BGH: § 9 StFG bei Beihilfe zur Freiheitsberaubung 1945 durch Sowjets; Notstand verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 154/54
- Datum
- 06.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision des Angeklagten gegen ein nach § 9 StFG eingestelltes Verfahren ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Tatsacheninstanz vorrangig Freispruch beantragt hat und die Einstellung ihn beschwert.
Ein entschuldigender Notstand nach §§ 52, 54 StGB setzt voraus, dass dem Täter kein zumutbares Ausweichen auf mildere Mittel zur Gefahrenabwehr möglich ist; Leben und Gesundheit eines Dritten dürfen nicht zur Abwehr nur entfernter eigener Gefahren geopfert werden.
Beihilfe zur Freiheitsberaubung ist gegeben, wenn der Gehilfe durch Täuschung und Herbeiführen einer Zugriffssituation die spätere Festnahme und Verschleppung des Opfers durch Dritte fördert und diese Freiheitsentziehung rechtswidrig ist.
§ 9 StFG kann auf im Jahr 1945 politisch motivierte Verhaftungen/Verschleppungen angewendet werden, wenn diese aus besonderen, heute überwundenen politischen Verhältnissen der unmittelbaren Nachkriegszeit ihre Erklärung finden.
Die Ausnahmegründe des § 9 Abs. 3 StFG (z.B. Handeln aus ehrloser Gesinnung oder Grausamkeit) dürfen zu Ungunsten des Angeklagten nur berücksichtigt werden, wenn sie positiv festgestellt und voll bewiesen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 3. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Ursula █████ geb. ██████ aus ████, geboren ██ ███████ ███ in ████, wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. November 1953 werden verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat das Verfahren wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung gegen die Angeklagte in den Fällen ██ und ███ auf Grund des § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. In einem weiteren Fall █████████ hat sie die Angeklagte freigesprochen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten richten sich nur gegen das Urteil in den Fällen ██████ und ████. Die Angeklagte erstrebt in beiden Fällen ihre Freisprechung, die Staatsanwaltschaft wünscht die Aufhebung der Einstellung des Verfahrens und den Schuldspruch der Angeklagten.
Beide Revisionen sind unbegründet.
I. Revision der Angeklagten.
1.) Die Revision ist zulässig. Die Angeklagte hatte in erster Instanz in erster Linie Freispruch und nur hilfsweise Einstellung des Verfahrens beantragt. Sie ist durch die Einstellung beschwert. § 6 StFG steht dem Rechtsmittel nicht entgegen, da die Angeklagte vor dem Tatrichter keinen Anlass zu einem besonderen Antrag auf Durchführung des Verfahrens hatte. Denn die Strafkammer hat die Hauptverhandlung von sich aus vollständig durchgeführt, ohne die Angeklagte auf die Möglichkeit der Einstellung besonders hinzuweisen (vgl. BGHSt 2, 216 und 5 StR 111/53 vom 24.9.1953).
2.) Die Revision ist aber nicht begründet. Die Strafkammer hat die Angeklagte mit Recht der Beihilfe zur Freiheitsberaubung in zwei Fällen für schuldig befunden.
a) Die Angeklagte war am 3. Mai 1945 von den Sowjets festgenommen worden, weil einer der Hausbewohner ihnen mitgeteilt hatte, dass die Angeklagte Auskunft über Größen des Dritten Reiches zu geben in der Lage sei. Die Angeklagte war bis zum Zusammenbruch in einem Reisebüro des Reichssicherheitshauptamtes tätig gewesen.
