Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Straffreiheit nach § 9 StFG für Verschleppung in die Sowjetzone (1948)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 184/53
Datum
18.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten lockten 1948 eine Frau aus dem Westgebiet in die Sowjetzone, wo sie in ein Lager verbracht wurde, und wurden wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verurteilt. Mit der Revision rügten sie u.a. Verfahrensfehler und die Anwendbarkeit des § 9 Straffreiheitsgesetz. Der BGH verwarf beide Revisionen: § 9 StFG erfasse solche politisch motivierten Verschleppungen nicht, da die Gefahr vergleichbarer Taten Ende 1949 nicht vermindert war und die Norm primär auf westdeutsche Verhältnisse ziele. Zudem bestätigte der Senat u.a. Grundsätze zur Nichtvereidigung bei Begünstigungsverdacht und zur Unerreichbarkeit von Zeugen bei drohender willkürlicher Verfolgung im Ausland.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 9 Straffreiheitsgesetz erfasst nicht Freiheitsberaubungen, die 1948 durch Hinüberlocken oder Verschleppen aus dem westlichen Besatzungsgebiet in das sowjetisch besetzte Gebiet begangen wurden, wenn bei Erlass des Gesetzes die Gefahr solcher Taten nicht als vermindert, sondern als gesteigert anzusehen war.

2

Der Verdacht der Begünstigung i.S.d. § 60 Nr. 3 StPO besteht bereits dann, wenn das Gericht es für möglich hält, der Zeuge habe dem Angeklagten vor seiner Vernehmung zugesagt, in bestimmtem Sinne auszusagen, um ihm dadurch die Verteidigung zu erleichtern.

3

Wird mit der Verfahrensrüge beanstandet, ein Beweisantrag sei zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit des Zeugen abgelehnt worden, bedarf es zur Zulässigkeit der Rüge nicht der Angabe des Beweisthemas, weil die Frage der Unerreichbarkeit hiervon unabhängig ist.

4

Ein Zeuge ist i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO auch dann unerreichbar, wenn er nur außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Gerichtsbarkeit unter Umständen vernommen werden kann, die für ihn oder andere Beteiligte die naheliegende Gefahr willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Verfolgung begründen.

5

§ 54 StPO über Aussagegenehmigungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes betrifft Zeugen, nicht Angeklagte; das Gericht ist regelmäßig nicht verpflichtet, für einen Angeklagten eine Aussagegenehmigung einzuholen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 30. Oktober 1952

Leitsatz

1. StFG vom 15.12.1949 § 9 Zur Frage der Anwendbarkeit des § 9 StFG auf Freiheitsberaubungen durch Verschleppen in sowjetisch besetztes Gebiet.

2. StPO § 60 Nr. 3 Der Verdacht der Begünstigung besteht schon dann, wenn es das Gericht für möglich hält, der Zeuge habe vor seiner Vernehmung dem Angeklagten zugesagt, in bestimmtem Sinne für ihn auszusagen, um ihm dadurch die Verteidigung zu erleichtern.

3. StPO §§ 244 Abs. 3, 344 Abs. 2 Wird gerügt, dass ein Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt sei, ein Zeuge sei unerreichbar, so bedarf es nicht der Angabe des Beweisthemas, über das der Zeuge vernommen werden sollte.

4. StPO § 244 Abs. 3 Ein Zeuge ist im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO auch dann unerreichbar, wenn er nur außerhalb der Bundesrepublik unter Umständen vernommen werden kann, die für ihn oder andere Personen die naheliegende Gefahr begründen, in willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Weise verfolgt zu werden.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30. Oktober 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass beide Angeklagten im März 1948 die Ursula ████████ durch eine List aus dem westzonalen Gebiet in die Sowjetzone gelockt hatten, wo sie von den Russen in ein Konzentrationslager verbracht worden sei. Sie hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Freiheitsberaubung in einem schweren Fall verurteilt, und zwar ██████ zu vier Jahren Gefängnis, ███ zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts.

