Revision wegen unzulässiger Vereidigung eines beteiligten Zeugen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 116/52
- Datum
- 03.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Nr. 3 StPO verbietet die Vereidigung eines Zeugen, der an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat in strafbarer Weise beteiligt ist.
Die Nachverwirklichung oder nachträgliche Rücknahme eines geplanten Meineids durch den beteiligten Zeugen begründet keine nachträgliche Rechtfertigung für eine zuvor unzulässige Vereidigung und beseitigt nicht den Verwertungsverbotsgrund.
Die strafrechtlichen Tatbestände des Erbietens und der Annahme eines Erbietens zum Meineid (§ 49a Abs. 2 StGB) sind selbständige Delikte; dies berührt nicht das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO.
Wird eine durch Verstoß gegen § 60 StPO unzulässig gewonnene als beschworene Aussage teilweise zuungunsten des Angeklagten verwertet, stellt dies einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich machen kann.
Bei der Strafzumessung steht dem tatrichterlichen Ermessen zu, eine verwerfliche Gesinnung des Täters mit zu berücksichtigen; der Vergleich mit § 157 Abs. 1 StGB schränkt dieses Ermessen nicht in unzulässiger Weise ein.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 3. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus █, den Schneidermeister ██, Landkreis ███, geboren █████, ██ ██████, wegen Annahme eines Erbietens zum Meineid u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 3. Dezember 1951, soweit er wegen Annahme eines Erbietens zum Meineid verurteilt ist, samt den Feststellungen sowie zur Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Erbietens zum Meineid (Verbrechen – nicht Vergehen – nach §§ 159, 49a Abs. 2 in Verbindung mit § 154 StGB) beschränkte Revision des Angeklagten rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Landgericht habe durch die Vereidigung des Zeugen Franz Lommer gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen.
Die Rüge greift durch. Nach dem Urteil ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ██ sich dem Angeklagten gegenüber erboten hat, in dem Verfahren wegen Diebstahls einer Wolldecke vor Gericht den früheren Lehrling Gl. als Dieb zu bezeichnen und diese bewusst falsche Aussage gegebenenfalls auch zu beschwören. Es hat demgemäß den Eröffnungsbeschluss, der ihm ein Verbrechen der erfolglosen Anstiftung zum Meineid nach §§ 159, 49a Abs. 1 in Verbindung mit § 154 StGB zur Last gelegt hatte, der Annahme eines Erbietens zum Meineid nach §§ 159, 49a Abs. 2 in Verbindung mit § 154 StGB zugrunde gelegt. Der Vereidigung des Zeugen Lommer, wie die Revision mit Recht rügt, stand die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO entgegen. Denn Lommer als sich Erbietender war an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat des Angeklagten in strafbarer Weise beteiligt (RGSt 56, 149; 70, 390). Dass § 49a Abs. 2 StGB das Erbieten und seine Annahme als zwei selbständige Verbrechen behandelt, steht dem nicht entgegen (RGSt 17, 101; 56, 149; 64, 296). Ebensowenig ist von Bedeutung, dass Lommer nachträglich freiwillig von der Begehung des Meineids abgesehen und damit nach § 49a Abs. 4 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund erlangt hat (RGSt 56, 149). Das Landgericht hat die beschworene Aussage des Lommer teilweise zuungunsten des Angeklagten verwertet; das Urteil beruht deshalb auf dem Verstoß gegen § 60 StPO.
Unbegründet ist hingegen die Sachbeschwerde. Zwar ist im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, dass sowohl Lommer sein Erbieten ernst gemeint als auch der Angeklagte das Erbieten für ernstlich gehalten und es in demselben Sinne angenommen hat (RGSt 1, 338; 57, 243). Doch ist den Urteilsausführungen zu entnehmen, dass das Landgericht von der Ernstlichkeit der beiderseitigen Erklärungen ausgegangen ist. Auch die Strafzumessung lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Vor allem kann nicht beanstandet werden, dass das Landgericht eine verwerfliche Gesinnung des Angeklagten darin gesehen hat, dass er bei der Geringfügigkeit der zur Erörterung stehenden Bestrafung einen Meineid durch einen anderen riskierte und diesen noch durch ein Geschenk in besonderer Weise binden sollte. Der Vergleich, den die Revision in dieser Beziehung mit der Regelung des § 157 Abs. 1 StGB zieht, führt nicht zu einer Einschränkung des tatrichterlichen Ermessens bei der Strafbemessung.
Da die Verfahrensrüge begründet ist, war das Urteil in dem angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Richter Dr. Peetz Mantel Geier Jagusch Dr. ██████████████