Treffer
BGH Urteil

Zustellbuch der Bundespost ist kein öffentliches Buch i.S.d. § 348 Abs. 1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 503/54
Datum
05.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Postzusteller) wurde u.a. wegen Untreue/Amtsunterschlagung und wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt, nachdem er Nachnahmebeträge einbehalten und später Eintragungen im Zustellbuch/Paketkarte vorgenommen hatte. Der BGH bestätigt im Wesentlichen die Verurteilungen wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung, beanstandet aber die Annahme des § 348 Abs. 1 StGB. Das Zustellbuch diene nur innerdienstlichen Zwecken und sei kein öffentliches Register/Buch mit öffentlichem Glauben; zudem war der Angeklagte zur Zuschreibung nicht zuständig. Im Umfang der Beanstandungen hebt der BGH auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Handlung ist für die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes auf den Zeitpunkt der letzten Teilhandlung abzustellen.

2

§ 348 Abs. 1 StGB erfasst nur öffentliche Urkunden sowie öffentliche Register oder Bücher, denen hinsichtlich der beurkundeten Tatsachen öffentlicher Glaube (Beweiskraft für und gegen jedermann) zukommt.

3

Ein Schriftstück, das ausschließlich innerdienstlichen Zwecken einer Behörde dient und keine Beweiskraft gegenüber Dritten beansprucht, ist regelmäßig kein öffentliches Register oder Buch im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB.

4

Wer zu einer Eintragung in einem Amtsbuch nicht zuständig ist, kann durch eine solche Eintragung den äußeren Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB nicht erfüllen.

5

Ein „Beiseiteschaffen“ einer Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB setzt eine gegen die amtliche Verwahrung gerichtete Verfügung voraus, die die Unversehrtheit oder Gebrauchsfähigkeit der Urkunde zumindest vorübergehend aufhebt oder beeinträchtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2. Juli 1954

Leitsatz

Das Zustellbuch der Bundespost ist kein öffentliches Buch im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. Juli 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle KC wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und wegen Falschbeurkundung im Amte verurteilt ist.

Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

Der Angeklagte fand nach dem Zusammenbruch Verwendung als Postschaffner in ████. Er wurde am 21. März 1951 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Ihm oblag als Landzusteller unter anderem die Zustellung von Paketen und Nachnahmesendungen. In dem Zeitraum vom 2. Mai bis 2. Dezember 1953 hat er an 15 Tagen eingenommene Postzustellgebühren für sich behalten. Am 3. Dezember 1953 stellte er ein Nachnahmepaket zu, das ihm von dem zuständigen Wertstellenbeamten des Postamtes im Zustellbuch nicht zugeschrieben war. Er zog den Nachnahmebetrag in Höhe von 58,69 DM ein und behielt ihn, um sich einen Anzug kaufen zu können. Als nach dem Verbleib des Paketes geforscht wurde, schrieb er sich das Paket für den 11. Januar 1954 selbst im Zustellbuch zu, machte auf der Paketkarte den Zustellvermerk („selbst 11.1. Jgb“) und lieferte den einbehaltenen Betrag nunmehr an das Postamt ab.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung in zwei Fällen sowie wegen Falschbeurkundung im Amte zu Gefängnisstrafe und Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

1) Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 scheidet aus, weil alle Straftaten nach dem Stichtage dieses Gesetzes begangen sind. Bei einer fortgesetzten Handlung kommt es nämlich nur darauf an, wann die letzte Teilhandlung begangen wurde; das war hier am 2. Dezember 1953, also nach dem Stichtage des Gesetzes.

2) Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung geht fehl. Dass der Angeklagte sich Postzustellgebühren zugeeignet hat, entnimmt das Landgericht den Zeugenaussagen, dem Sachverständigengutachten und der Augenscheinseinnahme der ihm vorgelegten Zustellungslisten, Zustellerabrechnungen und des Zustellbuches, schließlich auch dem früheren Geständnis des Beschwerdeführers. Dessen Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, zum Beweise der Unschuld des Angeklagten „hierfür geeignete und einschlägige Unterlagen des Postamtes heranzuziehen, Kollegen des Angeklagten über die Anzahl der an einem inkriminierten Tage mitgenommenen Pakete zu hören, die in Betracht kommenden Zustellungsempfänger zu vernehmen, sonstige geeignete Beweismittel zu verwerten und einen Sachverständigen vom Bundespostministerium mit der Ermittlung des Sachverhaltes zu beauftragen“. Da in diesem Beweisantrage die Beweismittel nicht näher bezeichnet sind, ist nicht zu erkennen, inwieweit ihm das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme noch hätte folgen müssen. Auch die Revision hat hierzu nichts dargetan (vgl. BGHSt 2, 168). Soweit sie vorträgt, auch hinsichtlich der „weiteren von der Verteidigung in der Verhandlung von 25./30. Juni 1954 gestellten Beweisanträge werde Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO in dem angeführten Sinne gerügt“, kann sie ebenfalls nicht durchdringen, weil sie die Beweisangebote nicht im einzelnen anführt, durch deren Nichtbeachtung das Landgericht seiner Aufklärungspflicht angeblich nicht gerecht wurde. Nach den Urteilsausführungen war vom 1. September 1953 ab eine Feststellung der vom Angeklagten zugestellten Pakete im einzelnen infolge Änderung der Dienstvorschriften nicht mehr möglich, ebensowenig eine Überprüfung der Zu- und Rückschriften in der Zustellerabrechnung.