Bei den Sowjets musste sie eine Verpflichtung folgenden Wortlautes unterschreiben:
„Ich gebe zu, dass ich beim Reichssicherheitshauptamt tätig war. Meine darin begründete Schuld werde ich dadurch abtragen, dass ich der russischen Militärregierung jederzeit dienen und alles tun werde, was von mir verlangt wird.“
Die Sowjets bedrohten sie mit Verbringung nach Sibirien und Repressalien gegen ihre Angehörigen, wenn sie ihre Aufträge nicht durchführen würde; sie musste auch in einer sowjetischen Dienststelle leben. Nachdem sie zunächst völlig unter Aufsicht der Sowjets arbeiten musste, indem sie ihnen auf der Straße Personen zeigen musste, für die die Sowjets sich interessierten, und „Lotsendienste“ für sie leisten musste, durfte die Angeklagte ab Mitte Juni 1945 allein auf die Straße zur Erfüllung ihrer Aufträge gehen, wurde aber immer noch kontrolliert; sie durfte auch ihre Eltern besuchen und erfuhr von ihrem Vater, dass ihre Mutter aus Gram über ihr – der Angeklagten – Schicksal einen Selbstmordversuch begangen habe.
aa) Die Sowjets hatten die Angeklagte u.a. beauftragt, ihnen die Ehefrau ██ in die Hände zu spielen. Frau ███ war beim Reichssicherheitshauptamt als Stenotypistin beschäftigt gewesen und sollte deshalb ebenfalls den Sowjets Auskunft über Größen des Nationalsozialismus geben. Die Angeklagte veranlasste Ende Juli 1945 Frau █████ unter Freundschaftsbezeugungen, sie in der Wohnung ihrer Eltern im amerikanischen Sektor zu besuchen. Sie spiegelte ihr der Wahrheit zuwider vor, dass sie ihr eine Anstellung im französischen Sektor beschaffen könne. Bei dem Besuch der Frau ██████ in der Wohnung der Eltern der Angeklagten kam, wie zwischen der Angeklagten und den Sowjets verabredet, eine russische Dolmetscherin hinzu. Als alle drei Frauen das Haus verließen und ein paar Schritte gegangen waren, wurde Frau █████, wie die Angeklagte vorausgesehen hatte, gezwungen, in ein sowjetisches Auto einzusteigen und mit nach dem Sowjetsektor zu fahren. Frau ███, die sich weigerte, irgendwelche Auskünfte über frühere Mitglieder der NSDAP zu geben, wurde in das Konzentrationslager Sachsenhausen gebracht, wo sie annähernd 3 Jahre verblieb.
bb) Die Angeklagte hatte von den Sowjets den Auftrag erhalten, den Regierungsrat ██████████ ausfindig zu machen. Bei einem Besuch in der früheren Wohnung des ██████████████ im September 1945 traf die Angeklagte diesen nicht an, begegnete aber dort der Frau ████, die früher im Reichsinnenministerium tätig gewesen war. Auch der Frau ██ spiegelte die Angeklagte vor, sie könne ihr eine Anstellung beschaffen, und veranlasste sie, in ein Auto einzusteigen, das aber nicht, wie die Angeklagte der Frau ███ gesagt hatte, zu einer Westberliner Magistratsstelle, sondern in den Sowjetsektor zum Kupfergraben fuhr. Frau ██████████ wurde ebenfalls nach Sachsenhausen verbracht, wo sie bis Juli 1948 verblieb.
b) Die Strafkammer führt rechtsirrtumsfrei aus, die Sowjets hätten sich in beiden Fällen einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung schuldig gemacht und die Angeklagte habe hierzu geholfen.
Die Revision der Angeklagten beanstandet, die Strafkammer habe zu Unrecht verneint, dass die Angeklagte im Notstand gehandelt habe und dass sie zur Zeit ihrer Taten nicht zurechnungsfähig gewesen sei.
