Revision teilweise stattgegeben — Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Fehlern bei Amts- und Vermögensdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 128/54
- Datum
- 15.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterschlagung (§246 StGB) setzt voraus, dass das Tatobjekt fremdes Eigentum bleibt und nicht auf den Täter oder den Staat übergegangen ist.
Schwere Amtsunterschlagung (§§350, 351 StGB) erfordert amtlichen Gewahrsam und ein pflichtwidriges, vorsätzliches Entziehen; unrichtige Buchführung kann in Beziehung auf die Unterschlagung stehen, auch wenn sie der Tatvorbereitung voraufging.
Innerdienstliche Sollkarten sind Urkunden im Sinne des §348 Abs. 2 StGB, wenn sie Beweisfunktion für die Steuerschuld und als Grundlage für Einziehungsmaßnahmen besitzen; falsche oder nachträglich abgeänderte Eintragungen erfüllen Urkundenfälschung.
Untreue (§266 StGB) setzt ein konkretes Treueverhältnis mit der Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen voraus; ein rein allgemeiner Beamtenpflichtenkreis außerhalb dienstlicher Befugnisse begründet nicht ohne weiteres Untreue zum Nachteil des Staates.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 22. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steuersekretär █████ August Heinrich ███ aus ███, geboren am ██████ in ██████ wegen Untreue u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Haas, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue, zum Teil in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung, zum Teil auch in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt, mit Urkundenfälschung und Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsmäßig erhoben, weil sie nicht die Beweismittel bezeichnet, die zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätten benutzt werden müssen (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die Sachrüge ist teilweise begründet.
Unterschlagung (§ 246 StGB)
a) Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte Buchhalter bei der Finanzkasse in Leer. Von verschiedenen Steuerpflichtigen, denen er außerberuflich in ihren Steuerangelegenheiten behilflich war, erhielt er Beträge zur Einzahlung bei der Finanzkasse (Fälle I 1 bis 12 des Urteils). Er lieferte das Geld nicht ab, sondern behielt es für sich.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist hiernach unbedenklich. Ersichtlich war das Eigentum an dem Geld nicht auf den Angeklagten oder den Staat übergegangen, sondern noch bei den Auftraggebern verblieben. Es handelte sich deshalb für den Angeklagten um fremdes Eigentum. Soweit die Revision im Falle I 1 bis 4 die Feststellung des unterschlagenen Betrages angreift, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
b) Fehlerhaft ist die Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil der Steuerpflichtigen in den Fällen II 1 bis 3 (den an sich gleichliegenden Fall II 4 hat das Landgericht hier § 21 UA nicht erwähnt). Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte Schecks, die ihm zur Ablieferung bei der Finanzkasse übergeben waren, in die Kasse gelegt und entsprechende Barbeträge entnommen. Er tat dies, als er als stellvertretender Kassierer die Kasse zu verwalten hatte.
Das Landgericht hat darin eine Unterschlagung der Schecks zum Nachteil der Steuerpflichtigen gefunden. Das ist irrig, denn er hat sie zum Bestand der Finanzkasse vereinnahmt.
Schwere Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB)
Die Entnahme der Geldbeträge aus der Finanzkasse (II 1 bis 4) für den eigenen Verbrauch stellt dagegen eine Amtsunterschlagung dar. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte als Kassierer amtlichen Gewahrsam an den Geldern. Er hat es pflichtwidrig und vorsätzlich unterlassen, die Schecks in der Tageskladde zu buchen. Dadurch hat er die zur Kontrolle der Einnahmen bestimmten Bücher unrichtig geführt. Das geschah „in Beziehung“ auf die Unterschlagung der Gelder, denn die Verbuchung der Schecks unterblieb, um die Entnahme der Geldbeträge zu verdecken. Dass die unrichtige Buchführung der Unterschlagung voraufging und sie vorbereitete, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts.
Die Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB)
Nach den Feststellungen des Urteils musste der Angeklagte die Steuerkarten (Sollkarten) der Steuerpflichtigen seines Bezirks führen.
Die Sollkarten enthalten die auf Grund der Steuervoranmeldung und der späteren Veranlagung berechnete Steuerschuld sowie die Buchung der Einzahlungen. Sie dienen der Finanzkasse zur Übersicht über den jeweiligen Stand der Steuerschuld und zugleich als Unterlage für die Beitreibung rückständiger Abgaben (S. 2, 24 u. 25 UA).
