StFrG § 9: Politische Straftaten nach 1945 und Ausschluss bei Grausamkeit/ehrloser Gesinnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 619/51
- Datum
- 29.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 9 StFrG 1949 erfasst Taten, die in den außergewöhnlichen Verhältnissen nach dem politischen Zusammenbruch Deutschlands ihre innere Ursache finden; eine Beteiligung der Opfer an nationalsozialistischem Unrecht ist hierfür nicht erforderlich.
Nicht von § 9 StFrG erfasst sind Taten, die ihre prägenden Merkmale auch ohne die besondere politische Lage in gleicher Weise aufweisen würden.
Die Ausnahme des § 9 Abs. 3 StFrG betrifft nur Verbrechen; Vergehen bleiben auch dann amnestiert, wenn daneben in anderen Fällen ein Verbrechen in Betracht kommt.
Ein „Handeln aus Grausamkeit“ i.S.d. § 9 Abs. 3 StFrG kann auch durch das Zufügen erheblicher seelischer Qualen (z.B. Todesangst) begründet werden; eine längere Dauer der Qualen ist nicht erforderlich.
Bei der Prüfung der Ausschlussgründe des § 9 Abs. 3 StFrG sind Persönlichkeit, Tatmotivation und etwaige alkoholbedingte Enthemmung in tatsächlicher Hinsicht so festzustellen und zu würdigen, dass beurteilt werden kann, ob das Verhalten Ausdruck von Grausamkeit bzw. ehrloser Gesinnung ist oder lediglich äußerlich bedingte, persönlichkeitsfremde Tatabwicklung darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 17. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Liquerrpolier Jakob ███ aus ███, dort geboren ████████████ 1898, wegen Aussageerpressung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpensee Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. Mai 1951 aufgehoben, soweit das Verfahren in den Fällen ██ eingestellt worden ist.
Die weitere Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten sind mehrere Straftaten zur Last gelegt, die er als Bürgermeister von ██ begangen haben soll und die die Anklage als Körperverletzung im Amt, gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung im Amt und Aussageerpressung kennzeichnet. Die Strafkammer hat das Verfahren gemäß § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere unrichtige Anwendung des § 9 des Straffreiheitsgesetzes. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
1. Der Angeklagte war Haftling in einem Konzentrationslager gewesen und hatte die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus am eigenen Leibe verspürt. Die russische Militärverwaltung hatte ihn als Bürgermeister von ██ eingesetzt. Als solcher hat er die Gemeindeschwester █████ zusammen mit dem Gemeindedienst ██████ in ein Arrestlokal eingesperrt, die Gemeindeschwester, weil sie der Verbindung mit der Werwolforganisation verdächtig war, den Gemeindedienst, weil er nach Ansicht des Angeklagten die Vorführung der Gemeindeschwester verzögernd durchgeführt hatte. Die weiblichen Mitglieder der Familie ██████ hat der Angeklagte mehrfach festnehmen lassen und misshandelt, weil er von ihnen Angaben über den Aufenthalt des Mannes und Vaters erpressen wollte, der im Verdacht stand, als Wachmann in einem Konzentrationslager erhebliche Übergriffe gegenüber Gefangenen begangen zu haben. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um Taten auf politischer Grundlage handle, die nach dem 8. Mai 1945 begonnen und auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen seien. Denn der Angeklagte habe in allen Fällen als Bürgermeister und Sachwalter der vermeintlich gerechten Verfolgung von Anhängern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gehandelt. Dabei habe er sich bei Überschreitung seiner Rechte gerade solcher Mittel bedient, die ihrer Art nach dem Verfolgungssystem des Nationalsozialismus entnommen seien.
Die Revision ist der Auffassung, dass zur Gewährung der Straffreiheit keineswegs die politische Grundlage der Tat schlichtweg genüge, es müsse sich um Taten handeln, die als eine unmittelbare Folgeerscheinung des Nationalsozialismus anzusehen und deshalb der Verzeihung würdig seien. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil die vom Angeklagten verfolgten Personen niemals ein Unrecht zugefügt hätten, über das der Angeklagte hätte erbittert sein dürfen. Es sei aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, Straftaten von Personen zu verzeihen, die keines vorangegangenen nationalsozialistischen Unrechts schuldig seien. Diese einengende Auslegung des § 9 kann nicht gebilligt werden. Die von der Revision behauptete Absicht des Gesetzgebers hat im Wortlaut der Bestimmung keinerlei Niederschlag gefunden. Dieser Wortlaut steht der Auffassung der Revision schlechthin entgegen. Eine Tat ist schon dann auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen, wenn zwischen ihr und den politischen Zusammenbruch Deutschlands und den daraus entstandenen Verhältnissen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, mit anderen Worten: wenn die Straftat in diesen außergewöhnlichen Zuständen ihre innere Ursache findet. Daraus ergibt sich zwar, dass Taten, die ihre kennzeichnenden Merkmale auch ohne diese besondere Lage erhalten haben, also sich auch unter anderen Umständen und zu anderen Zeiten in gleicher Weise zu ereignen pflegen, nicht unter die Vorschrift des § 9 StFrG fallen. Von solcher Art waren aber die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen – wie das vorliegende Urteil festgestellt hat – nicht, da sie sowohl nach den Beweggründen des Angeklagten wie auch der Sache nach gerade in den besonderen Verhältnissen des politischen Zusammenbruchs ihre Ursache finden. Dass die Opfer des Angeklagten an dem nationalsozialistischen Unrecht nicht beteiligt waren, ist rechtlich unerheblich. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang andere Beweggründe des Angeklagten behauptet, insbesondere die Mitteilung des Angeklagten, die Gemeindeschwester █████ sei der Verbindung mit dem Werwolf verdächtig gewesen, als leere Ausrede bezeichnet, setzt sie sich unzulässigerweise mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch.
