Betrugsversuch bei Haftentschädigung: Straffreiheit nach StFG bei Tatabschluss vor Stichtag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 234/51
- Datum
- 07.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch ist unbegründet, wenn die tatrichterliche Würdigung der Einlassung weder gegen Denkgesetze verstößt noch Aufklärungspflichten verletzt.
Ein Betrugsversuch liegt vor, wenn der Täter durch bewusst falsche Angaben einen Irrtum hervorrufen will, um eine Leistung zu erlangen, auf die er nach seiner Vorstellung keinen Anspruch hat, auch wenn die Leistung objektiv möglicherweise dennoch erreichbar wäre.
Für die Frage, wann ein Betrugsversuch begangen ist, kommt es auf den Abschluss der auf Gesetzesverletzung gerichteten Tätigkeit an; maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung alle zur Erfolgsherbeiführung erforderlichen Handlungen vorgenommen hat.
Das bloße Aufrechterhalten eines durch eine einmalige Täuschungshandlung herbeigeführten Irrtums bis zur späteren Entscheidung des Getäuschten begründet ohne weitere Täuschungshandlungen keinen späteren Tatzeitpunkt des Betrugsversuchs.
Greift ein Straffreiheitsgesetz ein und hat das Tatgericht eine Strafe innerhalb des erfassten Rahmens als verwirkt angesehen, ist das Verfahren in dem betroffenen Umfang einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeiobermeister a. D. Willy C. aus █, geb. am 19. September 1909 in ██, wegen versuchten Betruges hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als Beisitzer, Oberstaatsanwalt ███████████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Januar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betrugs verurteilt ist.
In diesem Umfang wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte nach einer zwölfjährigen Dienstzeit als Obersekretär im Verwaltungsdienst der Schutzpolizei tätig gewesen. Während des Krieges leitete er einen Kraftwagenpark im östlichen Kriegsgebiet. Am 1. Mai 1937 wurde er Mitglied der NSDAP, am 1. September 1942 der Allgemeinen SS und im Jahre 1944 der Waffen-SS. Wegen Dienstkraftzersetzung verurteilte ihn ein Polizeigericht am 17. November 1944 zu 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus, die Strafe verbüßte er teilweise.
Im Herbst 1947 bemühte er sich mit Erfolg um seine Wiedereinstellung im Polizeidienst. Eine Wiederanstellung erfolgte im Januar 1948. Bei seinem Gesuch um Wiedereinstellung verschwieg der Angeklagte sowohl in seinem Lebenslauf wie auch in dem später ausgefüllten Fragebogen seine Mitgliedschaften in Partei und SS.
Das Landgericht hielt deshalb den äußeren Tatbestand des Betrugs für nachgewiesen: das besondere Vertrauensverhältnis, das durch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis begründet werde, verlange ein besonderes Maß an Offenheit. Durch die unrichtigen Angaben über seine politische Vergangenheit habe der Angeklagte die anstellende Behörde über seine ethische Haltung getäuscht. Auf diesen Irrtum sei die Vermögensverfügung zurückzuführen, die in der Einstellung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Gehaltszahlung liege. Dadurch habe der Angeklagte einen Vermögensvorteil erhalten, auf den er keinen Anspruch habe. Dem könne nicht entgegengehalten werden, durch die Leistungen des an sich fachlich qualifizierten Angeklagten sei der Staat für seine Gehaltszahlungen entschädigt; denn seine Persönlichkeit habe für das Beamtenverhältnis die gleiche Bedeutung wie seine beruflichen Leistungen.
Diese Ausführungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob eine Betrugshandlung festgestellt ist. Das Landgericht setzt, wenn es dem Angeklagten das Verschweigen seiner politischen Belastung zum Vorwurf macht, voraus, dass er zu deren Mitteilung verpflichtet war. Ob diese Pflicht für den „Lebenslauf“ gegeben war, kann aus den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Sie bestand für den politischen Fragebogen, denn dessen Aussteller bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner schriftlichen Angaben. Bedenklich ist aber die Feststellung des Urteils, der Fragebogen sei später ausgefüllt worden. Wurde er erst nach der Wiedereinstellung des Angeklagten ausgefüllt und zu den Personalakten genommen, so konnte er auf die Einstellung keinen Einfluss gehabt haben.