Wie das Landgericht weiter feststellt, hat der Angeklagte in zahlreichen Fällen (I 1 bis 3, 5 bis 8, 10 bis 12; II 2 bis 5 und III) vorsätzlich falsche Eintragungen auf den Sollkarten vorgenommen. Er verbuchte Zahlungen, die tatsächlich nicht geleistet waren, oder änderte verbuchte Zahlungen und Steuersollbeträge nachträglich ab.
Die Verurteilung nach § 348 Abs. 2 StGB ist hiernach unbedenklich. Urkunden im Sinne dieser Vorschrift sind auch innerdienstliche Schriftstücke, die lediglich zum Beweise einer Tatsache dienen (RGSt 23, 236; 38, 46). Da die Sollkarten nicht lediglich für eine geschäftliche Gegenkontrolle bestimmt sind, sondern den Beweis für den jeweiligen Stand der Steuerschuld erbringen und als Unterlage für das Einziehungsverfahren dienen, sind sie Urkunden. Der Angeklagte hat sie nicht nur in den Fällen „verfälscht“, in denen er Buchungen nachträglich abänderte, sondern auch dadurch, dass er „falsche Eintragungen“ vornahm. Verfälschen ist hier jede Veränderung des ursprünglichen Urkundeninhalts, sofern die Änderung sich als eine unbefugte darstellt (RGSt 38, 46). Das war nach den Feststellungen des Urteils hinsichtlich der Falschbuchungen der Fall.
Die Revision behauptet, in den Fällen I 7, 8 und 10 habe das Landgericht übersehen, dass die Falschbuchungen vor der Unterschlagung der Geldbeträge lagen. Die Falschbuchungen könnten daher nicht zur Verschleierung der Unterschlagungen erfolgt sein. Dieser Einwand der Revision gefährdet den Bestand des Schuldspruchs nicht. Eine Verurteilung nach § 348 Abs. 2 StGB setzt nicht voraus, dass die Fälschung in Beziehung auf eine andere Straftat (vgl. § 351 StGB) geschehen ist. Ob der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten durch die Annahme eines nicht vorhandenen Beweggrundes beeinflusst ist, kann dahinstehen, da die Sache insoweit ohnehin an das Landgericht zurückverwiesen werden muss. Das Landgericht wird zu klären haben, ob in diesen Fällen eine Falschbuchung lediglich erfolgte, um Hahn- und Umbuchungsarbeiten zu ersparen (S. 24 UA).
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
in den Fällen I 12 und II 5 wird durch die Feststellungen des Landgerichts getragen.
Der Angeklagte hat Quittungen der Finanzkasse unbefugterweise nachträglich abgeändert. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass ihm im Fall I 12 alle Quittungen in privater Eigenschaft zur Weiterleitung an den Steuerschuldner übergeben waren. Der Fall einer amtlich anvertrauten oder amtlich zugänglichen Urkunde (§ 348 Abs. 1 StGB), der eine besondere Bestrafung nach § 267 StGB ausgeschlossen hätte, liegt daher nicht vor. Im Fall II 5 ist ausdrücklich festgestellt, dass die Quittung dem Steuerschuldner bereits ausgehändigt war (S. 13 UA).
Untreue (§ 266 StGB)
Das Landgericht hat in allen Tatvorgängen (I, II und III) zugleich wegen Untreue bestraft. Das ist nur teilweise gerechtfertigt.
Zu I: Soweit der Angeklagte die ihm zur Einzahlung übergebenen Geldbeträge unterschlagen hat, hat er sich einer Untreue zum Nachteil der Steuerschuldner schuldig gemacht. Nach den Feststellungen des Urteils leistete der Angeklagte den Steuerschuldnern Steuerhilfe in der Form allgemeiner Beratung. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, fand er sich im Zuge dieser Beratungen auch bereit, die Steuerbeträge bei der Finanzkasse abzuliefern. Der ihm erteilte rechtsgeschäftliche Auftrag zur Einzahlung der Gelder war daher ein Teil des Auftrags zur Hilfe in Steuersachen und enthielt wie dieser die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Damit ging die Tätigkeit des Angeklagten – entgegen der Auffassung der Revision – über eine reine Botentätigkeit hinaus. Dass dem Angeklagten von seiner Behörde eine private Beratung der Steuerschuldner untersagt war, hebt das zwischen dem Angeklagten und den von ihm beratenen Steuerschuldnern bestehende rechtsgeschäftliche Treueverhältnis nicht auf. Der Angeklagte hat die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen seiner Auftraggeber durch die Unterschlagung verletzt. Auch die sonstigen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite sind unbedenklich.
