Treffer
BGH Urteil

BGH: Beweiswürdigung und unzulässige Vereidigung bei § 174 StGB/Meineid-Anstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 502/59
Datum
15.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision seine Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und versuchter Verleitung zum Meineid. Der BGH hob den Schuldspruch im Fall der Tochter auf, weil das Tatgericht einen entscheidenden Widerspruch zwischen Blut-/Schmerzangaben und dem Befund eines unverletzten Hymens nicht nachvollziehbar aufgelöst hatte. Zudem wurde die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid aufgehoben, weil ein tatverdächtiger Zeuge entgegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden war. Der Schuldspruch im weiteren § 174-Fall blieb bestehen, der Strafausspruch wurde jedoch wegen möglicher Mitberücksichtigung der aufgehobenen Tat aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zweifelhafter Beweislage muss der Tatrichter naheliegende Widersprüche zwischen Zeugenaussage und sachverständigem Untersuchungsbefund widerspruchsfrei und erfahrungssatzkonform auflösen; unterbleibt dies, ist die Verurteilung rechtsfehlerhaft.

2

Ergeben sich aus festgestellten Umständen starke Indizien dafür, dass eine behauptete Verletzungsfolge unmittelbar aus der Tat herrührt, darf das Tatgericht eine alternative Ursache nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellen oder nur beiläufig offenlassen.

3

Ergebnisse körperlicher Untersuchungen ohne Belehrung nach § 81 Abs. 2 StPO dürfen gegen zeugnisverweigerungsberechtigte Personen nur verwertet werden, wenn diese nach richterlicher Aufklärung ausdrücklich in die Benutzung der Befunde als Beweismittel einwilligen; die Aussagebereitschaft nach § 52 StPO ersetzt die Einwilligung nicht.

4

Ein Zeuge ist nach § 60 Nr. 3 StPO von der Vereidigung ausgeschlossen, wenn er der Teilnahme an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat verdächtig ist; ein nachträglicher Widerruf, der nur einen persönlichen Strafaufhebungsgrund begründet, beseitigt den Teilnahmeverdacht nicht.

5

Wird bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten auf Taten abgestellt, deren Schuldspruch aufgehoben wird, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne diese Erwägung eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Johann B. ███ im Landkreis ████ ███████ am ██ ██ ██ in ██████████████████ zur ████ ██ ██████ Sache wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. Januar 1960 in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Saver Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Pflüger als beisitzende Richter, ebenso Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben

a) in vollem Umfang, soweit der Angeklagte der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen im Fall Erika B. und ███ ███████████ Anstiftung zum Meineid im Fall ██ schuldig gesprochen worden ist,

b) im Übrigen im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen und wegen „versuchter Verleitung“ zum Meineid (§§ 174 Nr. 1, 154, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Seine auf verfahrens- und sachlichrechtliche Verstöße gestützte Revision ist teilweise begründet.

I. Fall Erika ██

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner am ██ ████ ██ geborenen Tochter Erika (§ 174 Nr. 1 StGB) kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht sah sich erheblichen Beweisschwierigkeiten gegenüber, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Unzuchtshandlungen leugnete und weil die Glaubhaftigkeit der für den Schuldspruch maßgeblichen Aussage der Verletzten aus einer Reihe von Gründen, die teils in der Aussage selbst, teils in anderen Umständen lagen, ernsten Zweifeln begegnete.

Die Strafkammer hat sich in eingehender und sorgfältiger Beweiswürdigung mit diesen Zweifeln befaßt und schließlich die Überzeugung gewonnen, daß die Tatschilderung der Zeugin in ihrem für die Schuldfrage wesentlichen Gehalt richtig ist. Dabei hat sie indes einen in diesem Zusammenhang erheblichen Widerspruch zwischen dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen Medizinalrat Dr. Sch. und einer auf die Aussage der Zeugin gestützten Feststellung so auseinanderzusetzen, daß ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz und damit ein Rechtsmangel ausgeschlossen erscheinen.