Dass im Fall ██ von einem Notstand keine Rede sein kann, liegt auf der Hand. Die Sowjets hatten von der Angeklagten gar nicht verlangt, Frau ███████ auszuliefern, von deren Existenz sie überhaupt nichts wussten. Aber auch im Falle ██████ hat die Strafkammer das Vorliegen eines Notstandes mit Recht verneint. In Übereinstimmung mit dem Urteil des 1. Senats in dieser Sache geht die Strafkammer davon aus, dass die Auslieferung der Frau ███ nicht das einzige Mittel für die Angeklagte war, um sich der Leibes- oder Lebensgefahr zu entziehen, die ihr seitens der Sowjets drohte, weil die Angeklagte wenigstens erst hätte versuchen können, die Angeklagte mit hinhaltend zu behandeln und den Sowjets zu eröffnen, dass es ihr nicht gelungen sei, den Auftrag auszuführen. Das Urteil enthält zwar keine ausdrückliche Angabe, dass die Angeklagte sich der Möglichkeit, diesen Weg zu beschreiten, bewusst gewesen sei. Diese Feststellung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang des Urteils. Es wird nämlich ausgeführt, die Angeklagte habe erklärt, dass sie einen entsprechenden Versuch „aus Angst“ nicht unternommen habe. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagten, was ohnehin nahelag, die Möglichkeit dieses Weges wohl bewusst war, und dass sie ihn nur deshalb nicht beschritten hat, weil sie auch ihn nicht für völlig gefahrlos hielt. Darauf aber kommt es nicht an. Die Angeklagte hätte von einem solchen Versuch nur Abstand nehmen dürfen, wenn sie der Überzeugung gewesen wäre, ihr würde sofort etwas Ernstliches passieren, wenn sie die Erklärung, sie könne die Frau ███ nicht herbeischaffen, abgab. Dass das Urteil dies annimmt, ergibt sich aus seinem Zusammenhang. Bei der ganzen im Urteil geschilderten Methode der Sowjets war vielmehr anzunehmen und auch der Angeklagten bekannt, dass in einem solchen Fall höchstwahrscheinlich die Sowjets, wenn sie sich nicht endgültig zufriedengegeben hatten, die Angeklagte unter nochmaligen Drohungen zur Ausführung des Auftrags veranlasst hätten. Dies musste die Angeklagte abwarten. Auch wenn sie mit der entfernten Möglichkeit rechnete, dass bei einer entsprechenden Erklärung gegenüber den Sowjets diese sie sofort nach Sibirien schaffen oder sonst ernsthaft gegen sie vorgehen würden, durfte sie nicht so handeln, wie sie es getan hat. Der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, der den Notstandsbestimmungen der §§ 52, 54 StGB zugrunde liegt, ergibt, dass Leben und Gesundheit eines anderen nicht dann aufgeopfert werden dürfen, wenn dem Täter nur eine entfernte Gefahr sofortiger ernstlicher Verletzung an Leib oder Leben droht.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bejaht habe, greift sie nur unzulässig die Feststellungen an.
II. Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel wendet sich gegen die Anwendung des § 9 StFG auf den festgestellten Sachverhalt. Es vertritt die Auffassung, § 9 StFG könne auf Fälle wie den vorliegenden keine Anwendung finden. Das folge aus seiner Entstehungsgeschichte sowie daraus, dass er seiner Natur nach nur auf solche Straftaten anzuwenden sei, die aus „überwundenen“ politischen Verhältnissen ihre Erklärung fänden. Bei Straftaten wie den vorliegenden handele es sich aber keineswegs um Ausflüsse „überwundener“ politischer Verhältnisse, da im Gegenteil diese Straftaten immer zunähmen, immer gefährlicher würden und deshalb durch besondere Gesetze mit schwerster Strafe bedroht worden seien.
Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Richtig ist, dass in einem Briefwechsel zwischen dem Bundeskanzler und dem geschäftsführenden Vorsitzenden der AHK vom 29. und 30.12.1949 zum Ausdruck gekommen ist, dass Urhebern von Angriffen gegen die Freiheit und die demokratische Staatsverfassung keine Straffreiheit nach § 9 StFG gewährt werden solle. Diese Auffassung hat jedoch im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden, so dass es nicht darauf ankommt, wie das Wort „Freiheit“ in diesem Zusammenhang auszulegen ist. Es trifft auch nicht zu, dass mit Rücksicht auf den erwähnten Briefwechsel davon auszugehen sei, die AHK habe dem Gesetz nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass Straftaten gegen die Freiheit ausgenommen werden sollten. Wenn ein solcher bindender Vorbehalt gemacht worden wäre, hätte er bei der Verkündung des Gesetzes zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Im Gegensatz zur Auffassung des Oberbundesanwalts handelt es sich auch um eine Tat, die aus überwundenen politischen Verhältnissen ihre Erklärung findet, also auf „die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen“ ist.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.6.1953 (5 StR 184/53) zwar ausgesprochen, dass auf Entführungen aus dem Jahre 1948 § 9 StFG keine Anwendung finden könne. Bei Entführungen aus dem Jahre 1945 liegt das aber völlig anders. Die Verhaftungen, die die Sowjets im Jahre 1945 auf politischer Grundlage vorgenommen haben, beruhen genau wie die der westlichen Besatzungsmächte in derselben Zeit ausschließlich oder mindestens ganz überwiegend auf ihrer Absicht, gegen führende Nationalsozialisten vorzugehen. Aus diesem Grunde verhafteten sie nicht nur diese selbst, sondern auch Personen, von denen sie hofften, Auskünfte über führende Nationalsozialisten bekommen zu können, und deren Hilfe sie sich zu deren Ermittlung und Ergreifung bedienen wollten. Hierfür gab ihnen, worauf die Verteidigung mit Recht hinweist, Abschnitt XII Nr. 46 der Kontrollratsproklamation Nr. 2 (VOBl. Berlin 1945, 95/1007) eine gewisse Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung mussten die deutschen Behörden „alle solche Personen zum Zwecke der Vernehmung oder der Anstellung vorführen, deren Kenntnisse und Erfahrung den Vertretern der Alliierten nützlich sein könnten“. Da die Proklamation u.a. auch die Bekämpfung des Nationalsozialismus und die Internierung von Nazipersonal zum Gegenstand hat, bezog sich Nr. 46 auch auf die Vorführung von Personen, die Auskunft über zu internierende Nationalsozialisten geben konnten. Dass die Methoden der Sowjets bei Behandlung ihrer Gefangenen schon damals andere waren als die der westlichen Besatzungsmächte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Wesentliche ist, dass der politische Grund, aus dem diese Verhaftungen im Jahre 1945 erfolgten, heute und auch zur Zeit des Erlasses des Straffreiheitsgesetzes für die Sowjets, wenn überhaupt, nur noch ganz selten eine Rolle spielt. Die Verhaftungen der späteren Jahre richteten sich gegen Personen, die sich dem Ziel der Bolschewisierung Deutschlands entgegensetzten. Das ist etwas völlig anderes, und auf Beihilfen zu derartigen Verhaftungen kann § 9 StFG keine Anwendung finden.
Die Mitwirkung Deutscher bei Verschleppungen durch die Sowjets im Jahre 1945, jedenfalls soweit es sich um Verschleppungen aus Westberlin handelt, beruhen auch noch aus einem anderen Grunde auf besonderen, d.h. überwundenen politischen Verhältnissen. Im Gegensatz zu der späteren Zeit war im Jahre 1945 das Verhältnis zwischen der sowjetischen Besatzungsmacht und den westlichen Besatzungsmächten keineswegs so, dass Deutsche, die sich in sowjetischer Macht befanden und von den Sowjets aus Ostberlin nach Westberlin geschickt wurden, um sich anderer Personen zu bemächtigen, ohne weiteres in Westberlin ausreichend Schutz und Sicherheit gefunden hätten, wenn sie sich deutschen Behörden oder Behörden der Besatzungsmächte anvertraut hätten.
Diese beiden Umstände, Verhaftungen zwecks Ausrottung des Nationalsozialismus und mangelnder Schutz der von den Sowjets als Hilfskräfte missbrauchten Deutschen, gehören der Vergangenheit an; sie machen Taten wie die vorliegenden zu solchen, die auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sind.
Zu Unrecht meint auch die Revision, die Strafkammer habe rechtsirrig die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 StFG verneint.