3) Der Schuldspruch wird, soweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung verurteilt ist, von den Feststellungen des Landgerichts getragen. Betrug scheidet in Fällen dieser Art aus (BGH NJW 1953, 1924 Nr. 24). Die Anwendung des § 266 StGB entspricht feststehender Rechtsprechung (RGSt 73, 236). Das Landgericht brauchte die Tatbestandsmerkmale der genannten Strafbestimmungen nicht, wie die Revision meint, mehr als geschehen in „einzelne greifbare konkrete Tatsachen aufzulösen“. Wenn es ausführt, der Beschwerdeführer habe die eingezogenen Beträge für sich behalten, so stellt es damit fest, dass er sie, nach außen hin erkennbar, dem eigenen Vermögen einverleibte. Als spätesten Zeitpunkt der Zueignung der Zustellgebühren bezeichnet es ausdrücklich das bewusste Unterlassen der Aufzeichnung in der Zustellerabrechnung. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbeachtlich, weil sie entweder an den eindeutigen, für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen vorbeigeht oder sie durch ihre eigene Sachdarstellung zu entkräften sucht. Auf welche Umstände der Tatrichter seine Annahme stützt, der Angeklagte habe wider besseres Wissen erklärt, über den Verbleib des Nachnahmepaketes sei ihm nichts bekannt, brauchte er im Urteil nicht anzugeben. Die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Amtsunterschlagung hatte auch nicht zur Voraussetzung, dass alle Pakete, für die der Angeklagte die zurückbehaltenen Zustellgebühren eingezogen hatte, mit dem Namen der Paketempfänger aufgeführt wurden.

4) Zu durchgreifenden Bedenken gibt die Annahme eines Vergehens der falschen Beurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) Anlass. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte das schon am 3. Dezember 1953 abgelieferte Paket für den 11. Januar 1954 im Zustellbuch zugeschrieben und auf der Paketkarte die Zustellung entsprechend vermerkt. Durch die Eintragung im Zustellbuch entstand nach den Urteilsgründen der Eindruck, als habe er das Paket erst an diesem Tage abgeliefert. Mit dieser Selbstzuschreibung konnte der Beschwerdeführer den äußeren Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB schon deshalb nicht erfüllen, weil er zur Zuschreibung von Sendungen im Zustellbuch nicht befugt war; hierfür war der Wertstellenbeamte des Postamtes zuständig. Wenn sich die Landzusteller beim Postamt ██████ wegen Arbeitsüberlastung die Postsendungen selbst zuschrieben, so berührt dies die rechtliche Beurteilung nicht, denn eine im Betriebe einer öffentlichen Dienststelle entstandene Übung vermag allgemein geltende Dienstvorschriften der Bundespost nicht außer Kraft zu setzen.

