Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Amtsdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 834/52
- Datum
- 03.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) setzt rechtswidrige Zueignung voraus; die Deckung von Fehlbeträgen mit amtlichen Mitteln kann eine solche Zueignung darstellen.
Schwere Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) ist ein Erschwerungsfall der Amtsunterschlagung und kann auch ohne nachgewiesene Bereicherung vorliegen, es sei denn, das Verhalten diente nur temporärer Verdeckung mit Rückführungsabsicht.
Für Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) müssen die Feststellungen konkret darlegen, welche Angaben in welcher Urkunde bzw. in welchem Register falsch gewesen sind; rein buchhalterische Datumsangaben können je nach Art keine Falschbeurkundung darstellen.
Die Annahme eines gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 135 Abs. 2 StGB) erfordert Feststellungen zur ungewöhnlichen, sittlich anstößigen Steigerung des Erwerbssinns; fehlt dies, kommt allenfalls einfacher Gewahrsamsbruch in Betracht und ist ein Fortsetzungszusammenhang zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 10. März 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen die Geschäftsangestellte, ehemalige Posthalterin Anne ██, geboren am ██ 1920 in ██, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Seibert, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Falschbeurkundung (§ 348 Abs. 1 StGB) und mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, sowie wegen Doppelverwendung von Wertzeichen in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision wendet sich nach dem Antrag der Revisionsbegründung gegen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung. Wie die Auslegung der Revisionsrechtfertigung ergibt, wird jedoch die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in beiden Fällen und damit das Urteil im ganzen angefochten. Die Revision rügt sachliches Recht. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin ist nach den Feststellungen als Posthalterin einer Poststelle in den Postdienst eingestellt und durch Handschlag verpflichtet worden. Die Annahme ihrer Beamteneigenschaft i. S. des § 359 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass die Angeklagte die bei ihr eingezahlten Beträge in amtlicher Eigenschaft empfangen hat (§ 350 StGB). Die Entgegennahme von Zahlungen auf Zahlkarten gehörte zu ihrem amtlichen Aufgabenbereich.
Schwere Amtsunterschlagung:
Die Annahme einer schweren Amtsunterschlagung ist rechtlich unbedenklich. Die schwere Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) ist ein Erschwerungsfall der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB). Diese wiederum setzt eine Unterschlagung i. S. des § 246 StGB, also rechtswidrige Zueignung, voraus. Zur Zueignungshandlung gehört, dass der Täter über die empfangenen Beträge wie ein Eigentümer verfügt. Diese Verfügung kann nach ständiger Rechtsprechung auch in der Deckung von Fehlbeträgen gefunden werden. Beabsichtigt der Täter die Deckung eines Fehlbetrages und verwendet er zu diesem Zweck aus Mangel an eigenen Mitteln bis zu deren Beschaffung amtliche Gelder, hat er den Tatbestand des § 350 StGB verwirklicht. Denn ein derartiges Vorgehen setzt begrifflich die Absicht voraus, das amtlich empfangene Geld wirtschaftlich für sich zu verwenden (RGSt 64, 414 ff.; BGH vom 10. August 1951 – 4 StR 81/50 –). Die Zueignung kann in derartigen Fällen nicht nur durch Entnahme von Geldbeträgen aus der Kasse, sondern auch durch falsche Buchung oder Unterlassung der vorgeschriebenen Buchung bewirkt werden (RG JW 1932, 950).
Eine solche Zueignung kann den allerdings sehr knappen Feststellungen des Tatrichters entnommen werden. Denn die Angeklagte buchte während eines längeren Zeitraums die eingelieferten Gelder verspätet und behielt die eingezahlten Beträge jeweils eine gewisse Zeit zurück. Darin konnte ohne Rechtsverstoß die jedesmalige Deckung von Fehlbeträgen mit Hilfe amtlicher Gelder erblickt werden. Dafür spricht auch die Wendung des Urteils im zweiten Fall:
"Zum kleinen Teil glich die Angeklagte Fehlbeträge durch Doppelverwendung von Wertzeichen aus." (S. 4 UA)
Die Strafkammer hat also auch für den ersten Fall eine Deckung der Fehlbeträge durch die Machenschaften der Angeklagten festgestellt und sich insoweit lediglich etwas unscharf ausgedrückt. Darauf, ob die Angeklagte zum Ersatz der Fehlbeträge verpflichtet war oder sich dazu verpflichtet hielt, kommt es nicht an. Dass sie die Meldung der Fehlbeträge an ihre Behörde unterließ, um die Verwaltung der Poststelle nicht zu verlieren, steht der Anwendung des § 350 StGB nicht entgegen (RGSt 64, 415/416).