Aus dem Urteil geht nicht ganz klar hervor, ob die Strafkammer mit Sicherheit die ehrlose Gesinnung verneinen oder nur sagen will, sie lasse sich nicht mit Sicherheit bejahen. Während es zunächst heißt, nach Ansicht der Strafkammer habe die Angeklagte nicht aus ehrloser Gesinnung gehandelt, wird später für den Fall █████████ gesagt, die Feststellung eines Handelns aus ehrloser Gesinnung lasse sich nicht mit Sicherheit treffen. Es kommt hierauf aber auch nicht an. Auch wenn man davon ausgeht, dass für die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes grundsätzlich der Satz nicht gelte, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (vgl. BGH 3 StR 63/50 – JZ 1951, 655 –; 3 StR 427/52 u. 2 StR 316/51 = NJW 1952, 633), so muss doch für die Ausnahmebestimmungen des § 9 Abs. 3 StFG etwas anderes gelten. Liegen die Voraussetzungen des § 9 StFG an sich vor, so kann die Einstellung nur verweigert werden, wenn einer der Ausnahmetatbestände vorliegt. Dass dies der Fall ist, muss positiv festgestellt werden. Das folgt nicht etwa, wie die Verteidigung meint, daraus, dass § 9 Abs. 3 StFG eine Ausnahme von der Ausnahme enthalte. Es ergibt sich vielmehr aus einem anderen Gesichtspunkt: § 9 Abs. 3 StFG behandelt Umstände, die die Tatschuld erhöhen. Deshalb dürfen sie zu Ungunsten des Angeklagten nur berücksichtigt werden, wenn sie voll bewiesen sind. Die Strafkammer war aber nicht in der Lage, festzustellen, dass die Angeklagte aus ehrloser Gesinnung gehandelt hat. Ihre Ausführungen lassen auch, entgegen der Auffassung der Revision, insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Es trifft zu, dass die Strafkammer im Falle ██████ ausgeführt hat, die Angeklagte habe weit mehr getan, als erforderlich gewesen sei. Aus den Gesamtausführungen des Urteils, insbesondere aus den Erörterungen zu § 51 StGB, ergibt sich aber, dass die Angeklagte dieses Mehr nicht etwa aus einer bewusst rücksichtslosen Gesinnung gegenüber der Freiheit ihrer Mitmenschen getan hat, sondern aus einer Angstpsychose heraus, die zwar nicht krankhaft bedingt war, aber doch mit der körperlich schwachen Konstitution der Angeklagten zusammenhing.
Dasselbe gilt im Falle ████. Auch hier ergeben die Ausführungen des Urteils, dass zwar für die Angeklagte bei vernünftiger Erwägung kein Anlass bestand, die Frau ████, von der die Sowjets nichts wussten, diesen auszuliefern, dass aber die Angeklagte mindestens möglicherweise auch zu dieser Tat durch ihre Angstpsychose gekommen ist. Wenn die Strafkammer aus diesem Grunde es ablehnt, festzustellen, dass die Angeklagte aus ehrloser Gesinnung gehandelt habe, so vermag das Revisionsgericht dem mit Rechtsgründen nicht entgegenzutreten.
Entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts hat die Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils auch nicht „aus Grausamkeit“ gehandelt. Dass sie die Grausamkeit der Sowjets kannte, genügt hierfür nicht; ihr eigenes Motiv war aber mindestens möglicherweise Angst und nicht Grausamkeit.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen und die Sache zur Entscheidung über den Strafausspruch zurückzuverweisen.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |
Zitiert (5)
- BGH · 3 StR 63/50 · 28.06.1951BGH: Straffreiheitsgesetz nur bei voller Überzeugung des Gerichts
- BGH · 2 StR 316/51 · 20.11.1951Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Abhängigkeitsverhältnis und Straffreiheitsgesetz
- BGH · 3 StR 427/52 · 08.02.1952BGH: Voraussetzungen der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes müssen voll bewiesen sein
- BGH · 5 StR 184/53 · 18.06.1953BGH: Keine Straffreiheit nach § 9 StFG für Verschleppung in die Sowjetzone (1948)
- BGH · 5 StR 111/53 · 24.09.1953BGH: Vereidigungsverbot (§ 60 Nr. 3 StPO) bei Beteiligungsverdacht; Einstellung nach StFG revisibel