Revision verworfen: Verlesung vorweggenommener Zeugenvernehmung bei Zeugenunzugänglichkeit zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 327/56
- Datum
- 16.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 193 Abs. 3 StPO verlangt vorherige Terminsbekanntgabe nur insoweit, als dies ohne Verzögerung der Sache möglich ist; ist andernfalls mit dem Verlust des Beweismittels zu rechnen, kann der Untersuchungsrichter die Vernehmung durchführen.
Die Verlesung des Protokolls über eine frühere richterliche Vernehmung ist nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässig, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse (z. B. Furcht vor politischer Verfolgung, Unzugänglichkeit im Ausland) entgegenstehen.
Kurze fernmündliche Mitteilung des Termins an den Verteidiger genügt nicht schon wegen der Kürze der Nachricht einem Gehörsverstoß, wenn der Verteidiger tatsächlich anwesend war und die Möglichkeit zur Befragung des Zeugen hatte.
§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ihre Nichtbeachtung begründet für sich allein keinen erfolgreichen Revisionsgrund, sofern keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung dargelegt wird.
Die Revisionsprüfung greift die Sachverhaltswürdigung des Tatrichters nicht an, solange der Revisionsführer keine substantiierte Darlegung konkreter Verfahrens- oder Rechtsfehler vorlegt, die die Feststellungen in Frage stellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Mannheim, 16. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Max M (_—_ aus ███, geboren am ███ 1890 in ███ bei M, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████████ ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██ █████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 16. März 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 17. März 1956 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu Ehrverlust verurteilt worden. Er stützt seine Revision auf Verfahrensmängel und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestimmungen über die Terminsbekanntgabe und über die Verlesung des Zeugenvernehmungsprotokolls — §§ 193 Abs. 3, 250, 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO — seien nicht eingehalten worden. Auch § 257 StPO sei außer acht gelassen worden.
Vor allem beanstandet die Revision, dass der Hauptbelastungszeuge, der Landwirt Reinhold S (_—_), ohne vorherige Terminsnachricht an den Angeklagten und ohne rechtzeitige Mitteilung an den Verteidiger im Wege der vorweggenommenen Beweisaufnahme durch den Untersuchungsrichter vernommen worden sei. Die darüber aufgenommene Niederschrift sei trotz des Widerspruchs des Verteidigers in der Hauptverhandlung unzulässigerweise verlesen worden. Durch die unangemessen verspätete Benachrichtigung des Verteidigers sei eine rechtzeitige Verständigung zwischen ihm und dem Angeklagten über die Ausübung des Fragerechts unmöglich gemacht worden.
Es trifft zu, dass der Untersuchungsrichter von dem Termin zur Vernehmung des Zeugen ██████ den Verteidiger erst am 15. November 1955 kurz vor seiner Abreise nach ██████ in Kenntnis gesetzt hat. Der Untersuchungsrichter hatte indes selbst erst an dem genannten Tag davon erfahren, dass ██████ zu dem für 18. November 1955 vorgesehenen Termin erscheinen werde.
§ 193 Abs. 3 StPO schreibt die vorherige Terminsbekanntgabe an den Angeklagten und seinen Verteidiger vor, aber mit der Einschränkung, soweit das ohne Verzögerung der Sache geschehen kann. Hier hätten der Angeklagte und sein Verteidiger nur dann in angemessenem Zeitabstand vor dem Termin verständigt werden können, wenn ihn der Untersuchungsrichter verlegt hätte. Das war jedoch ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht möglich.
