Revision teilw. stattgegeben: Erpressung aufgehoben, freispruch betreffend fortgesetzte §175-Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 173/51
- Datum
- 15.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen gehaltenen Tatsachen angeben; eine umfassende Darstellung jeder Zeugenaussage oder eine vollständige Beweiswürdigung ist nicht zwingend vorgeschrieben (§267 Abs.1,2 StPO).
Ist im Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Tat behauptet, der Tatrichter stellt jedoch nur einen einzelnen Tätigkeitsakt fest, so ist hinsichtlich der nicht bewiesenen fortgesetzten Handlung Freispruch zu erteilen.
Für den Tatbestand der Erpressung (§253 StGB) ist die Angabe des Nötigungsmittels erforderlich; bloße Beschreibungen der inneren Haltung des Täters genügen nicht; es muss festgestellt werden, ob Gewalt gegen eine Person oder gegen eine Sache vorlag.
Kann durch ein Straffreiheitsgesetz die Strafbarkeit wegfallen, hat das Gericht den Tatzeitpunkt so weit zu konkretisieren, dass sich die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes sicher prüfen lässt; unbestimmte Zeitangaben sind hierfür unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 1. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Jürgen Hans, geboren am █████ 1928 in ██, wohnhaft in ██, wegen Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, ███ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 1. Februar 1951 a) mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung und im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen;
2. b) dahin ergänzt, dass der Angeklagte, soweit ihm der Eröffnungsbeschluss außer der nach § 175 StGB abgeurteilten Tat noch ein fortgesetztes Vergehen gegen § 175 StGB in der Zeit von 1948 bis 1950 zur Last legt, freigesprochen wird. In diesem Umfang hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern und wegen Erpressung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision eine Verletzung der §§ 245 und 267 StPO.
Worin die Revision einen Verstoß gegen § 245 StPO findet, lässt die Rechtfertigungsschrift entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht erkennen.
Zu § 267 StPO bemängelt sie, dass die Urteilsgründe die einzelnen Aussagen der Zeugen nicht enthielten und nicht darlegten, warum die Strafkammer den Angaben des Zeugen Sp. in einem Falle glaube, in dem anderen jedoch nicht. Dieser Angriff geht fehl.
Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Die Mitteilung der Beweiswürdigung ist nicht zwingend vorgeschrieben, wie aus § 267 Abs. 2 StPO hervorgeht. Das Gericht braucht deshalb die Aussagen der Zeugen nicht im Einzelnen zu schildern. Es ist auch nicht verpflichtet, näher zu begründen, warum es die Aussage eines Zeugen zum Teil für richtig, zum Teil für falsch hält.
Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist deshalb unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde muss jedoch zum Teil Erfolg haben.
1.) Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 175 StGB ist allerdings im Ergebnis zutreffend; denn der Angeklagte strich nach den Feststellungen der Strafkammer dem auf dem Sofa liegenden ███ mit einer Bürste über den geschlossenen Hosenschlitz bis zum Samenerguss. Seine Einlassung, er habe mehr aus Scherz gebürstet, es habe weder ein steifes Glied noch Samenerguss gegeben, hält die Strafkammer für widerlegt. Deshalb bestehen gegen die Anwendung des § 175 StGB keine Bedenken.
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten jedoch ein fortgesetztes Vergehen nach § 175 StGB zur Last. Nach der Anklage sollen nämlich der Angeklagte und K. außerdem noch von 1948 bis 1950 gleichzeitig sich selbst befriedigt und der Angeklagte sich hierbei von K. zur Erregung der Sinneslust an Hosenschlitz und Oberschenkel haben fassen lassen. Insoweit sieht die Strafkammer den Angeklagten nicht als überführt an. Sie hat ihn jedoch nicht freigesprochen, weil ihm eine fortgesetzte Handlung vorgeworfen werde. Das ist rechtsirrig.
Nimmt der Tatrichter entgegen dem Eröffnungsbeschluss keine fortgesetzte Handlung, sondern nur einen Tätigkeitsakt an, so muss er in dem erwiesenen Falle verurteilen, im Übrigen aber freisprechen (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des BGH vom 9.1.1951 – 1 StR 25/50 –). Der Senat hat dies nachgeholt.
2.) Die Anwendung des § 253 StGB rechtfertigt die Strafkammer mit folgenden Feststellungen: ████ wollte seinen „Freunden“ – unter ihnen dem Angeklagten – überflüssige Sachen schenken. Der Angeklagte bat Sp. um dessen neue Ringelsocken, die er gerade trug. Da zog ihm der Angeklagte kurzerhand Schuh und Socken aus, zog sich die Ringelsocken an, behielt sie und überließ Sp. seine geflickten Socken. Dieser war seiner weichen, schüchternen Persönlichkeit nach unfähig, dem brutal und entschlossen auf sein Ziel zugehenden Angeklagten einen äußeren Widerstand entgegenzusetzen und ließ es geschehen.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Es fehlt an der Angabe des Nötigungsmittels. Dass der Angeklagte „brutal und entschlossen“ auf sein Ziel zuging, genügt hierfür nicht, denn damit ist nur seine innere Haltung gekennzeichnet.
Zum Tatbestand der Erpressung gehört jedoch, dass der Angeklagte durch „Gewalt“, d. h. durch eine gewaltsame Handlung, █████ zur Duldung der Wegnahme bestimmt hat. Darüber ergibt das Urteil nichts.
Gegen die Verurteilung wegen Erpressung besteht noch ein weiteres Bedenken. Die Strafkammer hat hierfür sechs Monate Gefängnis ausgesprochen. Liegt dieser Fall vor dem 15. September 1949, dann muss das Verfahren gemäß § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt werden, sofern der Angeklagte einer Straftat überführt ist. Die Strafkammer begnügt sich mit der Feststellung, dass sich der Vorfall im Jahre 1949 „an einem nicht näher feststellbaren Tage“ ereignet habe. Damit ist nur gesagt, dass der Tag nicht näher feststellbar ist, nicht aber, dass sich über den Zeitpunkt überhaupt keine Feststellungen treffen lassen. Eine Prüfung der Tatzeit unter dem von der Strafkammer möglicherweise übersehenen Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes kann deshalb zu einem dem Angeklagten günstigen Ergebnis führen. Ist allerdings nicht mit Sicherheit zu ermitteln, ob sich der Vorfall vor dem 15. September 1949 abgespielt hat, dann findet das Straffreiheitsgesetz keine Anwendung, weil dessen Voraussetzungen in diesem Falle nicht nachgewiesen sind.
III. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer im Falle █████ prüfen müssen, ob der Angeklagte Gewalt gegen eine Sache oder gegen eine Person angewandt hat. Nur im ersten Falle kommt § 253 StGB in Betracht, im zweiten § 255 StGB. Ergibt die neue Verhandlung hierüber nichts, so ist die Anwendbarkeit des § 242 StGB zu prüfen.
| Henneka | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Sauer |