Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Einstellung nach Straffreiheitsgesetz bei unklarem Tatzeitpunkt – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 386/54
Datum
27.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil, in dem das Landgericht das Verfahren wegen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes eingestellt hatte, da der Tatzeitpunkt unklar erschien. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil der Tatrichter einen Rechtsirrtum begangen hatte. Bei Zweifeln über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes führt dies zur Nichtanwendung; weitere Feststellungen, insbesondere zur Zurechnungsfähigkeit und Beweiswürdigung, sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bei unklarem Tatzeitpunkt zweifelhaft, ob eine Tat in den Anwendungsbereich eines Straffreiheitsgesetzes fällt, hat der Tatrichter das Straffreiheitsgesetz nicht anzuwenden.

2

Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht für die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines Straffreiheitsgesetzes vorliegen; Zweifel führen zur Nichtanwendung des Begnadigungsrechts.

3

Wenn das Tatgericht mangels ausreichender Überzeugung weitere Aufklärung (z. B. Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zeugenglaubwürdigkeit) für erforderlich hält, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit ist nach in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; erst bei bejahter Zurechnungsfähigkeit ist die Prüfung der Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 7. September 1954

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Karl FO aus █████████ Köln, dort geboren am ████████ 1883, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt SC— in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. PC bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 7. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten liegt zur Last, im Dezember 1953 mit drei Schülern unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat nach durchgeführter Hauptverhandlung das Verfahren auf Grund des § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben.

Das Landgericht hatte erhebliche Bedenken, allein auf Grund der Aussagen der jugendlichen Zeugen den Angeklagten für schuldig zu erachten; es sah aber von weiterer Beweiserhebung ab, weil auf die Tat „in jedem Falle“ das Straffreiheitsgesetz anzuwenden sei. Zwar sei eine genaue Bestimmung des Tages, an dem der unter Anklage stehende Vorfall sich abgespielt habe, nicht mehr möglich; auszuschließen sei aber nicht, dass dies vor dem 1. Dezember 1953 war. Im Zweifel sei auch insoweit zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Da eine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis für die Tat nicht zu erwarten sei – „zum mindesten“ seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben –, müsse das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt werden.

Das Landgericht hat sich bei diesen Ausführungen von Rechtsirrtum leiten lassen. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gilt nach feststehender Rechtsprechung nicht für die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines Straffreiheitsgesetzes gegeben sind (BGH 3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951; 3 StR 427/52 vom 19. Februar 1953; 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951 und 4 StR 734/51 vom 17. April 1952, RGSt 71, 263). Hiervon abzugehen, sieht der erkennende Senat keinen Anlass. Kann der Tatrichter eine genaue Feststellung über den Zeitpunkt der Tatbegehung nicht treffen, besteht also Zweifel darüber,

ob die Tat des Angeklagten unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt, so führt er zu dessen Nichtanwendung. Das hat der Erstrichter verkannt.

Ein abschließendes Erkenntnis über die Anklage ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich. Zwar hat sich nach den einleitenden Urteilsfeststellungen ein eindeutiger, den Angeklagten überführender Sachverhalt nicht feststellen lassen. Das Landgericht führt aber an späterer Stelle des Urteils selbst aus, es müsste zum mindesten noch einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen beiziehen. Es hat sich also noch keine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten gebildet. Die Sache muss daher zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Lässt sich nunmehr eine Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 des § 51 StGB vorliegen, nicht treffen, so muss insoweit nach dem oben erwähnten Grundsatz zugunsten des Angeklagten entschieden werden. Erst wenn die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht wird, kann die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes geprüft werden; liegt keine vorwerfbare Handlung vor, so ist der Angeklagte freizusprechen, nicht aber das Verfahren auf Grund dieses Gesetzes einzustellen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Justizangestellter WCDr. AugustinSeibert
EngelsKrummeLang-Hinrichsen

Zitiert (4)