Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung: Amtsunterschlagung bei Nachnahme-Differenzen unklar

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 682/51
Datum
06.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Postfacharbeiter, zog Nachnahmebeträge ein und meldete nicht übereinstimmende Buchungen; er verließ sich auf Bargeld in seiner Dienstmarkentasche bzw. füllte Beträge mit eigenem Geld auf. Der BGH hebt das Urteil wegen unzureichender Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Aufklärung der tatsächlichen Bargeldbestände, der Anweisungslage und des Verbleibs der Zahlkarten zurück. Rechtliche Kernfragen betreffen die Voraussetzungen der Amtsunterschlagung und das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens bei Unterdrückung von Postsendungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Amtsunterschlagung setzt voraus, dass ein Amtsträger Gelder in amtlicher Eigenschaft empfangen hat und über diese Gelder wie ein Eigentümer verfügt bzw. sie wirtschaftlich für sich verwendet.

2

Die Verwendung amtlicher Gelder zur Deckung eigener Fehlbeträge begründet eine Zueignung, wenn dem Täter bei Entdeckung ein über den einbehaltenen Überschuss hinausgehender amtlicher Barbestand zur Verfügung steht und er diesen wirtschaftlich für sich nutzt.

3

Bleibt lediglich ein Barüberschuss, der als Rechnungsgröße innerhalb des dienstlichen Barbestandes verwahrt wird, so sind diese Buchungsgrößen in der Regel nicht Gegenstand einer Unterschlagung, sondern können höchstens eine täuschende Verschleierung begründen.

4

Das Beiseiteschaffen im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB erfordert in der Regel die Entfernung von der gewöhnlichen Aufbewahrungsstelle; bloßes Verheimlichen gegenüber dem Vorgesetzten ohne Wegnahme erfüllt den Tatbestand nicht zwingend.

Vorinstanzen

Landgericht in █████, 5. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Postfacharbeiter Günter ███ aus ███, geb. am ████ in ████, kr. wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █████ vom 5. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war als Postfacharbeiter im Zustelldienst tätig und hatte auch Nachnahmebeträge einzuziehen, die ihm im „Zustellbuch“ zugeschrieben wurden; nach dem Zustellgang hatte der Angeklagte im Zustellbuch die Spalte „Rückschrift“ auszufüllen und die eingetragenen Beträge abzuliefern.

An zwei verschiedenen Tagen fand der Angeklagte beim Ordnen der Post je einen Nachnahmeauftrag mehr vor, als das Zustellbuch auswies. Er ließ die Aufträge nicht nachtragen; die Beträge von 37,28 DM und von 54,70 DM zog er ein, lieferte jedoch seinen Tagesbestand nicht in voller Höhe ab, weil er an dem einen Tage einen Fehlbetrag von 25 DM und am anderen einen solchen von 54 DM gegenüber den „zugeschriebenen“ Beträgen hatte. Im ersten Fall beließ er die restlichen 14,28 DM in seiner Markentasche, füllte diesen Betrag bis auf 37,28 DM mit eigenem Geld wieder auf und zahlte ihn nach etwa drei Wochen auf der zunächst zurückbehaltenen Zahlkarte an den Auftraggeber ein. Was im zweiten Falle mit den restlichen 0,70 DM geschehen ist, sagt das Urteil nicht; auch dort nahm er die Zahlkarte an sich. Die Unstimmigkeit wurde entdeckt, bevor der Angeklagte diesen Betrag auffüllen konnte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier schwerer Amtsunterschlagungen (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Unterdrückung von Postsendungen (§§ 348 Abs. 2, 354 StGB) zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge; sie ist begründet, da die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen dem Senat keine abschließende rechtliche Beurteilung gestatten.

War der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB, und er hatte auch die Nachnahmebeträge, wie es § 350 StGB voraussetzt, in amtlicher Eigenschaft empfangen, so ist bislang nicht ausreichend dargetan, dass er über diese Beträge wie ein Eigentümer verfügt hat.