Bedenken lassen sich auch gegen die Annahme des Landgerichts erheben, durch die Handlungsweise des Angeklagten sei dem anstellenden Staat ein Schaden erwachsen. Das Reichsgericht hat allerdings den Eintritt eines Vermögensschadens einer Anstellungsbehörde bejaht, wenn eine für die entsprechende Beamtenstelle völlig untaugliche Person sich die Einstellung zu erschleichen verstanden hatte (RGSt 65, 281, JW 1938, 2901). Die Rechtslehre hat dieser Rechtsprechung nicht ungeteilt zugestimmt (Lobe-Rosenberg, 270, Liszt-Schmidt, StrGB § 155, LK (Nagler) Anm. 2 zu § 263 III b; dagegen Schönke § 263 VII 35 f, Maurach, Grundriss des Strafrechts II S. 51 und besonders eingehend Kohlrausch-Lange § 263 V 2). Aber selbst vom Boden dieser Rechtsprechung aus erweist sich die Rechtsanwendung des Landgerichts nicht als zweifelsfrei. Die Untauglichkeit der angestellten Person kann sich nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung aus der mangelnden Ausbildung und Vorbildung, auch aus sittlichen Makeln, erheblichen Vorstrafen, schweren Dienstverfehlungen und sittlicher Verlommenheit des Anwärters ergeben. Diesen Mängeln kann aber die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei mit ihren Organisationen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (OGH 2, 85 lässt die Beantwortung der Frage offen). Die Tatsache, dass viele Beamte mit einer gleichen politischen Belastung, wie sie der Angeklagte aufweist, ihren Dienst aufnehmen durften, widerlegt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von vornherein wegen seiner politischen Belastung für den Dienst in der Polizei nicht tragbar gewesen, obwohl er nach seiner unwiderlegten Darstellung mit Zuchthaus bestraft worden war, weil er sich geweigert hatte, bei der „Auflösung“ eines Ghettos mitzuwirken. Die von der Rechtsprechung verlangte Prüfung, ob der Staat keine vollwertige Gegenleistung für die Auszahlung des Gehalts und die Übernahme der Beamtenfürsorge erhalten habe, hätte daher näherer Untersuchung bedurft, zumal der Angeklagte fachlich den an ihn gestellten Anforderungen sich gewachsen gezeigt hat.
Indessen bedurfte es der Aufhebung des Urteils wegen dieser Mängel nicht, denn der Angeklagte ist aus anderen Gründen freigesprochen worden. Er ist nicht dadurch beschwert, dass das Fehlen des äußeren Tatbestandes möglicherweise das gleiche Ergebnis hätte haben müssen.
Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe sich innerlich so sehr vom Nationalsozialismus gelöst, dass er geglaubt habe, seine früheren Mitgliedschaften bei den genannten Organisationen seien dadurch unwesentlich geworden, dass er also kein Unrecht begehe, wenn er sie nicht erwähnte. Es sei ihm nicht zu widerlegen, dass er unter diesen Umständen angenommen habe, der Staat erhalte in ihm nicht einen alten Nazibeamten, der unerwünscht sei und sich durch das Verschweigen seiner Belastung die erneute Einstellung erschleiche, sondern einen Beamten, der durch seine Haltung bereits zur Zeit des verflossenen Gewaltregimes bewiesen habe, dass er ein anständiger Mensch sei und im Sinne eines demokratischen Beamten schon damals gehandelt habe, infolgedessen dem Staate willkommen sein könne.
Diese Würdigung des Beweisergebnisses widerspricht nicht den Denkgesetzen, wie die Revision behauptet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht der Einlassung des Angeklagten Glauben geschenkt hat, der sich trotz formeller Zugehörigkeit zur NSDAP und SS für den Polizeidienst geeignet hielt, in der Überzeugung, er habe seine anständige Gesinnung bereits zur Zeit des Naziregimes unter Beweis gestellt. Die Revision meint zwar, die Tatsache des Verschweigens allein beweise zur Genüge, dass der Angeklagte die Beantwortung der Frage nach seiner Zugehörigkeit zu Partei und SS als wichtig angesehen habe. Diese Überlegung mag die Behauptung des Angeklagten widerlegen, er habe die Mitgliedschaften nicht als bedeutend gehalten. Sie steht jedoch der Auffassung des Landgerichts nicht entgegen, der Angeklagte habe weder das Bewusstsein gehabt, einen Schaden zuzufügen, noch die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Entgegen der Meinung der Revision bestand für das Landgericht auch kein Anlass, durch Vernehmung eines Mitgliedes des Polizeisenats der Stadt ███ festzustellen, ob die Wiedereinstellung des Angeklagten bei Kenntnis seiner politischen Belastung erfolgt wäre. Denn auch wenn diese Frage verneint worden wäre, hätte dies den vom Landgericht für nicht widerlegt erklärten guten Glauben des Angeklagten an die Unbedenklichkeit und Rechtsmäßigkeit seines Handelns nicht berühren können. Daher greift der Vorwurf der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht durch.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann somit keinen Erfolg haben.
II. Revision des Angeklagten
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte vor dem 15. September 1949 bei dem Kreis-Sonderhilfsausschuss der Stadt ████ einen Antrag auf Gewährung einer Haftentschädigung eingereicht und dabei die Frage nach seiner Zugehörigkeit zur NSDAP und der SS bewusst verneint. Der Antrag wurde im Laufe des Jahres 1950 abgelehnt. Der Angeklagte hatte zunächst die gestellten Fragen der Wahrheit entsprechend beantwortet. Als er aber darauf aufmerksam gemacht wurde, sein Antrag sei aussichtslos, wenn er Mitglied der NSDAP gewesen sei, verneinte er auf einem neuen Bogen die gestellten Fragen.
