Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Kuppelei und Beihilfe verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 375/59
Datum
30.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, wurde vom Landgericht wegen schwerer und einfacher Kuppelei sowie Beihilfe und Anstiftung verurteilt. Der BGH verwirft die Revision; verfahrensrechtliche Rügen sind unzureichend vorgetragen, materiellrechtlich liegen keine Rechtsfehler vor. Der BGH hält das Straffreiheitsgesetz wegen unbestimmter Tatzeit für nicht anwendbar und bestätigt, dass Beschaffen von Alkohol Beihilfe zur Kuppelei sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Straffreiheit nach einem Straffreiheitsgesetz besteht nur, wenn die Tat nachgewiesen vor dem maßgeblichen Stichtag begangen wurde; bloße Zeitspanne ist nicht ausreichend.

2

Die Darbietung oder Beschaffung alkoholischer Getränke kann als Beihilfe zur Kuppelei gewertet werden, wenn sie nach der Absicht des Täters geeignet ist, Hemmungen zu beseitigen und die Unzucht wesentlich zu fördern.

3

Bei Eigenkuppelei liegt Eigennutz vor, wenn der Täter einen persönlichen Vorteil, etwa voyeuristischen Genuss, erwartet und erlangt.

4

Anstiftung ist gegeben, wenn der Täter gezielt einzelne Fälle zu unzüchtigen Handlungen veranlasst, auch wenn die Beteiligten grundsätzlich zu Unzucht bereit sind.

5

Zur Rechtsfolgenseite können räumliche oder zeitliche Abstände zwischen einzelnen Handlungen eine Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Tat nicht erzwingen; Einzeltaten dürfen gesondert gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 18. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. Heinz ███ aus ███, geboren ████ ████ in ████, wegen Anstiftung zur schweren Kuppelei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten Dr. ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 18. Juni 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt: 1.) den Angeklagten ████ wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei (7. Fall in der Oberen Straße), wegen einfacher Kuppelei (2. Fall in der Oberen Straße) und wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei (in der Wohnung des Angeklagten Dr. ██) unter Aufhebung einer gegen ihn anderweit erkannten Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren drei Monaten und unter Einbeziehung der darin enthaltenen Einzelstrafen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus,

2.) den Angeklagten Dr. ████████ wegen Beihilfe zur schweren Kuppelei in Tateinheit mit Beihilfe zur einfachen Kuppelei und mit einfacher Kuppelei, wegen Beihilfe zur einfachen Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei und wegen Anstiftung zur fortgesetzten schweren Kuppelei zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis.

Die gegen Dr. ██ ausgesprochene Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte Dr. ███ Revision eingelegt. Er hat Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts gerügt.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

1.) Im ersten Fall der Oberen Straße könnten zum rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zur schweren Kuppelei Bedenken daraus hergeleitet werden, daß als Tag der rechtskräftigen Scheidung der Eheleute Bahr im Urteil der „3.2.1954“ genannt ist (S. 3 UA). Wäre diese Zeitangabe richtig, so bliebe angesichts der Feststellung, daß die Tat zwischen (frühestens) November 1953 und (spätestens) Frühjahr 1954 begangen wurde, offen, ob Frau Bahr noch mit dem Mitangeklagten BCD verheiratet war und dieser sich an ihr der schweren Kuppelei schuldig machen konnte. Indes läßt sich dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen mit Gewißheit entnehmen, daß dem im Urteil angeführten Scheidungsdatum vom 3. Februar 1954 ein Diktat- oder Schreibversehen zugrunde liegt. Als Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage ist nämlich der „28.10.1954“ genannt. Mit ihm ist das Scheidungsdatum vom 3. Februar 1954 unvereinbar, es sei denn, man wollte annehmen, daß die Scheidungsklage am 28. Oktober 1953 erhoben wurde. Dem aber steht das im Urteil erwähnte Aktenzeichen R 189/54 entgegen. Die Ehe BCD kann mithin erst nach dem 28. Oktober 1954, also nach Begehung der hier in Frage stehenden Kuppelei geschieden worden sein. Damit stimmt die vom Verteidiger in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat abgegebene Erklärung überein, daß die Eheleute BCD am 3.12.1954 geschieden worden sind.

2.) Die erste Tat des Beschwerdeführers fällt auch nicht unter das Straffreiheitsgesetz 1954. Die Feststellung des Landgerichts, daß die Tat zwischen November 1953 und Frühjahr 1954 begangen wurde, schließt zwar nicht aus, daß die Tatzeit vor dem Stichtag des 10. Dezember 1954 liegt. Das rechtfertigt jedoch nicht schon die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt Straffreiheit nur dem zugute, der die Tat erwiesenermaßen vor dem für die Amnestie maßgebenden Stichtag begangen hat (u. a. IM Nr. 4 zu StFG 1949 — Allgemeines /Leitsatz; Nr. 2 zu StFG 1954 § 6; BGH 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951, 4 StR 235/51 vom 24. Januar 1952, 4 StR 734/51 vom 17. April 1952, je zu StFG 1949). Das ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer sah sich nach den Urteilsgründen außerstande, den Zeitpunkt der Tat innerhalb des angegebenen Zeitraumes (November 1953 bis Frühjahr 1954) näher zu bestimmen. Aus diesem Grunde erscheint es auch zwecklos, die Sache zur weiteren Aufklärung der Tatzeit an das Landgericht zurückzuverweisen.

