Treffer
BGH Urteil

BGH: Voraussetzungen der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes müssen voll bewiesen sein

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 427/52
Datum
08.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Einstellung eines Verfahrens wegen angeblicher Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ein. Das Landgericht hatte eingestellt, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Tat nach dem maßgeblichen Stichtag begangen wurde. Der BGH entscheidet, dass die Voraussetzungen für Straffreiheit zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen müssen; bloße Möglichkeit genügt nicht. Daher Aufhebung, Schuldspruch wegen versuchter Notzucht und Rückverweisung zur Strafbemessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Straffreiheitsgesetzes, das Straffreiheit gewährt, müssen im Einzelfall zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt sein; bloße Möglichkeit des Vorliegens reicht nicht aus.

2

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes ist der Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht zu Lasten der Allgemeinheit anzuwenden; verbleiben hinsichtlich der Voraussetzungen sachliche Zweifel, ist das Verfahren nicht einzustellen, sondern bei Vorliegen der übrigen Tatfeststellungen zu verurteilen.

3

Das Revisionsgericht ist befugt, sofern die Feststellungen des Tatgerichts rechtsfehlerfrei die Schuld belegen, im Rahmen dieser Feststellungen selbst in der Sache zu entscheiden und einen Schuldspruch zu erlassen.

4

Bei Gesetzeskonkurrenz oder Gesetzesverdrängung sind die für die Strafzumessung entwickelten Grundsätze über die Bedeutung der unteren Strafrahmen des milderen Gesetzes sinngemäß zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 8. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vorzeichner Heinrich ███ aus ██████, dort geboren am ███ ██ ███ wegen versuchter Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. Februar 1952 aufgehoben.

Der Angeklagte ist der versuchten Notzucht schuldig.

Zur Festsetzung der Strafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte stand bis zum 25. August 1950 in den Diensten der Stadt ██████. Als Angestellter der Wohnungsbehörde besichtigte er an einem nicht näher feststellbaren Tage innerhalb der Zeit vom März 1948 bis November 1949 die Wohnung der Frau K. Nachdem er bei dieser Gelegenheit die Wohnungsinhaberin auf das Bett eines Mansardenzimmers gedrückt und sein erregtes Glied freigemacht hatte, versuchte er, sie mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bringen. Es gelang aber Frau K., ihn zurückzustoßen und sich einige Augenblicke später endgültig von ihm zu befreien.

Das Landgericht hat in diesem Vorgang die inneren und äußeren Merkmale eines versuchten Verbrechens der Notzucht nach §§ 177, 43 StGB gefunden, den Angeklagten jedoch nicht zu Strafe verurteilt, sondern das Verfahren durch das angefochtene Urteil nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) eingestellt, weil der Angeklagte keine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten gehabt habe.

Die mit der Revision der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge ist begründet.

Die auch auf Grund des Akteninhalts vom Revisionsgericht vorzunehmende Prüfung der Frage, ob nach dem Zeitpunkt der Tat die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in Betracht kommt, hat ergeben, dass das Landgericht alle Erkenntnismöglichkeiten herangezogen hat, um die Zeit der Tat möglichst genau festzustellen. Weitere Versuche, aufzuklären, ob sich die geschilderten Vorgänge vor dem 15. September 1949 oder später ereignet haben, versprechen keinen Erfolg. Wenn das Landgericht aber meint, das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes einstellen zu müssen, da dem Angeklagten „nicht nachzuweisen war, dass er die Tat nach dem 14. September 1949 begangen habe“, so verkennt es die Besonderheiten der Straffreiheitsgesetze. Diese bewirken, soweit sie Straffreiheit durch Niederschlagung gewähren, den mit der Tat entstandenen Anspruch des Staates auf Bestrafung zum Erlöschen und hindern zugleich die Durchführung eines entsprechenden Strafverfahrens. Eine solche gesetzliche Maßnahme ist ein außerordentlicher Eingriff in den ordentlichen Gang des Verfahrens. Daher muss das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen, von denen das Straffreiheitsgesetz die Niederschlagung abhängig macht, im Einzelfall zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen sein. Die bloße Möglichkeit, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sämtlich gegeben sind, genügt nicht. Wenn der Tatrichter bezüglich einer dieser Voraussetzungen nicht alle seine Zweifel zu überwinden vermag, so muss er das Verfahren beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit der Verurteilung des Angeklagten abschließen. Er darf nicht in einem solchen Falle unter entsprechender Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ das Verfahren als niedergeschlagen betrachten und hiernach einstellen.

Die gegen diese Auffassung von einzelnen Schriftstellern geäußerten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Es ist zuzugeben, dass auch für die Entscheidung der Frage, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder Verfahrenshindernisse vorliegen, Zweifel zugunsten des Angeklagten wirken. Die rechtsstaatliche Ordnung lässt nicht zu, dass ein Strafverfahren in Gang gebracht, gefördert oder durch Sachurteil abgeschlossen wird, wenn die allgemeinen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen fehlen oder ihr Vorliegen zweifelhaft erscheint. Diese Grundsätze erleiden aber eine Ausnahme, wenn es darauf ankommt, ob eine Niederschlagung durch einen Gnadenakt des Gesetzgebers der Durchführung des Verfahrens entgegensteht. Wenn in einem solchen Falle die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes nicht erwiesen sind, fordert die rechtsstaatliche Ordnung die Verurteilung des Täters. Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der Straffreiheitsgrenze auch innerhalb des Systems der Prozessvoraussetzungen ist an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, dass der erwähnte Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ bei der Anwendung solcher Gesetze nicht zu beachten ist (RGSt 53, 324; 56, 50; 66, 78; 71, 263; JW 1935, 3397 Nr. 32; JW 1938, 2736 Nr. 135). Auch der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1951 – 3 StR 63/50 – diese Auffassung gebilligt. Da nicht geklärt werden kann, ob die vom Landgericht festgestellte Straftat vor dem 15. September 1949 begangen wurde, kann die Einstellung des Verfahrens nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil war demgemäß aufzuheben.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, dass das Landgericht die Schuld des Angeklagten im Sinne der §§ 177, 43 StGB irrtumsfrei dargelegt hat, so dass das Revisionsgericht insoweit in der Sache selbst im Einklang mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts einen Schuldspruch erlassen konnte.

Das Landgericht hat im weiteren Verfahren nur noch die Strafe festzusetzen. Bei ihrer Bemessung wird es nicht übersehen dürfen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten auch den Tatbestand des § 176 StGB verwirklicht hat. Ein Schuldspruch nach § 176 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB ist freilich nicht zulässig, weil diese Norm hier der engeren Bestimmung des § 177 StGB zu weichen hat. Die für den Fall der Tateinheit entwickelten Grundsätze über die Bedeutung der unteren Strafgrenze des milderen Gesetzes gelten sinngemäß aber auch bei Gesetzesverdrängung („Gesetzeskonkurrenz“), wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 3. April 1952 – 3 StR 1023/51 – bereits entschieden hat (vgl. auch BGHSt 1, 153/156). Wenn das Landgericht die zu verhängende Strafe bisher lediglich im Rahmen der Vorschrift des § 177 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 StGB gebildet hat und dabei aus zutreffenden Gründen zu der Auffassung gekommen ist, dass die danach gesetzlich zulässige Mindeststrafe von drei Monaten nicht angebracht erscheine, so wird es jetzt entsprechende Erwägungen unter Berücksichtigung der unteren Grenze des § 176 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB anzustellen haben.

BuschKraussScharpenseel
RotbergMaaß

Zitiert (1)

Zitiert von (6)