Bei der hier gegebenen Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass unter Umständen mit dem Verlust des Beweismittels hätte gerechnet werden müssen, wenn der Untersuchungsrichter den Zeugen S (_—_) nicht an dem Tag vernommen hätte, für den dieser sein Erscheinen zugesagt hatte. Das kann daraus geschlossen werden, dass der Zeuge schon früher einmal aus Furcht vor politischer Verfolgung um Terminsverlegung gebeten hatte und dass er seiner Ladung zur Hauptverhandlung nicht Folge geleistet hat. Nach den Gründen des die Verlesung seiner Aussage anordnenden Beschlusses ist er deshalb ferngeblieben, weil er von der Tochter des Angeklagten einen Drohbrief erhalten hatte und für den Fall seines Erscheinens vor dem Schwurgericht Nachteile durch die ostzonalen Behörden befürchtete. Der Entschluss des Untersuchungsrichters, die Zeugenvernehmung an dem dafür festgesetzten Tag durchzuführen, kann daher verfahrensrechtlich nicht beanstandet werden. Demzufolge verstieß er auch nicht dadurch gegen § 193 Abs. 3 StPO, dass er dem Verteidiger wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit den Termin nur fernmündlich mitteilte und eine Benachrichtigung des Angeklagten unterließ.
Überdies war der Verteidiger bei der Vernehmung des █████ zugegen und konnte daher ihm zweckdienlich erscheinende Fragen stellen.
Auch § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt.
Danach ist die Verlesung der Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung eines Zeugen zulässig, wenn seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzung hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtet.
Die Ladung des in der Ostzone wohnenden Zeugen ██████ war angeordnet. Er ist wegen des an ihn gerichteten Drohbriefes und aus Furcht vor nachteiligen Maßnahmen ostzonaler Behörden ausgeblieben. Ein Mittel, gemäß § 51 StPO sein Erscheinen zu erzwingen, stand dem erkennenden Gericht nicht zu Gebote. Demnach war der Zeuge im Sinne des § 251 Nr. 2 StPO unerreichbar (vgl. BGH 5 StR 184/53 vom 18. Juni 1953 in BGHSt 5, 9 zu StPO § 244 Abs. 3). Das Protokoll über seine Vernehmung durfte daher verlesen werden.
Zur Anwendbarkeit des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO hat das Schwurgericht nicht Stellung genommen. Dazu bestand kein Anlass, weil es die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO mit Recht bejaht hat.
Dass die Revision ungenügende Sachaufklärung rügen wollte, lässt sich ihren Darlegungen nicht entnehmen. Zudem ist nicht ersichtlich, wodurch sich dem Gericht die Ausdehnung der Beweiserhebung auf erreichbare Beweismittel hätte aufdrängen sollen.
§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Nichtbeachtung die Revision nicht gestützt werden kann. Obendrein bezieht sie sich nur auf die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie auf die Verlesung von Schriftstücken, nicht jedoch auf die Verkündung eines Gerichtsbeschlusses.
Sämtliche Angriffe gegen das Verfahren sind somit unbegründet.
Dasselbe gilt für die Sachbeschwerde.
Der Angeklagte hat ██ ███ den Arbeiter Kurt S (_—_) ██ aufgefordert, den Kopf in eine Schlinge eines an einem Baum befestigten Strickes zu stecken, was sie wegen der Anwesenheit bewaffneter russischer Soldaten getan haben. Hernach hat er den beiden die Füße vom Erdboden weggerissen, so dass sie in die Schlingen fielen und das Bewusstsein verloren. Der Angeklagte ging in dieser Weise den Tod der beiden Männer durch Erhängen herbeizuführen. Diesen für erwiesen erachteten Sachverhalt hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten als Totschlagsversuch in zwei Fällen gewürdigt. Ob der Tatrichter in beiden Fällen Mordversuch mit Recht verneint hat, kann dahinstehen, da der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist. Dabei hat es ein Handeln des Angeklagten auf Befehl der Russen verneint. Gegenüber dieser eindeutigen Feststellung kann die Revision mit ihrem Vorbringen, das Verhalten des Angeklagten sei nach der Lebenserfahrung nur mit einem Befehl von russischer Seite zu erklären, nicht gehört werden.
| Peetz | Mantel | Werner | |||
| Dr. Koeniger | Hübner |