Straffreiheitsgesetz und Fortsetzungszusammenhang bei Betrug – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 235/51
- Datum
- 24.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz findet keine Anwendung, wenn aus den Feststellungen die Möglichkeit besteht, dass der Täter seinen Täuschungsvorsatz auch nach dem Stichtag weiterbetätigt hat.
Nach dem Stichtag vorgenommene Teillieferungen oder sonstige nachwirkende Tathandlungen können eine Fortsetzung des betrügerischen Verhaltens und damit eine nach dem Stichtag begangene Tat begründen.
Besteht ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Teilakte, so erstreckt sich ein nach dem Stichtag weiterbetätigter Gesamtvorsatz auch auf vor dem Stichtag liegende Teilakte und schließt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes aus.
Für den Ausschluss des Straffreiheitsgesetzes genügt die Möglichkeit fortgesetzter vorsätzlicher Tatbetätigung nach dem Stichtag; es ist nicht entscheidend, ob die Tat bereits als beendet angesehen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 18. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██, den Vertreter Friedrich ███, Kreis ██, geboren am ██████ 1905 in ████, brs. ██, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Groß, Senatspräsident Dr. █, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Eitle, Jagusch, Bundesrichter Dr. █, als beisitzende Richter, ████████████████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. Januar 1951, soweit das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden ist, samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist das gegen den Angeklagten wegen Betruges in 9 Fällen eingeleitete Verfahren – unter Freisprechung in einem Fall aufgrund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 – eingestellt worden, weil die dem Angeklagten vorgeworfenen restlichen 8 Betrugsfälle sämtlich vor dem 15. September 1949 lägen. Das gegen diese Einstellung gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.
In einem der von der Anklage als Betrug gewerteten Fälle hat der Angeklagte am 29.8.1949 bei der Firma █████████ ██████ ██ Waren im Werte von etwa 2000 DM bestellt. Daraufhin erfolgten am 20.9.1949, 14.10.1949 und 27.9.1949 Teillieferungen im Gesamtwert von 1088,65 DM. Obwohl Zahlung spätestens 30 Tage nach Lieferung vereinbart war, zahlte der Angeklagte erst im November 1949 den Betrag von 100 DM. Die Zwangsvollstreckung wegen der Restforderung verlief ergebnislos.
Die Strafkammer meint, auch zu diesem Fall sei gesetzlich Straffreiheit gewährt, weil der Tag der Warenbestellung, der 29.8.1949, vor dem 15.9.1949 liege. Dem kann nicht beigetreten werden.
Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 71, 64; 76, 353; RG DR 1937, 743; 1938, 1886 Nr. 27) ausnahmslos zu erfordern ist, dass eine Straftat, damit sie im Sinne von § 1 StrFG vor dem 15.9.1949 begangen sei, nicht nur vollendet, sondern auch beendet sein müsse (BGH 4 StR 234/51 v. 7.9.1951); denn die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, indem er am 27.9.1949 eine weitere Teillieferung entgegennahm, mit Täuschungsvorsatz einen Irrtumszustand erhalten und dadurch fremdes Vermögen weiterhin beschädigt hat (vgl. RGSt 62, 420).
Wäre aber ein solcher strafbarer Vorsatz auch noch nach dem 14.9.1949 weiterhin betätigt worden, dann würde die Straftat in jedem Fall auch noch nach diesem Zeitpunkt begangen sein (RGSt 66, 36 f.).
Da bereits die Möglichkeit, dass die Straftat auch nach dem 14.9.1949 begangen worden ist, genügt, um eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auszuschließen (BGH 3 StR 63/50 v. 28.6.1951), beruht die Einstellung im Fall █████ auf Rechtsirrtum.
Es ist weiterhin nach Lage der Sache auch nicht auszuschließen, dass die übrigen der Anklage zugrunde gelegten Fälle, soweit nicht Freisprechung erfolgte, vollständig oder teilweise mit dem Fall █████ in Fortsetzungszusammenhang stehen. Ist aber ein strafbarer Gesamtvorsatz über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes hinaus betätigt worden, so findet dieses auch auf die vor dem Stichtag liegenden Teilakte keine Anwendung (vgl. RG JW 1938, 1886 Nr. 28).
Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsirrtum nötigt daher zu dessen Aufhebung in vollem Umfang der Anfechtung. Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Bugels | Groß | Dr. Eitle | |||
| Krumme | Jagusch |