Revision verworfen: Untreue und Amtsunterschlagung durch Verwendung von Gebührenmarken
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 334/53
- Datum
- 27.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beamter, der amtliche Gelder oder geldwerten Ersatz zur Deckung eines Kassenfehlbetrags verwendet, erfüllt eine Zueignungshandlung im Sinne der Amtsunterschlagung (§350 StGB).
Gebührenmarken gelten bei Behörden nach der Verkehrssitte als Geld und bilden einen fremden Vermögenswert; ihre nicht berechtigte Verwendung kann eine Zueignung darstellen.
Die Absicht, den Fehlbetrag später aus eigenen Mitteln zu ersetzen, schließt die Annahme einer Zueignungsabsicht nicht aus.
Für den Tatbestand der Untreue (§266 StGB) ist das Streben nach eigenem Vorteil nicht erforderlich; maßgeblich ist die treuwidrige Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht mit Vermögensgefährdung.
Ein Eröffnungsbeschluss nach §210 Abs.1 StPO, der in der Verhandlung verlesen und damit bekanntgemacht wurde, begründet keinen durchgreifenden Verfahrensmangel, wenn er nicht formell zugestellt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 22. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Amtssekretär Norbert Josef ████ aus ███████, dort geboren am ██████████████, wegen Untreue u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Richter, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ bei der Verhandlung, █████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren ██████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. Januar 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war auf dem Standesamt tätig; ihm war der Angestellte Vieler als Hilfskraft zugeteilt. Beide verfügten über eine gemeinsame Kasse von 250 DM, die sich aus Gebührenmarken und dem durch Verkauf von Marken erzielten Erlös zusammensetzten. Gebühren waren vom Antragsteller sowohl für das Aufgebot wie das Familienstammbuch zu entrichten. Die Gebührenmarken für die erste Amtshandlung wurden der Urkunde aufgeklebt und sogleich entwertet, die für das noch anzulegende Familienbuch verkauften hingegen zunächst unentwertet an die Niederschrift der Aufgebotsverhandlung mit einer Büroklammer geheftet. Alles wurde bis zur Trauung im Schreibtisch des Angeklagten aufbewahrt. Gelegentliche kleinere Fehlbeträge in der Kasse hatten der Angeklagte und Vieler mit eigenen Mitteln gedeckt. Im Februar oder März 1951 ergab aber ihre Kassenprüfung einen Fehlbestand von 30 DM, den beide in Höhe von 20 DM sogleich ausglichen. Die noch fehlenden 10 DM deckten sie in der Weise ab, dass sie in entsprechender Höhe Gebührenmarken, die sie schon für Familienstammbücher ausgegeben und an die Aufgebotsverhandlungen geheftet hatten, der Kasse wieder zuführten. Erst im Sommer 1951 haben sie die Unstimmigkeiten in der Kasse durch Bareinzahlung aus eigener Tasche endgültig bereinigt.
Das Landgericht hat den Angeklagten und █████ insoweit wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) verurteilt. Die Entscheidung gegen █████ ist ███ rechtskräftig geworden, während der Angeklagte Revision eingelegt hat; er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Der Inhalt der Akten weist aus, dass die Strafkammer durch den Eröffnungsbeschluss vom 8. Dezember 1952 über den Antrag des Verteidigers vom 5. November 1952, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, sachlich befunden hat, indem es seinem Antrag nicht folgte. Wenn der Eröffnungsbeschluss der Ladung zum Hauptverhandlungstermin entgegen der Weisung des Vorsitzenden nicht beigefügt und damit nicht zugestellt worden ist, so beruht das Urteil nicht auf diesem Versehen; denn der nach § 210 Abs. 1 StPO mit Rechtsmitteln nicht angreifbare Beschluss ist nach der Sitzungsniederschrift verlesen und damit dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekanntgemacht worden. Er stimmte zudem, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes mit der Anklage überein, die das Ermittlungsergebnis enthielt und dem Beschwerdeführer zugegangen ist (vgl. RGSt 31, 104 f.).
Auch die Sachbeschwerde kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Angeklagte war Beamter im Sinne des § 359 StGB und hatte die Gebührenmarken in amtlicher Eigenschaft empfangen, damit er sie an Aufgebotsbesteller verkaufe. Er und sein Mittäter besaßen den ausschließlichen Gewahrsam an den Marken. Der Beschwerdeführer hat auch die schon verkauften Marken, die er nach Entdeckung des Fehlbetrages abheftete und wieder in die Kasse zurücklegte, unterschlagen.