II. Von Amts wegen war zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse der Verurteilung der Angeklagten entgegenstehen. Dies ist nicht der Fall.

1.) Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Durchführung des Verfahrens eine Genehmigung des zuständigen Hohen Kommissars gemäß Art. 1 b des Gesetzes Nr. 13 (Amtsblatt der AHK S. 54) erforderlich ist. Denn diese Genehmigung ist von dem Legal Department Land Commissioners Office, Chief Legal Officer erteilt worden. Es trifft nicht zu, dass zur Erteilung der Genehmigung nur der Hohe Kommissar selbst zuständig wäre. Vielmehr kann nach Art. 9 Abs. 2 die Alliierte Hohe Kommission und jeder Hohe Kommissar die Ausführung der ihnen gemäß dem Gesetz zustehenden Befugnisse einer hierfür bestimmten Person oder Behörde übertragen (vgl. auch DVO Nr. 1 zum Gesetz Nr. 13 Teil I Art. 1, Amtsblatt der AHK S. 104). Es besteht kein Zweifel daran, dass die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, hierfür zuständig war.

2.) Auch § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 steht der Strafverfolgung der Angeklagten nicht entgegen.

Zwar ist die Begründung, die die Strafkammer für die Nichtanwendung dieses Gesetzes gegeben hat, nicht unbedenklich.

Die Strafkammer meint, § 9 betreffe nur solche Straftaten, die eine unmittelbare Folge des Nationalsozialismus seien. Die in der Vorschrift zitierten „besonderen Verhältnisse der letzten Jahre“ seien die vom Nationalsozialismus geschaffenen politischen Verhältnisse vor dem Zusammenbruch, soweit sie sich nach dem Zusammenbruch fortgesetzt hätten. Dieser Auslegung vermag der Senat nicht beizupflichten.

Ihr steht schon entgegen, dass gerade Taten, die während der Dauer der nationalsozialistischen Herrschaft begangen sind, nicht unter § 9 fallen. Wie bereits der 3. Strafsenat in der Entscheidung 3 StR 619/51 vom 29.5.1952 ausgeführt hat, ist eine Tat auch schon dann auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen, wenn zwischen ihr und dem politischen Zusammenbruch Deutschlands und den daraus entstandenen Verhältnissen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, die Straftat also in diesen außergewöhnlichen Zuständen ihre innere Erklärung findet.

Jedoch ist aus einem anderen Grunde dem Ergebnis der Strafkammer beizupflichten. Die „besonderen Verhältnisse der letzten Jahre“ stehen erkennbar im Gegensatz zu den Verhältnissen, die zur Zeit bestanden, als das Straffreiheitsgesetz erlassen wurde. Die Jahre nach dem Zusammenbruch wurden wie eine abgeschlossene Revolution angesehen, die die Menschen vielfach zu gesetzwidrigen Mitteln hatte greifen lassen, insbesondere um begangenes Unrecht zu vergelten, oder um neuen Maßnahmen, die ihrerseits als ungerecht empfunden wurden, entgegenzutreten. Dass es sich bei den fraglichen Taten um Revolutionstaten handelte, ließ einen großen Teil von ihnen in gewissem Maße entschuldigt erscheinen; dass die „Revolution“ abgeschlossen war, ließ ähnliche Taten für die Zukunft nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in nennenswertem Umfange erwarten. Deshalb erschien es – von gewissen im Gesetz angeführten Ausnahmen abgesehen – im Allgemeinen nicht mehr sinnvoll, die aus der „Revolution“ geborenen Taten zu bestrafen. Es erschien gerechtfertigt, unter die Vergangenheit einen Schlussstrich zu machen.

