nutzen oder sonstigen Vorteil erzielt hat. Eine derartige Verfügung kann nach der ständigen Rechtsprechung auch in der Deckung von Fehlbeträgen in der Kasse des Beamten gefunden werden.
Beabsichtigt der Beamte die Deckung eines Fehlbetrages und verwendet er zu diesem Zweck aus Mangel an zureichenden eigenen Mitteln bis zu deren Beschaffung amtliche Gelder, so verwirklicht er den Tatbestand des § 350 StGB; denn ein solches Vorgehen setzt begrifflich die Absicht voraus, das in amtlicher Eigenschaft empfangene Geld wirtschaftlich für sich zu verwenden (RGSt 61, 228 [233]; 62, 173 ff.; 64, 414 ff.; BGH 4 StR 81/50 vom 10. August 1951 = LM Nr. 1 zu § 350 StGB). Während die Zueignung im Allgemeinen durch Entnahme von Geld aus der Kasse geschieht, erfolgt sie in diesen Fällen durch falsche Buchung oder Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung (RG JW 1932, 950 Nr. 16; RG DRZ 1927 Nr. 320; RG Recht 1927 Nr. 762).
In diesen Fällen hindert die Tatsache, dass der Geldbetrag selbst tatsächlich der Kasse zugeführt wurde, in die er gehört, die Annahme einer Amtsunterschlagung nicht. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beamte zum Ersatz des Fehlbetrages verpflichtet war; es genügt, dass er seine Ersatzpflicht – sei es auch nur irrtümlich – angenommen hat (BGH 4 StR 81/50 vom 10. August 1951 = LM Nr. 1 zu § 350 StGB).
Den Urteilsfeststellungen kann hier nicht mit genügender Sicherheit entnommen werden, dass der Angeklagte sich vorgestellt hat, er befreie sich wenigstens vorübergehend von einer gegenüber der Post bestehenden Ersatzpflicht durch die Unterlassung der Buchungen. Das wäre aber Voraussetzung für seine Bestrafung wegen Amtsunterschlagung.
Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung kann daher nicht aufrechterhalten werden, da der Grundtatbestand der Unterschlagung nicht eindeutig festgestellt ist. Schon aus diesem Grunde muss der gesamte Schuldspruch im Falle ███ aufgehoben werden.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
a) Wird erneut der Tatbestand der Amtsunterschlagung festgestellt, so begegnet die Annahme des Erschwerungsgrundes § 351 StGB keinen rechtlichen Bedenken.
Unter einem zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen bestimmten Buch kann nur ein solches verstanden werden, dessen Führung von zuständiger amtlicher Seite, wenigstens auf dem Wege der Dienstanweisung, angeordnet worden ist, dessen Führung somit zu den Dienstobliegenheiten des die Einnahmen bewirkenden oder kontrollierenden Beamten gehört, um für den Gebrauch der Behörde den Überblick darüber zu ermöglichen (RGSt 43, 207 [209]; 74, 171 [273]).
Die Führung des Ankunfts- und Zustellbuchs gehört offensichtlich zu den amtlichen Obliegenheiten des Beschwerdeführers. Jedenfalls hinsichtlich des Zustellbuches ist auch die Annahme unbedenklich, dass es zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmt war (RG JW 1935, 866 Nr. 18; BGH 3 StR 368/52 vom 19. Januar 1953; BGH 4 StR 503/54 vom 5. Januar 1955). Durch das Unterlassen der rechtzeitigen Eintragung der Zustellung der Nachnahmesendungen an ihre Empfänger kann deshalb der Tatbestand des § 351 StGB erfüllt sein.
b) Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, dass die Strafkammer in Tateinheit mit der schweren Amtsunterschlagung den Tatbestand der Untreue gegenüber den Kunden der Post als verwirklicht angesehen hat. Zwischen den Kunden der Post und dem Postbeamten besteht kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB, das den Beamten verpflichtet, die Vermögensinteressen dieser Personen zu wahren (RG HRR 1940 Nr. 711).
Die Strafkammer wird aber zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich der Untreue gegenüber der Post schuldig gemacht hat, da zwischen ihr und dem Angeklagten ein Treueverhältnis i. S. des § 266 StGB bestand. Schon in der Aushändigung der Nachnahmepakete an Frau ██ ohne volle Zahlung des Nachnahmebetrages kann eine Untreue liegen, da die Post nach § 21 der Postordnung für Nachnahmepakete in Höhe der Nachnahme haftbar ist. Auch durch die unterlassenen Buchungen kann der Angeklagte sich der Untreue schuldig gemacht haben, da er hierdurch die der Post gegen ihn zustehenden Ersatzansprüche verschleiert und ihre sofortige Geltendmachung verhindert haben kann (RGSt 71, 155/157/158; 72, 193/195).
Für die Annahme einer Untreue kann ferner in Betracht kommen, dass die Post Ersatzansprüchen der Empfänger der Nachnahmepakete ausgesetzt war, wenn das Geld den Absendern der Pakete nicht rechtzeitig zuging (RG HRR 1940 Nr. 711). Schließlich kann auch die Tatsache, dass der Angeklagte zwar kurzfristig – nach Zahlung der Restbeträge durch Frau ███ –, aber nicht jederzeit in der Lage war, den Kassenfehlbetrag auszugleichen, eine Benachteiligung der Post bedeuten (RGSt 75, 284 ff.).
Das Landgericht wird gegebenenfalls zu erörtern haben, ob der Angeklagte derartige Nachteile für die Post in seinen Vorsatz aufgenommen hat.
c) Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Tatbestandes des § 354 StGB, den das Landgericht zutreffend in der Aushändigung der Nachnahmepakete an Frau ██ ohne volle Bezahlung gesehen hat (RGSt 75, 330).
4. Nicht eindeutig sind die Feststellungen des Landgerichts zur Vernichtung von Nachnahmepaketkarten. Die Strafkammer führt nicht näher aus, um welche Nachnahmepaketkarten es sich handelt. Dies kann auch nicht daraus entnommen werden, dass der Angeklagte hier in gleicher Weise wie bei den Geldentnahmen für eigene Zwecke gehandelt habe, da auch bei den tatsächlichen Feststellungen zu dieser Straftat keine näheren Angaben gemacht werden.
Es kann daher nicht geprüft werden, ob es sich bei diesen Nachnahmepaketkarten um Urkunden im Sinne des Strafrechts gehandelt hat und ob – wenn dies der Fall war – ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Urkundenvernichtung und den übrigen Straftaten des Beschwerdeführers besteht, der die Annahme von Tateinheit rechtfertigt.
| Glanzmann | Maass | Wirtzfeld | |||
| Jagusch | Dr. Wiefels |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 81/50 · 10.08.1951Revision gegen Verurteilung wegen Amtsunterschlagung verworfen
- BGH · 3 StR 368/52 · 29.01.1953BGH: Aufhebung wegen ungeklärtem Gewahrsam bei Amtsunterschlagung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 503/54 · 05.01.1955Zustellbuch der Bundespost ist kein öffentliches Buch i.S.d. § 348 Abs. 1 StGB