Verwendet ein Beamter zur Deckung eines Fehlbetrages aus Mangel an bereiten eigenen Mitteln bis zu deren Beschaffung amtliche Gelder, so begeht er eine Zueignungshandlung im Sinne von § 350 StGB; denn ein derartiges Vorgehen setzt begrifflich die Absicht voraus, das in amtlicher Eigenschaft empfangene Geld wirtschaftlich für sich zu verwenden. Es ist nicht erforderlich, dass der Beamte zum Ersatz des Fehlbetrages verpflichtet war; es genügt, dass er seine Ersatzpflicht – sei es auch irrtümlich – angenommen hat.
Das Vorhaben, künftig Ersatz aus eigenen Mitteln zu schaffen, schließt die Annahme der Zueignungsabsicht nicht aus. Zu diesen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen hat sich der Senat schon in seiner Entscheidung vom 10. August 1951 (4 StR 81/50) bekannt (vgl. Lindenmaier-Möhring, § 350 StGB Nr. 1); an ihnen hält er auch nach erneuter Prüfung fest (ebenso Urteil vom 6. März 1952 – 4 StR 682/51).
Es bleibt lediglich zu untersuchen, ob die besondere Gestaltung dieses Falles Anlass zu einer anderen Entscheidung bietet. Das ist zu verneinen. Vorliegend handelt es sich um Gebührenmarken. Diese stehen aber bei Behörden nach der Verkehrssitte dem Gelde gleich. Die angehefteten Marken hatte der Angeklagte verkauft, und zwar an den, der die Ausstellung des Familienstammbuches beantragt hatte. Eigentlich hätte er sie den Käufern nach § 433 BGB aushändigen müssen, damit diese sie bei Bedarf des Buches am Trautage vorlegten. Zur Vereinfachung der Geschäftsabwicklung behielt sie der Beschwerdeführer jedoch als der zuständige Sachbearbeiter unter Einverständnis des Käufers in amtlichem Gewahrsam. Diese Marken standen nicht in seinem Eigentum; es waren für ihn fremde Sachen. Den in den Marken verkörperten fremden Sachwert hat der Beschwerdeführer seinem eigenen Vermögen einverleibt, indem er die Marken abheftete und sie, statt sie ins Stammbuch zu kleben, in die Kasse zurücklegte und sie so dazu missbrauchte, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Staat zu erfüllen, die er als die seinige ansah.
Der Unrechtsgehalt der Tat als einer rechtswidrigen Zueignung wird deutlich, wenn man sich vorstellt, der Angeklagte habe die Geldscheine, die der Antragsteller hingab, nicht sogleich gegen Gebührenmarken eingetauscht, sondern zunächst an die Aufgebotsurkunde angeklammert und das Geld der Kasse zugeführt, nachdem er den Fehlbetrag entdeckt hatte. An die Stelle der fremden Geldscheine treten hier die fremden Gebührenmarken. Beide Fälle liegen rechtlich und wirtschaftlich gleich: eine für gegeben erachtete Ersatzpflicht wird vom Täter mit einem fremden Vermögenswert, den er auch als solchen erkannt hat, erfüllt. Dass der Angeklagte das Einverständnis seines Vorgesetzten mit seinen Machenschaften nicht vorausgesetzt und sich daher der Rechtswidrigkeit seines Tuns auch bewusst gewesen ist (RGSt 73, 284 f.), hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei daraus gefolgert, dass er bei der Meldung des Fehlbetrages verschwiegen hat, wie er ihn inzwischen abgedeckt hatte.
Die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn der Angeklagte den Fehlbetrag nur ganz vorübergehend verdeckt und alsbald einem ursprünglichen Vorhaben gemäß mit bereitliegenden eigenen Mitteln abgedeckt hätte, braucht nicht entschieden zu werden, da dies nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zutrifft; der Fehlbetrag ist erst im Sommer 1951, also erst Monate nach der Tat endgültig abgedeckt worden.
Gegen die Annahme des Treubruchtatbestandes der Untreue, den die Strafkammer in der bewussten Verschleierung der wahren Kassenlage erblickt, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken (RGSt 73, 6).
Das Erstreben eigenen Vorteils wird in § 266 StGB nicht vorausgesetzt. Der Wille, den Fehlbetrag später zu ersetzen, schließt die Annahme einer Vermögensgefährdung und damit des Nachteils nicht aus. Die Geldstrafe ist im § 266 StGB zwingend vorgeschrieben.
| Jagusch | Krumme | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Hille | Seibert |