2. Daraus folgt, dass dem Angeklagten für alle Handlungen Straffreiheit gewährt ist, die sich lediglich als Vergehen darstellen, denn die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 3 StFrG bezieht sich nur auf Verbrechen.
Damit steht fest, dass für den Fall ██ Straffreiheit gewährt ist. Denn insoweit kommen nur die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) und Freiheitsberaubung im Amt (§ 341 StGB) in Betracht. Soweit sich der Angeklagte in den anderen Fällen derselben Straftaten, außerdem der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat, ist unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls Straffreiheit eingetreten; denn § 9 StFrG entscheidet nicht die Höhe der verwirkten Strafen, sondern die Art der Straftat (vgl. für frühere Amnestien RGSt 53, 50; 67, 235). Die rechtliche Würdigung dieser Fälle hat sich daher auf das Verbrechen der Aussageerpressung zu beschränken.
Nach § 9 Abs. 3 StFrG wird Straffreiheit nicht gewährt für Verbrechen, die aus Grausamkeit oder aus ehrloser Gesinnung verübt worden sind. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte weder aus Grausamkeit noch aus ehrloser Gesinnung gehandelt habe. Sie hat jedoch hierbei den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Die Revision setzt sich zwar in diesem Zusammenhang wiederholt in Gegensatz zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils oder trägt neue Tatsachen vor, indem sie z. B. behauptet, die zur Aburteilung stehenden Fälle seien nur ein Ausschnitt aus einer Reihe von Übergriffen des Angeklagten, und dieser habe „offenkundig“ in einem übersteigerten Selbstgefühl, aus dienerischer Beflissenheit zur Besatzungsmacht und aus überspitzten Hassgefühlen gehandelt, wobei er seine niederen Triebe durch übermäßigen Alkoholgenuss noch gesteigert habe. Diese Ausführungen sind grundsätzlich unbeachtlich; die Revision ist nicht berechtigt, Folgerungen tatsächlicher Art aus dem festgestellten Sachverhalt zu ziehen, die der Tatrichter selbst nicht gezogen hat. Gleichwohl kann der Revision der Erfolg im Ergebnis nicht versagt bleiben. Die Strafkammer hält dem Angeklagten zugute, er sei nach seiner Persönlichkeit und Vergangenheit in seinem Amt als Bürgermeister unsicher und über die Grenzen seiner Befugnisse im unklaren gewesen unter dem Eindruck selbst erlittenen Leidens, von der Besatzungsmacht und seinen Volksgenossen mehr oder weniger bedrängt, habe er in den Fällen ██ keinen anderen Weg gesehen, sein Ziel zu erreichen, das er aus der politischen Gesamtlage und seiner Überzeugung heraus als gut angesehen habe. Mit dieser Begründung mag sich eine ehrlose Gesinnung des Angeklagten rechtlich dann verneinen lassen, wenn er den Aufenthalt etwa zu dem Zwecke ermitteln wollte, ██ wegen der Ausschreitungen, die er als Wachmann im Konzentrationslager begangen haben soll, einem ordnungsmäßigen gerichtlichen Verfahren zuzuführen. Hierüber stellt das Urteil nichts fest. Es hätte geprüft werden müssen, ob etwa die sowjetische Besatzungsmacht sich bemühtigen und ihn ohne gerichtliches Verfahren unter menschenunwürdigen Bedingungen auf ungewisse Zeit festhalten wollte und ob der Angeklagte diese Möglichkeit erkannte, weil ihm von Besatzungsstellen wiederholt nachdrücklich vorgehalten worden war, er bemühe sich nicht ernsthaft genug, den Aufenthalt zu ermitteln, scheute der Angeklagte mit einem solchen ungewissen Schicksal ██ in den Händen der sowjetischen Besatzungsmacht. So bewies er mit seinen Versuchen, die schutz- und wehrlosen weiblichen Angehörigen ██ durch Drohungen und Misshandlungen zum Verrat ihres Mannes und Vaters zu zwingen, eine innere Haltung, die nach der sittlichen Anschauung der Gegenwart tiefe Missachtung verdient und von der der Rechtsgenosse mit durchschnittlichem Gefühl für Menschenwürde sich mit Abscheu abwendet. Eine solche Gesinnung ist ehrlos.