Nach der Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Urteil verspürte Erika B. bei dem zweiten Beischlafsversuch des Angeklagten Schmerzen und stellte anschließend Blut in ihrem Hemd fest, das sie auf Geheiß des Beschwerdeführers mit kaltem Wasser auswusch (S. 10 UA). Damit stimmt die Bekundung der Zeugin überein, der Angeklagte sei damals mit seinem Geschlechtsteil in ihre Scheide „tief reingekommen“ (S. 25 UA). Dieser Bekundung ist das Landgericht allerdings nicht gefolgt; einerseits deshalb, weil sich der Sachverständige Dr. ████████ in der Hauptverhandlung nicht mehr zuverlässig daran erinnerte, ob er bei der am 27. Mai 1958 vorgenommenen körperlichen Untersuchung der Erika ████ eine besondere Durchgängigkeit ihres Hymens festgestellt hat, die einen vollendeten Geschlechtsverkehr ohne Hymenverletzung zugelassen hätte, zum anderen deshalb, weil die Strafkammer einen Irrtum der zur Tatzeit in geschlechtlichen Dingen wahrscheinlich noch unerfahrenen Zeugin über die Tiefe des Eindringens des Gliedes des Angeklagten in ihre Scheide nicht ausschließen zu können glaubte (S. 28 UA). Das Landgericht hat sich weiter mit der von ihm zu Recht als befremdlich angesehenen Unstimmigkeit befaßt, daß Erika ██████ nach ihrer ursprünglichen Darstellung beim ersten Beischlafsversuch des Angeklagten Schmerzen empfunden haben will, beim zweiten Vorfall dieser Art dagegen nicht, während sie in der Hauptverhandlung aussagte, nur im zweiten Fall Schmerzen gehabt und Blut im Hemd festgestellt zu haben; es hat diesen Widerspruch mit der zwar nicht naheliegenden, denk- und erfahrungsgesetzlich aber nicht völlig ausgeschlossenen Möglichkeit zu erklären versucht.

Das Urteil läßt jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, wie sich die Aussage der Zeugin, Schmerzen empfunden und Blutflecken festgestellt zu haben (S. 28 UA) – gleichviel ob dies bei dem ersten oder zweiten Beischlafsvorfall der Fall war – mit dem vom Landgericht als gesichert bezeichneten Untersuchungsbefund des Medizinalrats Dr. ████████ vereinen läßt, sei unverletzt gewesen: Das Hymen des Mädchens. Die Strafkammer beschränkt sich insoweit auf die beiläufige Bemerkung: „Daß die von der Zeugin bekundeten Schmerzen und Blutflecke nicht mit Sicherheit festzustellen ist“ (S. 31 UA). Sie deutet damit die Möglichkeit an, daß die genannten Erscheinungen nicht von dem Eindringen des Gliedes des Angeklagten in die Scheide der Zeugin herrührten, sondern eine andere Ursache hatten. Dafür fehlt es bisher an jedem Anhaltspunkt, zumal Erika B. zur Tatzeit noch keine Monatsblutungen hatte. Wenn die Tochter, wie das Landgericht (S. 10 UA) festgestellt hat, Schmerzen verspürte, als der Angeklagte sein Glied bei ihr einführte, und wenn sie „anschließend“ Blut in ihrem Hemd feststellte, so spricht alles dafür, daß dies auf die Beischlafshandlung des Angeklagten zurückzuführen war. Wenn das Landgericht gleichwohl eine andere Ursache annahm, so mußte es diese aufzeigen und erläutern. Andernfalls ist von der nächstliegenden Erklärung auszugehen, daß das von Erika ███ in ihrem Hemd vorgefundene Blut von dem Beischlaf des Angeklagten herrührte.

Das wiederum ist aber mit dem Befund des Sachverständigen unverträglich, daß das Hymen der Zeugin unverletzt war. Bei der eingangs hervorgehobenen Zweifelhaftigkeit der Beweislage läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß die Strafkammer keine volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte, wenn sie den vorstehend erörterten Widerspruch bedacht hätte. Das zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall Erika ████, ohne daß es eines Eingehens auf die von der Revision behaupteten verfahrens- und sachlichrechtlichen Mängel bedarf.

Vorsorglich sei aber für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß die Ergebnisse der ohne Belehrung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO an Erika ████ und ihrer Mutter vorgenommenen körperlichen Untersuchungen der Urteilsfindung nur zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die Zeuginnen nach richterlicher Aufklärung über die Rechtslage befragt werden, ob sie der Benutzung der Untersuchungsbefunde als Beweismittel zustimmen (vgl. BGHSt 12, 235, 242). Die nach Belehrung über das allgemeine Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 StPO) erklärte Bereitschaft, auszusagen, schließt diese Zustimmung nicht ohne weiteres ein.

II. Fall Marliese St. ██████

1.) Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) greifen nicht durch.