Geht man hiervon aus, so ergibt sich, dass Freiheitsberaubungen, die im Jahre 1948 durch Verschleppen oder Hinüberlocken aus dem von den Westmächten besetzten Gebiet in das sowjetisch besetzte Gebiet begangen wurden, nicht unter § 9 StFG fallen können. Die Gefahr, dass auch in Zukunft solche Straftaten begangen würden, war bei Erlass des Straffreiheitsgesetzes (Ende 1949) gegenüber der vorangegangenen Zeit nicht vermindert, sondern im Gegenteil erhöht. Sie wuchs mit den wachsenden Spannungen zwischen den Westalliierten und den westdeutschen Regierungen einerseits, den Sowjets und den sowjetzonalen Machthabern andererseits. Denn diese Spannungen beruhten u. a. gerade darauf, dass vieles, was auf sowjetzonaler Seite unter dem Deckmantel von Recht und Gesetz geschah, auf westlicher Seite als schwerste Verletzung der Rechtsidee und der Menschenwürde empfunden wurde. Je mehr diese Spannungen wuchsen, desto mehr wuchs auch das Verlangen der Sowjets, sich solcher Personen zu bemächtigen, die sie aus irgendeinem Grunde als gefährlich für ihr Systemrachteten, und die sich auf westzonalem oder westsektoralem Gebiet befanden. Damit stieg auch die Gefahr, dass Deutsche sich zu Handlangern solcher Ziele machen ließen, und in gleicher Weise das Bedürfnis, dieser Gefahr mit schärfsten Mitteln entgegenzutreten. Es würde widersinnig erscheinen, Taten, die in politischen Verhältnissen ihren inneren Grund finden, gerade wegen dieser politischen Verhältnisse straffrei zu lassen, wenn sie vor dem 15.9.1949 begangen wurden, dagegen mit schwerster Strafe zu belegen, wenn sie nach diesem Stichtag begangen wurden. Das ist nicht der Sinn des § 9 StFG.

Es kommt noch folgendes hinzu: Das Straffreiheitsgesetz ist ein Bundesgesetz. Es findet zwar grundsätzlich auf alle Straftaten Anwendung, die in seinem Geltungsbereich abgeurteilt werden, nicht nur auf solche, die dort begangen sind. Für § 9 StFG kann das aber nur mit Einschränkungen gelten. Wenn er von den „besonderen politischen Verhältnissen der letzten Jahre“ spricht, so meint er damit in erster Linie die westdeutschen Verhältnisse, die allein für den Bundesgesetzgeber in vollem Umfange überschaubar waren. § 9 StFG kann deshalb auf eine Tat, die ihren Grund in den politischen Verhältnissen in der Sowjetzone hat, nur insoweit Anwendung finden, als diese Verhältnisse zur Tatzeit denen in den Westzonen vergleichbar waren. Die Tat der Angeklagten könnte deshalb unter § 9 StFG höchstens dann fallen, wenn im Jahre 1948 auch westdeutsche Besatzungsmächte Deutsche dazu benutzt hätten, andere Deutsche aus der Sowjetzone in ihre Zone zu verbringen, um sie dort entgegen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Freiheit zu berauben. Davon kann keine Rede sein.

III. 1.) Dieser Angeklagte hat in erster Linie gerügt, zu prüfen, ob das Gericht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei, weil den Vorsitz in der Verhandlung der Landgerichtsrat ███████ geführt habe, obwohl nach dem Geschäftsverteilungsplan Landgerichtsrat ███████ als ständiger Vertreter des regelmäßigen Vorsitzenden, Landgerichtsrat Dr. ██████████, vorgesehen gewesen sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge, die nicht einen bestimmten Mangel behauptet, sondern nur um Feststellung bittet, ob er vorliege, ordnungsmäßig erhoben ist. Denn nach den eingeholten dienstlichen Äußerungen waren sowohl der ordentliche Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so dass der Landgerichtsrat ███████ als dienstältestes Mitglied der Kammer nach § 66 GVG den Vorsitz zu führen hatte.