Andererseits gehört zum Tatbestand des § 350 StGB nicht, dass sich der Täter im Sinne des § 246 StGB bereichert oder dass die Strafkammer die Bereicherung nicht selbst feststellen konnte. Eine rechtliche Beurteilung würde allerdings dann eine andere sein, wenn die Angeklagte – etwa aus Anlass einer vorübergehenden Kassenrevision – nur zur Verdeckung eines Fehlbetrages und mit der Absicht, die Kasse alsbald mit eigenen Mitteln in Ordnung zu bringen, gehandelt hätte (RG JW 1932, 950; RG HRR 1940 Nr. 711).
Für eine solche besondere Sachlage ergeben die Feststellungen jedoch keinen Anhalt. Die von der Revision angeführte Entscheidung RG JW 1927, 174; RG JW 1928, 3251 betraf einen anders gelagerten Fall (vgl. RGSt 62, 908).
Auch die Anwendung des § 351 StGB unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
2. Falschbeurkundung im Amt:
Insoweit wird die Verurteilung nicht von ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen. Die Angeklagte hat eingelieferte Zahlkarten verspätet gebucht (S. 3 UA). Bei der rechtlichen Würdigung (S. 6 UA) wird dann erwähnt, die Beschwerdeführerin habe "die Daten der Aufgabestempel falsch beurkundet". Was darunter zu verstehen ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Die Strafkammer wird den Sachverhalt insbesondere dahin aufzuklären haben, welchen Inhalt die Falschbeurkundung gehabt haben und auf welchen Teilen der Zahlkarte sie angebracht worden sind. Angesichts der bisher unzureichenden Feststellungen ist dem Senat eine rechtliche Nachprüfung nicht möglich (vgl. dazu RGSt 67, S. 90, 247, 271). Die falsche Angabe des Datums der Einlieferung des Geldes in den Abrechnungen wäre keine Falschbeurkundung im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB, da es sich insoweit nicht um öffentliche Urkunden, Bücher oder Register handelt.
3. Gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch
Insoweit erweist sich die Revision auf Grund der allgemeinen Sachrüge als begründet. Der § 135 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Tat auf einer ungewöhnlichen, sittlich anstößigen Steigerung des Erwerbssinns beruht (RGSt 1, 388). Nach den Feststellungen des Tatrichters war dies nicht der Fall. Dagegen dürfte nach den Feststellungen einfacher Gewahrsamsbruch durch Beiseiteschaffen der eingezahlten Gelder in Betracht kommen. Tateinheit mit Amtsunterschlagung ist rechtlich möglich (RG HRR 1940 Nr. 576).
4. Da die Strafkammer Tateinheit zwischen den vorstehend erörterten Straftaten angenommen hat, muss das Urteil insoweit insgesamt aufgehoben werden.
5. Fall 2:
a) Das Vorliegen einer Doppelverwendung von Wertzeichen im Sinne des § 276 Abs. 2 StGB ist ohne Rechtsverstoß festgestellt.
b) Auch die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte hat nach den Feststellungen einen kleineren Fehlbetrag durch Doppelverwendung von Briefmarken ausgeglichen.
c) Hinsichtlich des auch hier angenommenen gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs ist dem Tatrichter derselbe Rechtsfehler unterlaufen wie im ersten Fall. Die Strafkammer hat den Fall als selbständige Handlung (§ 74 StGB) angesehen, dabei die nahe liegende Möglichkeit nicht erörtert, dass diese Handlung in den Bereich des Fortsetzungszusammenhangs des ersten Falls fiel. Es war daher auch insoweit Aufhebung der Verurteilung geboten, um dem Tatrichter eine Prüfung in dieser Hinsicht zu ermöglichen.
Hiernach war das Urteil in vollem Umfang mit den Feststellungen aufzuheben.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Seibert | |||
| Hille | Jagusch |