Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei tödlichem Überholvorgang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 61/50
- Datum
- 25.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung infolge eines Überholvorgangs muss das Tatgericht feststellen, ob der Täter die andere Verkehrsteilnehmerin wahrgenommen hat oder ob sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte wahrgenommen werden müssen.
Die Frage, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt wurde, erfordert eine vollständige Würdigung der Umstände des Überholens, namentlich der Sichtverhältnisse, der Kurvenlage und der eigenen Angaben des Fahrers.
Bleibt das Landgericht in der Beweiswürdigung hinsichtlich Wahrnehmung, Vorhersehbarkeit entgegenkommenden Verkehrs oder Einhaltung der Sorgfaltspflicht lückenhaft, begründet dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Eigenangaben des Beschuldigten, er habe die andere Verkehrsteilnehmerin nicht gesehen, sind auf Glaubhaftigkeit und ihre Bedeutung für das Verschulden hin zu prüfen und in die Gesamtabwägung einzustellen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer ███ aus ██ wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts in █████████ vom ███████ aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am 25. April 1951 gegen 12.50 Uhr mit seinem 2,20 m breiten Lastkraftwagen auf der Bundesstraße von ███ nach ██. An einer Stelle, an der die Straße eine starke Kurve macht, überholte er die Radfahrerin Doris ██. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen dem Lastkraftwagen und dem Fahrrad, wodurch die Radfahrerin zu Fall kam und tödlich verletzt wurde.
2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er die Radfahrerin überholt habe, ohne sich zu vergewissern, ob die Fahrbahn in der Kurve frei sei. Es hat weiter angenommen, der Angeklagte habe die Radfahrerin nicht gesehen, als er mit dem Überholen begann, und er habe auch nicht damit gerechnet, dass sich in der Kurve ein Fahrzeug entgegenkomme.
3. Die Revision rügt, das Landgericht habe die Beweislage nicht erschöpfend gewürdigt. Es habe nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte die Radfahrerin tatsächlich nicht gesehen habe und ob er bei der Überholung die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Die Rüge ist begründet.
4. Das Landgericht hat nicht hinreichend geklärt, ob der Angeklagte die Radfahrerin vor dem Überholen gesehen hat oder nicht. Es hat auch nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte bei der Überholung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Insbesondere hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben die Radfahrerin nicht gesehen hat und dass er die Überholung in einer Kurve vorgenommen hat, in der die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren.
5. Das Landgericht hat weiter nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte die Radfahrerin hätte sehen müssen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hätte. Es hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben die Radfahrerin nicht gesehen hat und dass er die Überholung in einer Kurve vorgenommen hat, in der die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren.
6. Das Landgericht hat schließlich nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte die Radfahrerin hätte sehen müssen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hätte. Es hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben die Radfahrerin nicht gesehen hat und dass er die Überholung in einer Kurve vorgenommen hat, in der die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren.
7. Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.