2.) Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, § 247 StPO sei verletzt worden, weil der Mitangeklagte ██████████ in Abwesenheit des Angeklagten ████ vernommen worden sei. Diese Maßnahme beruhte auf einem Antrag des Verteidigers des Angeklagten ████████, der ihn damit begründet hat, es stehe zu befürchten, dass der Angeklagte ██ in Gegenwart des Angeklagten ██████████ der Wahrheit zurückhalten würde. Das Gericht hat aufgrund dieses Antrages beschlossen, den Angeklagten ██████████ in Abwesenheit des Angeklagten ██████ zu vernehmen. Dieser Beschluss ist zwar nicht ausdrücklich begründet, der Zusammenhang der Sitzungsniederschrift ergibt aber, dass er aus den von dem Verteidiger des Angeklagten ████████ erwähnten Gründen ergangen ist. Die Revision zweifelt hieran auch nicht. Sie meint aber, die Besorgnis, dass der Angeklagte █████████ in Anwesenheit des Angeklagten █████████ der Wahrheit zurückhalten würde, sei zu Unrecht angenommen worden. Insoweit richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung.

3.) Ebenso unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht den Zeugen Sch█ gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt. Die von der Revision zur Begründung der Rüge angeführten Tatsachen richten sich in Wahrheit nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Bedenklich könnte allerdings die Begründung sein, die das Urteil dafür gibt, es bestehe gegen den Zeugen der Verdacht der Begünstigung. Die Ausführungen des Urteils könnten dahin ausgelegt werden, es genüge zur Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO, wenn der Zeuge möglicherweise durch seine Aussage in der Hauptverhandlung den Angeklagten begünstigt haben könnte. Das wäre rechtsirrig (vgl. BGHSt 1, 360). Das Urteil ergibt aber, dass die Strafkammer den Verdacht hatte, der Zeuge habe im Gefängnis mit dem Angeklagten ██████ seine Aussage besprochen. Schon in einem bloßen Rat kann, wie anerkannt ist, eine Begünstigung liegen. Wenn ein als Zeuge in Aussicht Genommener dem Angeklagten zusagt, in einem bestimmten Sinne auszusagen, und ihm durch diese bloße Zusage die Verteidigung erleichtert, so kann dies eine Begünstigung sein. Aus diesem Grunde war der Zeuge Sch█ nach den von der Strafkammer festgestellten Tatsachen der Begünstigung verdächtig. Das Gericht hat ihn deshalb mit Recht nicht vereidigt (vgl. auch RG JW 1929, 2730; 1936, [REDACTED]).

4.) Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, die Strafkammer habe zu Unrecht die Vernehmung der Zeugen Lydia ████, Otto ███, Eheleute ███ und Emmi ████, Harry █████ und Eheleute Ic und Ida ██████, sämtlich aus ███, abgelehnt. Insoweit ist zwar die Verfahrensrüge entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts in der Form des § 344 StPO erhoben. Es ist gerügt, dass die Vernehmung dieser Zeugen zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt sei, die Zeugen seien unerreichbar. Wird die Rüge in dieser Weise begründet, so bedarf es nicht der Angabe des Beweisthemas, zu dem die Zeugen gehört werden sollten. Denn die Frage, ob die Zeugen unerreichbar sind, ist unabhängig von dem sachlichen Inhalt des Beweisantrages. Dieser könnte nicht dafür eine Rolle spielen, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, sondern nur dafür, ob das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß beruht. Hierfür aber braucht der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorzutragen. Es ist vielmehr Sache des Revisionsgerichts, bei Feststellung eines solchen Verfahrensverstoßes von sich aus nachzuprüfen, ob das Urteil hierauf beruhen kann.

Im Übrigen ergibt sich das Beweisthema auch aus dem Zusammenhang der Revisionsschrift.

Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt nicht eindeutig, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Vernehmung der erwähnten Zeugen gestellt hat. Die Tatsache, dass ein ausdrücklicher Beschluss ergangen ist, von einer Vernehmung abzusehen, weil das Beweismittel unerreichbar sei, deutet aber darauf hin, dass die Sitzungsniederschrift insoweit lückenhaft ist und der Auslegung bedarf. Aus den Ausführungen des Urteils, das ausdrücklich erwähnt, der Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen sei nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt worden, schließt der Senat, dass ein solcher Beweisantrag gestellt worden ist.