Entgegen der Meinung des Landgerichts ist das Zustellbuch überdies weder als öffentliche Urkunde noch als öffentliches Register oder Buch im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB anzusehen. Nicht jede Urkunde, die den äußeren Erfordernissen einer öffentlichen Urkunde entspricht, kann nämlich Gegenstand eines Vergehens gegen diese Bestimmung sein, sondern nur eine solche, die nach gesetzlicher Vorschrift die Wahrheit der dort bezeugten Erklärung zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann beweist (RGSt 52, 268; 59, 13, 19). Es ist nun zwar nicht erforderlich, dass der Urkunde diese Beweiskraft für und gegen jedermann durch eine besondere Bestimmung beigelegt wird; sie ist vielmehr eine Folge, die sich nach § 415, 417, 418 ZPO schon aus der Tatsache ergibt, dass eine Beurkundung durch einen zuständigen Beamten geschah. Eine öffentliche Urkunde liegt indes jedenfalls dann nicht vor, wenn sie ausschließlich innerdienstlichen Zwecken dient. Ob das im einzelnen Falle zutrifft, muss jeweils unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen, für welche die Beurkundung bestimmungsgemäß in Betracht kommt, entschieden werden. In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Dienstvorschriften, dass das Zustellbuch lediglich für den inneren Betrieb der Post bestimmt ist. Nach § 112 Ziffer III und IV der Allgemeinen Dienstanweisung der Deutschen Post Abschnitt 2 („Praktischer Postdienst“) „dient das Zustellbuch für die Zuschrift der Gegenstände an die Zusteller durch die dazu bestimmten Beamten“. In § 97 Ziffer I der Dienstanweisung wird besonders für Nachnahmesendungen angeordnet, dass sie den Zustellern gegen Zuschrift im Zustellbuch zu übergeben sind. Dabei werden Nachnahmepakete lediglich nach Stückzahl im Zustellbuch aufgeführt. Eine namentliche Angabe der Absender oder Empfänger ist für das Zustellbuch nicht vorgesehen. Die Rückschriften des Zustellers nach durchgeführter Zustellung bezeichnen ebenfalls bloß die Stückzahl der ihm übergebenen Sendungen und die eingezogenen Nachnahmebeträge, nur in besonders geregelten Fällen die Namen des Empfängers (§ 97 Ziffer VI A DA). Der Abnahmebeamte hat alsdann die Richtigkeit der Rückschriften zu prüfen, gegebenenfalls auch zu untersuchen, ob zwischen der Einlieferung des Nachnahmepaketes und der Ablieferung des eingezogenen Betrages eine auffällig hohe Zeitspanne liegt. Aus dieser Regelung ergibt sich klar, dass das Zustellbuch der Kontrolle der Zusteller dient und nur für den inneren Dienst der Post bestimmt ist. Ihm wird auch dort keine Beweiskraft für und gegen Dritte verliehen, wo aus besonderen Gründen Namen in seinen Spalten aufgeführt werden. Dies geschieht vielmehr nur, um die Nachforschung nach Postsachen innerhalb des Dienstbetriebes zu erleichtern. Die Anwendung des § 348 Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt ist daher rechtsirrig. Der Hinweis des Landgerichts auf das Handbuch von Feistkorn beruht auf einem Missverständnis. Denn die an der angeführten Stelle (S. 251 Abs. 3) erwähnte Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtsfrage, ob das Zustellbuch als Urkunde im Sinne des § 267 StGB anzusehen ist. Dies kann hier dahinstehen, weil der Angeklagte in Bezug auf das Zustellbuch keine der in § 348 Abs. 2 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen vorgenommen hat. Insbesondere ist keine Verfälschung der Urkunde gegeben (vgl. RGSt 49, 32, 38).

5) Eine abschließende rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist indes im Falle KC nicht möglich, weil die Urteilsdarlegungen keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Voraussetzungen einer schweren Amtsunterschlagung bieten. Da der Angeklagte zur Zuschreibung einer Postsache im Zustellbuch nicht zuständig war, kommt freilich hinsichtlich der Selbstzuschreibung die Anwendung des § 351 StGB nicht in Frage; denn sie setzt voraus, dass der Täter zu Eintragungen solcher Art im Zustellbuch, das als ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes Buch im Sinne des § 351 Abs. 1 StGB anzusehen ist (RG JW 1935, 866 Nr. 18), befugt war (RG JW 1936, 2236 Nr. 35). Hat der Beschwerdeführer aber, wie der Dienstvorschrift entspricht und nach den Urteilsfeststellungen üblich war, auch in diesem Falle im Zustellbuch hinter die Zuschreibung in der Abteilung: Rückschrift (Spalte 7, 9) die Zustellung des Nachnahmepaketes für den 11. Januar 1954 durch Hinzufügung des Namens des Empfängers beurkundet, so kann er damit den Tatbestand der erschwerten Amtsunterschlagung erfüllt haben; zu Eintragungen dieser Art war er zuständig und auch verpflichtet. Die bisherigen Feststellungen lassen hierüber keine volle Klarheit gewinnen, weil die Sachverhaltsschilderung und die der rechtlichen Würdigung zugrundegelegten Tatsachen nicht völlig übereinstimmen. Das Landgericht wird genauere Feststellungen treffen müssen.

Der Annahme der schweren Amtsunterschlagung stünde der Umstand nicht entgegen, dass der Angeklagte diese Eintragung „auf Grund eines neuen Entschlusses“ vornahm. Die unrichtige Führung eines Kontrollbuches kann der Amtsunterschlagung vorausgehen oder nachfolgen (RG JW 1932, 509 Nr. 33; BGH 2 StR 128/54 vom 15.6.1954). Sie ist „in Beziehung auf die Unterschlagung“ ausgeführt, wenn sie eine solche verdecken soll, und bildet dann einen erschwerenden Umstand nach § 351 StGB (RG JW 1935, 866 Nr. 18). Es ist daher nicht erforderlich, dass Unterschlagung und unrichtige Buchführung auf demselben Tatentschluss beruhen.

