Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 186/75
- Datum
- 28.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Nr. 2 StPO findet auch dann Anwendung, wenn dem Zeugen vor der Hauptverhandlung eine begünstigende Aussage zugesagt wurde; in diesem Fall darf der Betroffene nicht vereidigt werden.
Ob der Verdacht der Begünstigung bereits bei der Eidesabnahme bestand, ist unerheblich; es genügt, dass ein solcher Verdacht später – etwa im weiteren Verfahren – auftritt.
Die Tatsache, dass eine Vereidigung wegen Verdachts der Begünstigung nicht hätte erfolgen dürfen, kann einen strafmildernden Umstand darstellen und die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB begründen.
Fehlen in den Urteilsgründen klare Angaben, ob ein in Betracht kommender Strafmilderungsgrund bedacht wurde, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 16. Dezember 1974
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 186/75 Beschluss
in der Strafsache gegen den Pfarrvikar Rolf Friedrich Wilhelm H., geboren am ██████ 1943 in [REDACTED],
wegen Meineids
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 16. Dezember 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Strafausspruch muss aus folgenden Gründen aufgehoben werden.
Die Urteilsgründe legen nicht dar, ob die Strafkammer bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, dass der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung am 18. Januar 1974 in dem Verfahren gegen den Zeugen L. wegen Verdachts der Begünstigung (§ 60 Nr. 2 StPO) nicht hätte vereidigt werden dürfen. Anlass zu einer solchen Erörterung hätte aber bestanden, weil die Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO auch dann Anwendung findet, wenn die begünstigende Aussage in der Hauptverhandlung dem Angeklagten vorher zugesagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1953 – 5 StR 184/53 – LM Nr. 6 zu § 60 Nr. 3 StPO; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1965 – 5 StR 413/65 –). Das Gericht hat zwar im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte dem Zeugen L., dem damaligen Angeklagten,
die begünstigende Zeugenaussage vorher zugesagt hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe legt aber, was die Revision im Einzelnen zutreffend ausführt, die Annahme eines solchen Verdachts nahe (vgl. BGHSt 4, 255, 256; BGH, Urteil vom 4. März 1975 – 1 StR 662/74 –). Ob dieser auch schon bei Eidesabnahme vorlag, ist unerheblich. Es genügt, dass er später, etwa im Meineidsverfahren, aufgetaucht ist (BGHSt 23, 30, 32).
Dass der Angeklagte nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden durfte, stellt einen Strafmilderungsgrund dar, der zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB führen kann (BGHSt 8, 187; 23, 30; Dreher, StGB 35. Aufl. § 154 Anm. 4). Den Gründen ist nicht zu entnehmen, ob das Gericht diesen Strafmilderungsgrund zugunsten des Angeklagten in Rechnung gestellt hat. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nur zur Mindeststrafe des § 154 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer wegen des Strafmilderungsgrunds den Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und eine mildere Strafe ausgesprochen hätte.
2. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
[Unterschriften]
| Wilms | Kirchhof | Meyer | |||
| Baumgarten | Buddenberg |