Die Ablehnung des Beweisantrages unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. In der Sitzungsniederschrift heißt es lediglich, das Beweismittel sei unerreichbar. In den Urteilsgründen wird ausgeführt:

„Soweit die Verteidigung den Antrag gestellt hat, eine Reihe von Zeugen aus der Ostzone zu diesem Punkt zu vernehmen und nachdem das zuständige Amtsgericht Salzwedel die Anhörung der Zeugen von der Übersendung der Akten abhängig gemacht hat, notfalls eine Fotokopie der Akten herstellen zu lassen, war dieser Antrag gemäß § 244 Abs. III S. 2 StPO abzulehnen, da dieses Beweismittel unerreichbar ist. Dabei fällt auch der Antrag, eine Fotokopie bei dem Umfang der vorliegenden Akten herzustellen, unter den Begriff der Unerreichbarkeit.“

Dass die Strafkammer die Akten nicht an ein ostzonales Gericht gesandt hat, und dass sie auch keine Fotokopie der Akten dorthin gesandt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass für viele Teile der Verhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden musste, weil vernommene Zeugen befürchteten, sie würden im Osten verfolgt werden, und deshalb die Gefahr bestand, dass sie in der Öffentlichkeit nicht die Wahrheit bekennen und wichtige Teile ihrer Aussage unterdrücken würden. Bei dieser Sachlage war es keinesfalls angebracht, Fotokopien der gesamten Akten, die die Vernehmungen von Angeklagten und Zeugen im Vorverfahren enthielten, nach dem Osten zu senden. Ein Zeuge ist auch dann im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO unerreichbar, wenn er nur unter Umständen vernommen werden kann, die für ihn, für andere am Verfahren beteiligte Personen oder ihre Angehörigen – wie hier – die ernste und naheliegende Gefahr begründen, in willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Weise verfolgt zu werden.

5.) Soweit die Revision Verletzung des § 261 StPO rügt, richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen bindende Feststellungen der Strafkammer.

IV. Verfahrensrügen des Angeklagten ██

1.) Der Angeklagte ██ rügt, dass keine Aussagegenehmigung ostzonaler Dienststellen für ihn eingeholt worden sei. Diese Rüge ist unberechtigt. § 54 StPO, der von Aussagegenehmigungen für Personen des öffentlichen Dienstes handelt, gilt nur für Zeugen, nicht auch für Angeklagte. Nur der Zeuge hat grundsätzlich eine Aussagepflicht, während er die Aussage über solche Tatsachen verweigern kann, die ein Dienstgeheimnis betreffen, wofern keine Aussagegenehmigung vorliegt. Die Erwirkung der Aussagegenehmigung durch das Gericht dient also der Beseitigung des Zeugnisverweigerungsrechts.

Der Angeklagte ist überhaupt nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Es ist deshalb, wenigstens in der Regel, nicht Sache des Gerichts, für ihn eine Aussagegenehmigung einzuholen. Hält der Angeklagte sie für erforderlich, so wird er sie meist selbst einholen. Ist aber, wie hier, eine Genehmigung nicht zu erwarten, oder kann der Versuch ihrer Einholung unter Umständen Gefahren für die Prozessbeteiligten herbeiführen, so kann auch für das Gericht nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Sachaufklärung eine Verpflichtung bestehen, die Aussagegenehmigung für den Angeklagten einzuholen. Weigert sich ein Angeklagter in einem solchen Fall mit Rücksicht auf eine nach seiner Auffassung vorliegende Schweigepflicht, sich zur Sache zu erklären, so liegt es im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts, hieraus seine Schlüsse zu ziehen. Ebenso ist es Sache des Tatrichters, bei Würdigung der Einlassung des Angeklagten die Frage in den Kreis seiner Erwägungen zu ziehen, ob der Angeklagte sich etwa durch Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen gehemmt gefühlt haben könnte und deshalb Entlastungstatsachen nicht vorgebracht habe. Dass die Strafkammer den gewissen Druck, unter dem sich der Angeklagte befunden hat, nicht verkannt hat, ergeben eindeutig die Ausführungen unter A des Urteils.