Keine Untreue zum Nachteil des Staates hat die Strafkammer zunächst in der Unterschlagung der Gelder der Steuerschuldner gefunden. Das ist zu beanstanden. Zwar stand der Angeklagte als Beamter in einem Treueverhältnis zum Staat und hatte in seiner Eigenschaft als Buchhalter der Finanzkasse Vermögensinteressen des Staates wahrzunehmen (Führung der Sollkarten, Mahnungen, Beitreibungen – S. 3 UA). Das Landgericht hat aber übersehen, dass die persönliche Einziehung von Steuerbeträgen ersichtlich nicht zu den Befugnissen und Pflichten des Angeklagten gehörte. Die Unterschlagung der übergebenen Geldbeträge konnte daher auch keine besondere dem § 266 StGB entsprechende Pflichtverletzung gegenüber dem Staat enthalten (RGSt 69, 335 u. 339). Die allgemeine Pflicht des Beamten, sich auch außerhalb seiner Dienstobliegenheiten nicht mit den Interessen des Staates in Widerspruch zu setzen, reicht dafür nicht aus. Die Fälle I 4 und 9 scheiden somit als Untreue zum Nachteil des Staates schlechthin aus.
Zutreffend liegt dagegen ein Treubruch gegenüber dem Staat in den festgestellten Falschbuchungen der Sollkarten (I 1 bis 3, 5 bis 8, 10 bis 12). Dass auch in einer unordentlichen Buchführung eine Vermögensschädigung im Sinne der Untreuevorschrift liegen kann, ist anerkannt (RG in JW 1937, 2698). Das gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der mangelhafte Zustand der Buchführung zur Folge hat, dass der Treugeber an der Verwirklichung seiner Ansprüche gehindert wird (vgl. S. 25 UA).
Zu II: Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil des Staates ist nach der äußeren und inneren Tatseite unbedenklich. Der Angeklagte hat als stellvertretender Kassierer Gelder der Kasse unterschlagen. Die Verurteilung nach § 266 StGB neben § 350 StGB ist nicht zu beanstanden (RGSt 73, 235).
Dagegen liegt keine Untreue zum Nachteil der Steuerschuldner vor. Soweit das Landgericht meint, die Pflichtverletzung liege darin, dass der Angeklagte die ihm übergebenen Schecks nicht ordnungsmäßig in die Tageskladde eingetragen habe, übersieht es, dass diese Pflicht nur zu den Beamtenpflichten des Angeklagten als stellvertretender Kassierer der Finanzkasse gehörte. Gegenüber seinen Auftraggebern bestand eine Pflicht zur ordnungsmäßigen Buchung der – im Übrigen weisungsgemäß abgelieferten – Schecks nicht. Eine Untreue zum Nachteil der Steuerschuldner entfällt daher in den Fällen II 1 und 2.
Zu III: Die in der Falschbuchung gefundene Untreue zum Nachteil des Staates ist nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die einzelnen Straftaten jeweils als fortgesetzte Taten beurteilt. Das ist zwar in Anbetracht der teilweise verschiedenartigen Begehungsform nicht unbedenklich. Der Angeklagte kann insoweit jedoch nicht beschwert sein.
Der Schuldspruch wird durch die unter 1 b und 5 dargelegten Rechtsfehler nicht berührt. Da das Landgericht jedoch die große Zahl der Verfehlungen als Straferschwerungsgrund berücksichtigt hat, lässt sich nicht die Möglichkeit ausschließen, dass sich die Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt haben. Insoweit musste das Urteil daher aufgehoben werden.
Im Übrigen ist das gegen die Strafzumessung gerichtete Vorbringen der Revision unbegründet.
| Justizangestellter | Dotterweich | Haas | |||
| Dr. Arndt | Dr. Werner | Menges |