Rechtsirrtumsfrei hat das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten als Betrugsversuch gewürdigt. Durch die Täuschung des Hilfsausschusses über die politische Vergangenheit des Angeklagten sollte ein Irrtum hervorgerufen und die Bewilligung einer Entschädigung ermöglicht werden, auf die der Angeklagte keinen Rechtsanspruch hatte. Seine Einlassung, er habe als Verfolgter des Naziregimes seine früheren Mitgliedschaften als unwesentlich betrachtet, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, auf Grund der erhaltenen Belehrung sei ihm bewusst gewesen, dass es ungeachtet seiner politischen Verfolgung auf seine früheren politischen Verbindungen wesentlich ankomme. Um die Abweisung des Gesuches zu vermeiden, habe der Angeklagte auf einem neuen Formular die gefragten Tatsachen verschwiegen. Die Revision meint zwar, das Landgericht habe die Einlassung des Angeklagten falsch verstanden, das Gespräch mit der ihn belehrenden Person habe einen völlig anderen Sinn gehabt. Mit diesem Vorbringen kann die Revision jedoch nicht gehört werden. Es muss vielmehr von dem Inhalt des Gesprächs ausgegangen werden, den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat.
Es kann auch nicht darauf ankommen, ob ein Erlass zur Durchführung und Ergänzung der Zonenanweisung der Militärregierung 2900/see (Zone PI-(45) 20) die Möglichkeit vorsieht, auch früheren Parteimitgliedern Entschädigungen zu gewähren, wenn sie einen vollständigen Gesinnungswechsel nachweisen können. Denn nach der Vorstellung des Angeklagten war die Entschädigung nur zu erreichen, wenn er die Zugehörigkeit zur NSDAP und SS verschwieg.
Der Angeklagte hat somit versucht, eine Entschädigung zu erhalten, die ihm nach seiner Auffassung rechtlich nicht zukam. Sein Verhalten ist daher als Betrugsversuch auch dann zu würdigen, wenn etwa die wahrheitsgemäße Angabe eine Unterstützung nicht ausgeschlossen hätte.
Dagegen hat das Landgericht die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zu Unrecht abgelehnt. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen das Haftentschädigungsgesuch vor dem Stichtag dieses Gesetzes ausgefüllt und dem Hilfsausschuss übergeben. Das Landgericht hat trotzdem die Anwendung des Gesetzes abgelehnt, weil der Angeklagte den durch seine falschen Angaben erregten Irrtum solange unterhalten habe, als der Antrag der Behörde zur Entscheidung vorgelegen habe. Da der Antrag aber erst im Laufe des Jahres 1950 abgelehnt worden sei, habe der Angeklagte über den Stichtag des Gesetzes hinaus den Irrtum aufrechterhalten. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Das Verfahren war vor dem 15. September 1949 einzustellen, wenn die Tat vor diesem Zeitpunkt begangen war (§ 1 Abs. 1 StFG). Der vollendete Betrug ist zwar nicht schon mit der Vorspiegelung falscher Tatsachen begangen, sondern mit der Vermögensverfügung des Getäuschten. Bei einem Betrugsversuch ist der gesetzliche Tatbestand nicht voll verwirklicht. Es kann daher für die Frage, wann er begangen ist, nicht darauf abgestellt werden, in welchem Zeitpunkt der gesetzliche Tatbestand voll verwirklicht ist, sondern nur darauf, in welchem Zeitpunkt die auf Gesetzesverletzung gerichtete Tätigkeit des Täters abgeschlossen ist. Das ist dann der Fall, wenn er alle Handlungen vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung vom Fortgang der von ihm angenommenen Entwicklung der Dinge den Erfolg ergeben sollten. Der Angeklagte hat nun mit der falschen Ausfüllung des Fragebogens und dessen Einreichung bei der bewilligenden Behörde nach seiner Vorstellung alles getan, um einen Erfolg herbeizuführen. Damit hat er den Betrugsversuch begangen. Es kommt mithin auf den Tag der Täuschungshandlung an, der vor dem Stichtag des Gesetzes liegt (RGSt 42, 173). Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte noch weitere Täuschungshandlungen in der Folgezeit vorgenommen hat. Die Entscheidung des RG (St 72, 150) steht daher nicht entgegen, denn in dem dort entschiedenen Falle hat der Täter seine Täuschungsversuche im Laufe eines Rechtsstreites ständig wiederholt, so dass die Tat mit der letzten Täuschung erst begangen war.
Da das Landgericht keine höhere Strafe als 6 Monate Gefängnis als verwirkt angesehen hat, war das Verfahren einzustellen. Die Kosten beider Rechtszüge fallen insoweit der Staatskasse zur Last.
| Glanzmann | Engels | Jagusch | |||
| Dr. Geier | Dr. Augustin |