Zu Unrecht meint auch die Revision, die Strafkammer habe bei Würdigung der Schwierigkeiten des Angeklagten die §§ 353b und 353c StGB nicht richtig ausgelegt. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass keine westdeutsche oder Westberliner Staatsanwaltschaft und kein westdeutsches oder Westberliner Gericht die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen in der Aufdeckung von Einzelheiten des ostzonalen Terrorsystems schen würde. Der Angeklagte brauchte also weder in Westdeutschland noch in Westberlin mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen seiner Angaben über Tatsachen zu rechnen, die ihm in seiner Eigenschaft als Volkspolizist bekannt geworden waren. Das ist so offenkundig, dass die Frage eines etwaigen Irrtums des Angeklagten nach dieser Richtung nicht aufgeworfen zu werden brauchte. Allerdings könnte der Angeklagte in der sowjetisch besetzten Zone, falls er dorthin zurückkehren würde, wegen seiner Angaben verfolgt werden. Hierüber hat sich die Strafkammer aber auch nicht im Irrtum befunden.

2.) Die Rüge, der Angeklagte ██████ sei unter den besonderen Umständen des Falles dadurch in seiner Verteidigung beschränkt worden, dass auch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit die Presse sowie Angehörige der Vorletzten ███████████ zugelassen worden seien, scheitert schon daran, dass nach der Sitzungsniederschrift diese Zulassung im „allseitigen Einvernehmen“ erfolgt ist.

3.) Zu Unrecht rügt auch die Revision, § 403 StPO sei dadurch verletzt worden, dass eine Vertreterin der Eheleute ████████ und █████████ gleichzeitig als Vertreterin des Abwesenheitspflegers des ████████████ am Verfahren teilgenommen habe. Nach der Sitzungsniederschrift ist die Vertreterin der Eheleute ████████ während des ganzen Verfahrens anwesend gewesen. Dass hierin kein Verfahrensverstoß liegt, ergibt sich schon aus dem zu 2) Ausgeführten.

Ein Verfahrensverstoß liegt aber auch nicht darin, dass die Vertreterin der Eheleute ████████, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, als Verfahrensbeteiligte behandelt worden ist und Ausführungen zur Sache gemacht hat. Der Bankier █████████████, der Vater der Ursula ██, ist als Abwesenheitspfleger für sie bestellt worden. Er konnte nach § 403 StPO einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren für sie geltend machen. Ein vermögensrechtlicher Anspruch ist jeder Anspruch, der auf Geld oder Geldeswert geht, also auch der Schmerzensgeldanspruch des § 847 BGB. Einen solchen Anspruch hatte der Bankier █████████████ als Abwesenheitspfleger bereits vor der Hauptverhandlung geltend gemacht. Die Teilnahme seiner Anwältin an der Hauptverhandlung war daher nach § 404 Abs. 3 StPO gerechtfertigt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Revisionsgrund vorläge, wenn ein Verletzter oder gar ein Dritter einen unzulässigen oder völlig aussichtslosen Anspruch im sogenannten „Adhäsionsverfahren“ geltend machte und ihm daraufhin das Beteiligungsrecht nach § 404 StPO gewährt würde.

4.) Dass am ersten Verhandlungstage ohne Vorliegen der Akten verhandelt worden ist, ist kein Verfahrensverstoß. Das Gesetz schreibt nur vor, dass der Eröffnungsbeschluss verlesen werden muss. Dieser kann auch aus einer beglaubigten Abschrift verlesen werden. Das ist, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, geschehen. Im Übrigen sind die Angeklagten, solange die Akten nicht vorlagen, nur zu ihren persönlichen Verhältnissen vernommen worden, wie ebenfalls die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt.

V. Sachrügen

Auch die Sachrügen beider Revisionen greifen nicht durch.

1.) Der größte Teil der Ausführungen, die sich als Sachrügen bezeichnen, enthält ausschließlich Angriffe gegen die Feststellungen und ist daher unbeachtlich.