Die Strafkammer hat nicht beanstandet, was die Revision unter Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterlassen habe, die als Zeugin vernommene Marliese █████ zu befragen, ob der Angeklagte bei dem ihm zur Last gelegten Geschlechtsverkehr ein Schutzmittel getragen habe. Sie meint, diese Frage habe sich aufgedrängt, weil ihre Verneinung durch die Zeugin angesichts der Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe sich bei der an Gonorrhöe erkrankten Zeugin nicht angesteckt, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage erschüttert hätte.

Die Rüge ist, falls überhaupt zulässig (vgl. BGHSt 4, 225, 126; BGH VRS 15, 268, 269 und 445, 446), unbegründet. Der Vortrag der Revision ist zunächst insoweit ungenau, als behauptet wird, das Landgericht habe die Nichtansteckung des Angeklagten festgestellt; ausweislich der Urteilsgründe (S. 39 UA) wurde diese nur zugunsten des Angeklagten „unterstellt“. Andererseits trifft es zu, daß das Landgericht im Anschluß hieran erwogen hat, eine Nichtansteckung schließe die Annahme eines Geschlechtsverkehrs des Angeklagten mit Marliese ██████ nicht aus, weil dieser ein Schutzmittel gebraucht haben könne. Die Strafkammer ging demnach davon aus, der Beschwerdeführer hätte sich anstecken müssen, wenn er kein Schutzmittel benutzt hätte. Das läßt den von der Revision gezogenen Schluß zu, daß sie der Beschuldigung der Zeugin Marliese St., der Angeklagte habe mit ihr geschlechtlich verkehrt, nicht geglaubt hätte, wenn diese zugleich bekundet hätte, der Angeklagte habe kein Schutzmittel verwendet. Eine Befragung der Zeugin zu diesem Punkt wäre daher an sich sachdienlich gewesen. Gleichwohl bleibt der Rüge der Erfolg versagt bleiben.

Der Unterbleiben der Befragung würde das Urteil nur dann bechen, wenn vorausgesetzt werden könnte, die Zeugin hätte die Frage nach dem Gebrauch eines Schutzmittels durch den Angeklagten zuverlässig zu beantworten vermocht. Das ist nicht der Fall. Nach der Feststellung des Landgerichts schlief Marliese ██████, als sich der Beschwerdeführer zu ihr ins Bett legte; sie wurde erst wach, als sich ihr der Angeklagte näherte (S. 11 UA). Daraus folgt, daß sie jedenfalls nicht gesehen hat, ob der Angeklagte sich vorher ein Schutzmittel überzog. Daß sie aber auf andere Weise feststellte, ob der Beschwerdeführer ein Schutzmittel benutzte, kann bei ihrem jugendlichen Alter und ihrer zwar vorhandenen, aber geringen geschlechtlichen Erfahrung nicht angenommen werden. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Ausgangspunkt des Landgerichts richtig ist, der Angeklagte hätte sich anstecken müssen, wenn er kein Schutzmittel gebraucht hätte (vgl. dazu Arzt – Zieler, Die Haut- und Geschlechtskrankheiten, 1935, V. Band S. 276, 282).

2.) Unbegründet ist auch die Rüge von Verstößen gegen § 261 StPO und gegen den (sachlichrechtlichen) Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“, die der Beschwerdeführer darin sieht, daß sich die Strafkammer „nicht die für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung verschafft hat, sondern lediglich diese Überzeugung gewonnen zu haben geglaubt hat“.

Die Darlegungen des Landgerichts ergeben zur Gewißheit, daß sich dieses von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt hat. Es brauchte sich nicht der Meinung der Sachverständigen anzuschließen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Marliese ██████ könne im vorliegenden Fall nicht mitbenutzt werden, weil ihre Aussage wegen ihres dürftigen Inhalts zu wenig Anhaltspunkte für eine sachgerechte „Analyse“ biete (S. 37 UA). Die in diesem Zusammenhang vom Tatrichter angestellte Erwägung, daß sich – auch nach der Auffassung der Sachverständigen – immerhin kein Anhaltspunkt für eine Falschbezichtigung des Angeklagten durch die Zeugin ergeben habe, ist sachgerecht. Sie war im übrigen für die Strafkammer nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, der entscheidende Gesichtspunkt für die Bejahung der Glaubwürdigkeit der Marliese ████████, sondern nur eines der Elemente ihrer Überzeugungsbildung; hätten Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung vorgelegen, so wären die nach der Ansicht der Strafkammer für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände, nämlich der sich aus den festgestellten äußeren Tatsachen und der eigenen unwahren Einlassung des Angeklagten aufdrängende Verdacht, er habe ein geschlechtliches Erlebnis mit der Jugendlichen gesucht, sowie die diesen Verdacht bestätigende Aussage der Marliese St. (S. 35, 39 UA), in ihrer Beweiskraft gemindert worden.

