Revision verworfen; Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung bei Amtsunterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 220/54
- Datum
- 28.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) genügt, dass ein Beamter geldwerte Mittel, die ihm in amtlicher Eigenschaft übergeben wurden, in alleinigem Gewahrsam zum eigenen Vorteil verwendet; ein endgültiger Vermögensvorteil ist nicht erforderlich.
Die Absicht der Zueignung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter beabsichtigt, den fehlenden Betrag später aus eigenen Mitteln zu ersetzen.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; reine Angriffspunkte auf die Tatsachenwürdigung sind im Revisionsverfahren regelmäßig nicht zu prüfen.
Stellt das Urteil mildernde Umstände fest, hat der Tatrichter die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. StGB (insbesondere Fragen der Strafmilderung bzw. Aussetzung zur Bewährung) zu prüfen und zu begründen; das Unterlassen dieser Prüfung ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der Zurückverweisung rechtfertigt.
Die Entfernung oder Manipulation von Aufzeichnungen in Abrechnungsbüchern kann als Urkundenbeschädigung im Amt tatbestandsmäßig sein, wenn sie geeignet ist, die Beweislage zu beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 11. Februar 1954
Rubrum
4 StR 220/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus D[REDACTED], Westf., den Postmeister Otto [REDACTED], geboren █████████ 1912 in [REDACTED], Schlesien, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Februar 1954 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte als Amtsvorsteher die Gehälter an die Bediensteten seines Postamtes auszuzahlen. Die Beträge lagen, in Briefumschlägen sortiert, auf dem Arbeitstisch seines Dienstzimmers. An einem Zahltag fehlten in einem Umschlag 200 DM, in einem anderen 285 DM. Der Angeklagte behauptet, beide Beträge habe ein Unbekannter gestohlen. Der Angeklagte ließ sich aus der Schalterkasse 485 DM geben und füllte die Umschläge wieder. Im Abschlussbuch der Hauptkasse rechnete er den Betrag den dort erscheinenden „schwebenden Beträgen“ zu, ohne ihn jedoch im Nachweis der schwebenden Beträge aufzuführen. Aus dem Abrechnungsbuch des Schalterbeamten entfernte er später die Blätter, auf denen dieser die dem Vorsteher ausgehändigten Beträge eingetragen hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB) und wegen Urkundenbeschädigung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) verurteilt, im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde; die Rechtfertigung des Rechtsmittels lässt jedoch erkennen, dass er sich nur gegen die Verurteilung wenden will.
Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Unterschlagung der 485 DM verurteilt, die er sich vom Schalterbeamten zur Deckung des Fehlbetrages aushändigen ließ. Der Beschwerdeführer hatte als Beamter der Bundespost (§ 359 StGB) den Betrag in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher vom Schalterbeamten empfangen und auch in alleinigem Gewahrsam, als er ihn zur Deckung der beiden Fehlbeträge verwandte. Damit eignete er sich das Geld zum eigenen Vorteil zu; denn er wollte durch die Meldung des Fehlbestandes bei seinen Vorgesetzten nicht auffallen, weil er befürchtete, er könne seine eben übernommene Dienststelle wieder verlieren (RGSt 64, 414, 415). Zum Tatbestand des § 350 StGB gehört nicht, dass sich der Täter im Endergebnis bereichert. Der Hinweis der Revision, der Angeklagte hätte kurz nach der Entdeckung aus einem Währungsausgleich und einer Hausratshilfe den Betrag ersetzen können, liegt neben der Sache; das Vorhaben, künftig irgendwann Ersatz aus eigenen Mitteln zu schaffen, schließt die Annahme der Zueignungsabsicht nicht aus (4 StR 81/50 bei L-M § 350 Nr. 1).
Die weiteren Angriffe der Revision liegen ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet, das dem Revisionsrichter nicht zugänglich ist. Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch in allen seinen Teilen.
Bei der Strafzumessung findet sich die strafschärfende Erwägung, der Beschwerdeführer habe die Beschädigung des Abrechnungsbuches bestritten, trotzdem seine Täterschaft überzeugend nachgewiesen sei. Da aber in anderem Zusammenhang die fehlende Einsicht des Angeklagten hervorgehoben wird, so schließt das aus, dass die Strafkammer das hartnäckige Leugnen für sich allein als Strafschärfungsgrund bewertet hat (vgl. BGHSt 1, 103, 105; 3, 199). Die für diese Tat ausgesprochene Einzelstrafe von zwei Monaten hat das Landgericht im Urteil zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des § 27b StGB ausdrücklich erörtert; dazu hat es ersichtlich deshalb keinen Anlass gesehen, weil ihm die Umwandlung in eine Geldstrafe wegen der hohen Einsatzstrafe von sieben Monaten für die schwere Amtsunterschlagung von vornherein untunlich schien.
Das Urteil legt es indessen nahe, dass der Tatrichter es übersehen hat, die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. StGB zu prüfen. Die Strafkammer hebt hervor: der Beschwerdeführer sei bislang unbestraft, habe ein schweres Flüchtlingsschicksal erduldet, er sei seinem Amte nicht gewachsen gewesen, verliere durch die Verurteilung seine langjährige Beamtenstellung, habe den Schaden zur Hälfte schon wiedergutgemacht und sei als besonders strafempfindlich anzusehen. Angesichts dieser Feststellungen stellt das Schweigen des Urteils zur Frage der Strafaussetzung einen sachlich-rechtlichen Mangel dar; er nötigt dazu, die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen (BGHSt 6, 68).
| Hille | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Seibert |