2. a) Einen Rechtsirrtum begeht die Strafkammer nicht mit dem Schluss, die Sowjets hätten die Ursula ██ widerrechtlich für mehr als eine Woche der Freiheit beraubt. Dass die Einsperrung in ein sowjetisches Konzentrationslager widerrechtlich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGHSt 1, 391). Frei von Bedenken ist auch die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten objektiv zur Freiheitsberaubung Hilfe geleistet, und sie hätten rechtswidrig gehandelt. Dass ein etwaiger Befehl der Sowjets für die Angeklagten nicht bindend gewesen wäre, ergibt sich schon daraus, dass er mit der Absicht verbunden war, Ursula ███ in ein Konzentrationslager zu verbringen, also die allgemeinen Gesetze der Menschlichkeit zu verstoßen.

b) Zum inneren Tatbestand stellt die Strafkammer rechtsirrtumsfrei fest, die Angeklagten hätten es für möglich gehalten, dass Ursula ██ länger als eine Woche der Freiheit beraubt werden würde, und hätten diese Möglichkeit in Kauf genommen. Entgegen der Annahme der Revision liegt hierin auch kein Widerspruch zu den Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Beihilfevorsatz der Angeklagten zum Menschenraub verneint hat. Den Vorsatz der Angeklagten, Beihilfe hierzu zu leisten, lehnt das Urteil deshalb ab, weil diese nicht damit gerechnet hätten, dass Ursula ██ in ein Konzentrationslager verbracht werden könne. Den Beihilfevorsatz zur schweren Freiheitsberaubung begründet es damit, dass die Angeklagten jedenfalls mit einer längeren Inhaftierung oder längeren Verurteilung gerechnet und sie bewusst in Kauf genommen hätten. Das ist kein Widerspruch.

c) Auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung des Revisionsgerichts verwehrt ist, liegt die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten nicht an einen bindenden Befehl geglaubt.

d) Ob es zum Vorsatz des Gehilfen gehört, dass er die Umstände kennt, die die Freiheitsberaubung rechtswidrig machen (vgl. BGHSt 1, 305), kann dahingestellt bleiben. Denn das Urteil ergibt eindeutig, dass die Angeklagten insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freiheitsberaubung allein dadurch widerrechtlich wurde, dass Ursula ██ mit List aus einem Gebiet weggelockt wurde, in dem den Sowjets keine Machtbefugnisse zustanden, so dass schon die Kenntnis der Angeklagten hiervon ausreichen würde. Denn der mehrfache Hinweis im Urteil, die Angeklagten hätten die Methoden ihrer Auftraggeber gekannt, enthält auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführer mindestens mit der Möglichkeit gerechnet und sie in Kauf genommen haben, Ursula ██ werde von den Sowjets entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen der Freiheit beraubt werden, oder eine etwa zu Recht gegen sie erkannte Strafe werde entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen vollstreckt werden.

e) Dass die Angeklagten auch das Unrechtmäßige ihrer eigenen Handlungsweise erkannt haben, sagt das Urteil ausdrücklich.

3.) Schließlich begegnen auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Angeklagten den Entschuldigungsgrund des § 52 StGB versagt, keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer geht davon aus, die Angeklagten hätten mit ihrer Verbringung nach Sibirien gerechnet, falls sie dem Wunsch der Russen zuwiderhandelten, und seien hierdurch zu der Tat veranlasst worden. Das Urteil stellt aber fest, die Angeklagten hätten die ihnen drohende Gefahr auf andere Weise als durch Verschleppung der Ursula ██ beseitigen können. Dass sich die Angeklagten auch derartiger Möglichkeiten bewusst waren, ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber mit Sicherheit aus dem Sachverhalt. Der Gehilfe der Sowjets, der innerhalb des Bundesgebiets oder des Westsektors von Berlin tätig wird, hat stets so offensichtliche Ausweichmöglichkeiten, dass ihm die Berufung auf einen Notstand grundsätzlich versagt bleiben muss.

Die Revisionen waren daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaGeierSchmidt
SarstedtDr. Siemer

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