Wenn der Tatrichter andererseits bei der rechtlichen Würdigung ausführt, zur Zeit der Eintragung im Zustellbuch sei die Amtsunterschlagung bereits entdeckt gewesen, so lässt sich diese Annahme mit der Sachverhaltsschilderung nicht ohne weiteres vereinbaren. Danach hat erst die Untersuchung des Postinspektors ████████ die Unterschlagung aufgedeckt. Diese Ermittlungen folgten aber der Eintragung im Zustellbuch nach; denn der Angeklagte schrieb sich das Paket für den 11. Januar 1954 zu, als auf Grund der Nachforschungen des Postfacharbeiters BC nach dem Verbleib der Sendung „die Gefahr bestand, dass die Aneignung des Nachnahmebetrages entdeckt würde“. Auch der Umstand, dass er „mit der Eintragung im Zustellbuch sich nicht die wirtschaftlichen Vorteile der Unterschlagung sichern wollte“, könnte die Annahme einer erschwerten Amtsunterschlagung nicht ausschließen, weil der Tatbestand des § 351 Abs. 1 StGB eine solche Absicht nicht voraussetzt.

Da die Schuld nur einheitlich festgestellt werden kann, muss im Falle KC auch die an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen Untreue, die in Tateinheit mit einfacher Amtsunterschlagung ausgesprochen ist, aufgehoben werden, um dem Landgericht den Weg zu eröffnen, den Sachverhalt insoweit nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen. Einer Verurteilung aus § 351 StGB steht auch § 358 StPO nicht entgegen. Die neue Gesamtstrafe darf allerdings die bisher erkannte Gesamtstrafe, die für das Verbrechen der erschwerten Amtsunterschlagung (in Tateinheit mit Untreue) etwa zu bildende Einzelstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht übersteigen, die das Landgericht bisher für die Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung sowie für die Falschbeurkundung im Amte verhängt hatte (vgl. RGSt 62, 61; BGHSt 1, 252).

Nur in diesem Umfange kann die Revision Erfolg haben.

6) In der Revisionsverhandlung hat der Vertreter der Bundesanwaltschaft die Ansicht geäußert, der Angeklagte könne auch den Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB, und zwar in der Form des Beiseiteschaffens, erfüllt haben, indem er das Nachnahmepaket an sich nahm, ohne dass es ihm zugeschrieben war. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dass die Nachnahmesendung als solche wegen ihrer Aufschrift und deren Abstempelung durch das zuständige Postamt als Urkunde im Sinne der bezeichneten gesetzlichen Bestimmung anzusehen ist, hat zwar die höchstrichterliche Rechtsprechung wiederholt anerkannt (RGSt 73, 236; JW 1936, 2236 Nr. 36). Das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens ist andererseits nur dann gegeben, wenn der Täter über die Urkunde in einer Weise verfügt, die sich gegen die durch die amtliche Verwahrung gewährleistete Sicherheit für die Unversehrtheit und Gebrauchsfähigkeit der Urkunde richtet und sie, wenn auch nur vorübergehend, aufzuheben oder zu beeinträchtigen bestimmt ist (RGSt 23, 99; JW 1936, 2236 Nr. 36). Das mag anzunehmen sein, wenn der Postzusteller ein Paket an sich nimmt, der Zuschreibung im Zustellbuch entzieht und es bei sich oder an anderer Stelle verborgen hält (vgl. RGSt 73, 236). Der Angeklagte hat jedoch das Nachnahmepaket nicht versteckt, sondern dem Empfänger ohne Verzögerung überbracht, wie er dies mit den ihm zugeschriebenen Paketen nicht anders zu tun pflegte. Er hielt während des üblichen Postganges die amtliche Aufbewahrung des Paketes in seiner Person aufrecht, schloss also zu keinem Zeitpunkt die Gebrauchsfähigkeit der Urkunde aus, sondern händigte diese vorschriftsmäßig dem Empfänger aus. Dass er sich das Paket entgegen den innerdienstlichen Vorschriften nicht vorher zuschreiben ließ, kann eine andere rechtliche Würdigung nicht rechtfertigen. Nicht die Sendung (Urkunde), sondern den eingezogenen Nachnahmebetrag hat er in Wirklichkeit „beiseitegeschafft“.

Sollte das Reichsgericht in der mehrfach erwähnten Entscheidung (RGSt 73, 236) einen anderen Standpunkt vertreten haben, so könnte ihm der Senat darin nicht folgen.

KrummeHülleSeibert
EngelsDr. Augustin

Zitiert (1)

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