Verwendet ein Beamter zur Deckung eines Fehlbetrages aus Mangel an bereiten eigenen Mitteln bis zu deren Beschaffung amtliche Gelder, so begeht er zwar eine Zueignungshandlung im Sinne von § 350 StGB; denn ein derartiges Vorgehen setzt begrifflich die Absicht voraus, das in amtlicher Eigenschaft empfangene Geld wirtschaftlich für sich zu verwenden. Das hat das Reichsgericht in RGSt 62, 173 ff.; 64, 414 ff. ausgesprochen und der Bundesgerichtshof hat sich dem in seiner Entscheidung vom 10. August 1951 – 4 StR 61/50 angeschlossen. Alle Entscheidungen gingen aber von einem Sachverhalt aus, bei dem der Täter einen Fehlbetrag entdeckt hatte und nun dazu übergegangen war, diese Lücke mit Geldern zu stopfen, die ihm amtlich zugeflossen waren; die Rechtsprechung hat unter dieser Voraussetzung die Zueignung schon in der Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung gefunden (RG JW 1932, 950 Nr. 16). Es bestünden also gegen die Annahme einer Amtsunterschlagung keine Bedenken, wenn dem Angeklagten beim ersten Kassensturz mehr amtliche Gelder zur Verfügung standen als die 14,28 DM, die er zunächst zurückbehielt; den darüber hinausgehenden Betrag würde er zur Deckung des von ihm zu erstattenden Fehlbetrages, also für sich verwendet haben. Blieb ihm dagegen nur ein „Barüberschuss“ von 14,28 DM, so waren alle Gelder, die er auf seinen Gängen ausgezahlt, eingezogen und offenbar sämtlich in seiner dienstlichen Markentasche verwahrt. Das wären nur Rechnungsgrößen innerhalb seines jeweiligen Barbestandes. Diese könnten aber nicht Gegenstand einer Unterschlagung, sondern nur einer unter Umständen betrügerischen oder veruntreuenden Verschleierung sein.

Unterschlug der Angeklagte nur „bewegliche Sachen“, d. h. den „Überschuss“ von 14,28 DM, den verwahrte er aber nach den Feststellungen in seiner Markentasche, beließ ihn also weiterhin in amtlichem Gewahrsam. Über den Verbleib der 0,70 DM im zweiten Fall schweigt das Urteil. Diesen Betrag könnte der Angeklagte sich ebenfalls zugeeignet haben. Ist er so verfahren, wie mit den 14,28 DM, so wäre die Rechtslage nicht anders als im ersten Fall.

Die Strafkammer wird den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten neu ermitteln, vor allem wird sie zur Nachweisung der Möglichkeit der Entstehung von Fehlbeträgen größeren Umfanges an Hand der postalischen Unterlagen erforschen müssen, welche Beträge dem Angeklagten bei Beginn der beiden Zustellgänge angekündigt worden sind, welche er einzuziehen, was er auszuzahlen und welche Beträge er beim Kassensturz danach in seiner Hand hatte. Auch wird sie sich deutlicher als bisher darüber aussprechen müssen, welche Vorschriften über die Führung des Zustellbuches bestehen, welche Pflichten der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht hatte, und was er mit den Zahlkarten gemacht hat. Das Urteil sagt, er habe sie für sich behalten. Das ist nicht eindeutig. Das bloße Verheimlichen vor dem Dienststellenleiter ohne Entfernung von der gewöhnlichen Aufbewahrungsstelle würde den Begriff des Beiseiteschaffens im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB noch nicht erfüllen (RGSt 72, 197; JW 1939, 624).

Im Übrigen sind keine Rechtsfehler erkennbar, die den Angeklagten beschweren. Insbesondere gelten „Zahlkarten“ als Briefe im Sinne des § 354 StGB (RGSt 72, 195). Der Senat verweist jedoch auf die Entscheidung RGSt 73, 235, in der die unterschiedliche rechtliche Bedeutung der Nachnahmesendungen erörtert ist.

Dr. HilleGroßGlanzmann
EngelsDr. Augustin

Zitiert (1)

Zitiert von (1)