Zu Unrecht sieht die Revision einen denkgesetzlichen Widerspruch darin, daß die Strafkammer einerseits Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung verneint, andererseits sich aber mit der Möglichkeit einer solchen auseinandersetzt. Das Landgericht will ersichtlich sagen, daß keine begründeten Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung vorlägen, und sucht das näher zu belegen.

Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Erwägung der Strafkammer nicht denkgesetzwidrig, sie habe auf die irrige Annahme, Marliese ██████ könne Tage nach der Tat durch Dr. ████████ vorgenommene ärztliche Untersuchung habe mit Sicherheit einen Geschlechtsverkehr in der vorausgegangenen Woche ergeben, nur kommen können, wenn sie in dieser Nacht tatsächlich mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt habe. Abgesehen davon war diese Erwägung für die Verneinung des Verdachts einer Falschbezichtigung des Angeklagten durch die Zeugin nicht ausschlaggebend; sie konnte es gar nicht sein, weil nicht feststand, ob Marliese ██████ dem erwähnten Irrtum zum Opfer gefallen ist. Maßgebend für die Überzeugung des Landgerichts, daß die Zeugin den Angeklagten nicht fälschlicherweise des Geschlechtsverkehrs mit ihr bezichtigt hat, waren vielmehr die Seite 38 unten/39 oben UA angeführten Erwägungen: Hätte Marliese ██████, wie die Verteidigung eingewendet hatte, wirklich nur nach einer sie möglichst wenig belastenden Erklärung des ärztlichen Befundes gesucht, so wäre nicht zu verstehen, warum sie – unwahrerweise – gerade den Angeklagten, der ihr sofort gegenübergestellt werden konnte, und nicht irgendeinen nicht greifbaren Unbekannten als Beischläfer benannte, und warum sie nicht behauptete, zum Geschlechtsverkehr genötigt worden zu sein; denn, wie das Landgericht zutreffend ausführt, konnte sich Marliese St. gegenüber dem Vorwurf sittlicher Verwahrlosung nicht etwa – wie die Verteidigung vorgebracht hatte – durch das Vorschieben eines älteren statt jüngeren Beischläfers, sondern nur durch das Bestreiten einer freiwilligen Hingabe entlasten. Die genannten Erwägungen des Landgerichts sind daher denkgesetzlich möglich und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

3.) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die unter dem Gesichtspunkt des § 267 Abs. 1 StPO und des sachlichen Rechts erhobene Rüge, im angefochtenen Urteil fehle es an der Angabe der das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins (§ 174 Nr. 1 StGB) rechtfertigenden Tatsachen. Das Landgericht erörtert zwar nicht im einzelnen, aus welchen Umständen es geschlossen hat, Marliese ██████ sei „als Vierzehnjährige für die Dauer der Reise nach Fröndenberg der Obhut des Angeklagten übergeben und ihm damit zur Betreuung, mindestens aber zur Aufsicht anvertraut“ gewesen (S. 47 UA). Diese Umstände sind aber hinreichend zu erkennen: das jugendliche Alter des Mädchens (14 3/4 Jahre), die von der Mutter geglaubte Vorspiegelung des Angeklagten, er denke ernstlich an eine Heirat mit ihr, wodurch er gegenüber dem Kinde die Stellung eines Stiefvaters erlangt hatte, und schließlich die Tatsache, daß die Mutter der Mitnahme des Kindes erst „nach einigen Bedenken“ und nach der ausdrücklichen Absprache zugestimmt hatte, der Angeklagte werde Marliese auf seine Kosten in einem Hotel unterbringen, während er in seiner Wohnung schlafen werde. Damit ist der Verfahrensvorschrift des § 267 Abs. 1 StPO genügt; sachlichrechtlich begegnet es keinen Bedenken, daß die Strafkammer aus den genannten Umständen gefolgert hat, das Kind sei dem Beschwerdeführer im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB vorübergehend zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut worden.

2.) Ist demnach der Schuldspruch im Fall Marliese ███████ rechtlich nicht zu beanstanden, so ist doch der Strafausspruch aufzuheben, weil in den Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wurde, „ein weiteres Fortschreiten des sittlichen Verfalls beim Angeklagten offenbart“. Damit wird ersichtlich auf die der Verurteilung im Fall Erika ████ zugrunde liegenden Verfehlungen abgestellt. Insoweit hat das Urteil indes nach dem unter I Ausgeführten keinen Bestand. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht die an Marliese ███████ begangene Unzucht nur mit Gefängnis geahndet haben würde, wenn es den Beschwerdeführer im Fall Erika ██████ nicht verurteilt hätte.