Erheblichen Bedenken begegnet auch die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte in keinem Fall aus Grausamkeit gehandelt habe. Ihre Würdigung ist zwar im Gegensatz zur Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, soweit es sich um Misshandlungen durch Schläge ins Gesicht und vor den Beinen sowie durch Fußtritte handelt. Im ersten Fall ██ ist der Angeklagte über solche Misshandlungen erheblich hinausgegangen. Er zwang die Tochter ██ ██, sich rücklings auf ein Sofa zu legen, und bewegte dann ein Rasiermesser einige Male dicht an ihrem Halse hin und her, als ob er ihr die Kehle durchschneiden wolle, um so die erwünschte Aussage zu erpressen. Anschließend nahm er in Begleitung zweier russischer Soldaten die Tochter ██ und deren Cousine mit in seine Wohnung und traf Anstalten, die von den Mädchen dahin aufgefasst wurden, dass sie sich ausziehen und mit den Soldaten in zwei Betten legen sollten. Es fehlt an näheren Feststellungen, welche Wirkung dieses brutale Vorgehen auf die Mädchen hatte. Der äußere Sachverhalt legt es nahe, dass den Mädchen sehr erhebliche Qualen (Todesangst und Entsetzen vor einer bevorstehenden Notzucht) bereitet worden sind. Die Strafkammer hat offenbar übersehen, dass auch die Bereitung solcher seelischer Qualen ein „Handeln aus Grausamkeit“ begründen kann. Dass diese Qualen notwendig längere Zeit dauern müssen, ist nicht zu fordern. Grausam ist das Vorgehen auch dann, wenn die Stärke der seelischen Qual durch die Art dieses Vorgehens besonders groß ist.
Andererseits gibt der Sachverhalt aber auch Anlass zu einer Prüfung in folgender Richtung: Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte im ersten Fall ██ unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe; er sei betrunken gewesen. Die Aufeinanderfolge seiner Tatabwicklung sei wenig folgerichtig und in ihrer Absicht und Bedeutung teilweise unklar. Im zweiten Fall █████████ hat der Angeklagte ebenfalls, wenn auch nicht im gleichen Maße, unter dem Einfluss des Alkohols gestanden. In anderem Zusammenhang wird denn auch bemerkt, dass sich der Angeklagte nach der glaubhaften Bekundung der Verletzten während seiner Amtszeit gut geführt und seine Pflichten in anerkennenswerter Weise erfüllt habe. Unter dem Einfluss der Russen habe er jedoch des öfteren dem Branntwein zugesprochen und sich bei solcher Geistesverfassung Übergriffe der hier festgestellten Art zuschulden kommen lassen, die er nachher bereut habe; er sei immer bestrebt gewesen, seine Verfehlungen den Verletzten gegenüber wiedergutzumachen. Nach diesen Feststellungen kann nicht schlechthin ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, wenn sein äußeres Verhalten auch grausam war oder als Auswirkung einer ehrlosen Gesinnung erschien, nicht aus Grausamkeit oder aus ehrloser Gesinnung gehandelt hat. Es besteht die Möglichkeit, dass dieses Verhalten nur auf den übermäßigen Alkoholgenuss zurückzuführen ist, ohne dass ihm eine gefühllose und unbarmherzige oder eine ehrlose Gesinnung in der Persönlichkeit des Angeklagten zugrunde lag, dass es sich also um eine äußerlich bedingte, persönlichkeitsfremde Tat handelte. Auch insoweit bedarf es weiterer Feststellungen, zumal das Urteil keine näheren Darlegungen über den Grad der Trunkenheit enthält und nicht erkennen lässt, ob auch im zweiten Fall ███ die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen.
4. Nach alledem war das Urteil hinsichtlich der Fälle ██ aufzuheben. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, falls sie zu dem Ergebnis kommt, dass § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 hinsichtlich der Aussageerpressung nicht angewandt werden kann, den Sachverhalt auch nach dem hessischen Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 19. Juni 1947 (GVBl. S. 36) zu prüfen haben. Nach § 13 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bleiben Gesetze der Länder, die eine weitergehende Straffreiheit gewähren, unberührt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krauss | Dr. Koeniger | Baldus | |||
| Dr. Kirchner | Scharpensee |