3.) Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch können keinen Erfolg haben.

a) Den Vorwurf der Beihilfe zur Kuppelei des Bahr hat die Strafkammer auf die Feststellung gestützt, daß der Beschwerdeführer alkoholische Getränke herbeischaffen ließ oder selbst mitbrachte, um durch deren Genuß die Stimmung zu heben, Hemmungen zu lösen und die Bereitschaft der Beteiligten zu den beabsichtigten Unzuchtshandlungen zu fördern (S. 8/9 UA). Sie hat dieses Verhalten rechtlich dahin gewürdigt, daß durch den Alkohol, der Absicht des Angeklagten entsprechend, bei den Beteiligten Hemmungen beseitigt und deren geschlechtliche Begierden gesteigert worden seien, wodurch das kupplerische Tun des Angeklagten Bahr „ganz wesentlich gefördert und erleichtert“ worden sei. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Darauf, ob die unzüchtigen Handlungen ohne vorherigen Alkoholgenuß unterblieben wären, die Beschaffung von Alkohol durch den Beschwerdeführer für das Unzuchtstreiben also ursächlich war, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an (u. a. RGSt 58, 113, 114 f.; 321, 330).

b) Das Merkmal des Eigennutzes in den Fällen der Eigenkuppelei des Beschwerdeführers hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklagte für sich den Vorteil erwartete und erlangte, selbst beim Geschlechtsverkehr der Eheleute BCD zuschauen zu können und beim beabsichtigten Geschlechtsverkehr mit Frau ██ einen höheren Genuß zu haben, weil diese durch das Betrachten des Geschlechtsaktes der Eheleute BCD geschlechtlich gereizt würde (S. 15 UA). Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte möglicherweise auch ohne Frau █████ ██ Gelegenheit gehabt hätte, dem Geschlechtsverkehr der Eheleute BCD zuzuschauen, schließt entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, daß er mit der Beteiligung der Frau E_____ die vom Landgericht festgestellte Absicht verfolgte.

Offensichtlich unbegründet ist der Vorwurf der Revision, die Feststellung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe einen gesteigerten Genuß beim Geschlechtsverkehr mit Frau ███ erstrebt, beruhe auf Willkür.

Zu Unrecht zweifelt die Revision im zweiten Fall der Oberen Straße an der äußeren Tatseite an, der Angeklagte habe der Unzucht der Frau E_____ ███ dadurch Vorschub geleistet, daß er sie mit seinem Wagen in die Wohnung BCD brachte.

c) Offensichtlich unbegründet sind ferner die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung des Mitangeklagten ███ zur fortgesetzten schweren Kuppelei, begangen an dessen Ehefrau. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß bei den Eheleuten ECD eine allgemeine Bereitschaft zu den ihnen vom Beschwerdeführer angenommenen Unzuchtshandlungen vorlag. Es hat jedoch zutreffend ausgeführt, daß diese allgemeine Bereitschaft eine Anstiftung des Ehemannes BCD nicht ausschloß, dem Angeklagten in bestimmten einzelnen Fällen seine Ehefrau für Aktaufnahmen und zum Geschlechtsverkehr zur Verfügung zu stellen. Diese Anstiftung hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß der Beschwerdeführer den Ehemann ████ zusammen mit dessen Ehefrau zur Anfertigung von Nacktaufnahmen in seine des Angeklagten Wohnung nach D_____ einlud, die beiden mit Alkohol bewirtete und sie dann aufforderte, sich zu entkleiden und bei Liebesspiel und Geschlechtsverkehr bestimmte Stellungen einzunehmen.

d) Das rechtliche Verhältnis der mehreren Straftaten zueinander ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dargelegt. Die von der Revision hervorgehobenen äußeren Umstände zwangen das Landgericht nicht, sämtliche Handlungen des Beschwerdeführers zu einer fortgesetzten Tat zusammenzufassen, zumal erhebliche Zeiträume zwischen den einzelnen Handlungen liegen.

e) Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer war nicht gehindert, straferschwerend zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer in hohem Maße unanständig und unsittlich handelte und daß die von ihm herbeigeführten oder geförderten Unzuchtshandlungen „recht schmutzige Formen“ annahmen. Das ist keine unzulässige Verwertung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen bei der Straffestsetzung.

KrummeRothbergMartin
SauerLang-Hinrichsen

Zitiert (3)