III. Erfolglose Anstiftung des Mithäftlings zum Meineid

1.) Dieser Schuldspruch ist auf eine Verfahrensrüge hin aufzuheben. Das Landgericht hat den Zeugen ████ vereidigt. Hierin sieht die Revision mit Recht einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Strafkammer zutrifft, ███ habe durch die Aushändigung der gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Erika ███ gerichteten schriftlichen Erklärung an den Angeklagten noch keine vollendete Begünstigung begangen (vgl. dazu BGH 5 StR 184/53 vom 18. Juni 1953, Rechtssatz bei LM Nr. 6 zu § 60 StPO). Denn in jedem Fall hat F. dadurch, daß er den ihm vorgeschlagenen „Handel“ annahm, gegen ein Geldgeschenk der Wahrheit zuwider Nachteiliges über Erika ███ vor Gericht auszusagen und zu beschwören (S. 72 UA), sich dem Angeklagten gegenüber zum Verbrechen des Meineids bereit erklärt (§§ 49a Abs. 2, 154 StGB). Damit hat er, wie die Revision zutreffend geltend macht, an einer dem Beschwerdeführer im gegenwärtigen Verfahren zur Last gelegten Straftat der „versuchten Verleitung“ eines anderen zum Meineid „teilgenommen“.

Daß er nachträglich durch sein Schreiben vom Dezember 1958 dem Gericht gegenüber seine dem Angeklagten gegebene Zusage, falsch zu schwören, widerrufen hat (§ 49a Abs. 3 Nr. 3 StGB), hebt den Teilnahmeverdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nicht auf, weil es sich hierbei nur um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handelt (vgl. RGSt 14, 19, 25 ff.; 22, 99, 700; 56, 149, 150; BGHSt 4, 130, 131; BGH 1 StR 116/52 vom 27. Mai 1952).

Nach den Gründen des angefochtenen Urteils läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten auf der unzulässigen Vereidigung des Zeugen █████ beruht. Für die Überzeugung des Landgerichts von der Schuld des Angeklagten stand zwar die innere Unwahrhaftigkeit der schriftlichen Erklärung ████ und der Einlassung des Beschwerdeführers hierzu im Vordergrund (S. 39 bis 42 UA). Immerhin führt die Strafkammer zur Widerlegung des vom Angeklagten geäußerten Verdachts, ██ könne von seiner Ehefrau des Beschwerdeführers zum Widerruf der die Zeugin Erika B. belastenden schriftlichen Erklärung sowie der Bereitschaft, den Inhalt dieser Erklärung unter Eid vor Gericht zu bekunden, veranlaßt worden sein, aus, F. habe sich als mehrfach Vorbestrafter durch einen Meineid in eine „viel zu heikle Situation“ gebracht und er habe vor einer Bestrafung wegen Meineids viel zu sehr Angst gehabt, als daß er es etwa im Hinblick auf einen ihm von der Ehefrau des Angeklagten in Aussicht gestellten Geschlechtsverkehr gewagt hätte, gegen den Beschwerdeführer falsch zu schwören (S. 43/44 UA). Das muß dahin verstanden werden, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen wegen des geleisteten Eides als besonders glaubhaft angesehen hat.

2.) Sachlichrechtlich wäre die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung des █████ zum Meineid nicht zu beanstanden. Der insoweit von der Revision behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor (vgl. A III 2 der Rev.-Begr.).

Durch die bloße Niederschrift der inhaltlich falschen Erklärung hat sich F. noch nicht strafbar gemacht. Auch wenn aber deren Aushändigung an den Angeklagten schon eine vollendete Begünstigung gewesen wäre (vgl. oben), könnte F. eine Bestrafung wegen Meineids sehr viel mehr als eine solche wegen Begünstigung gefürchtet haben.

IV. Zusammenfassung

Das angefochtene Urteil ist demnach mit den Feststellungen aufzuheben in vollem Umfang in den Fällen Erika B. (fortgesetzte Unzucht mit einer Abhängigen) und F. (erfolglose Anstiftung zum Meineid), im Strafausspruch aber im Fall Marliese St. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt auch die Gesamtstrafe. Bestehen bleibt nur der Schuldspruch wegen Unzucht mit einer Abhängigen im Fall Marliese St.

RotbergPflüger
Krumme

Zitiert (2)

Zitiert von (2)