Hehlerei (§ 259 StGB): Grenzen der Beweisregel und Abgrenzung zum bedingten Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 277/53
- Datum
- 07.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Tat setzt einen einheitlichen, vorausschauenden Gesamtvorsatz voraus, der von vornherein auf einen durch mehrere Einzelakte zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet ist; ein einheitlicher Beweggrund ersetzt diesen Gesamtvorsatz nicht.
Kann der Tatrichter nicht feststellen, ob eine Tat vor dem Stichtag eines Straffreiheitsgesetzes begangen wurde, geht diese Ungewissheit nicht zugunsten des Angeklagten; eine Einstellung kommt nur bei Überzeugung von der Tatbegehung vor dem Stichtag in Betracht.
Die Beweisregel des § 259 StGB (Aufdrängen der Überzeugung von der deliktischen Herkunft) erfordert äußere Umstände, die im jeweiligen Einzelfall geeignet sind, dem Täter positives Wissen von der Vortat aufzudrängen; eine nachträgliche Gesamtbetrachtung ohne Einzelfallprüfung genügt nicht.
Die Beweisregel des § 259 StGB begründet eine Vermutung für positives Wissen und ist begrifflich von bedingtem Vorsatz zu trennen; die Feststellung bedingten Vorsatzes kann nicht „mit Hilfe“ dieser Beweisregel erfolgen.
Eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters können die für § 259 StGB erforderlichen von außen wirkenden Umstände grundsätzlich nicht ersetzen; zudem sind auch unbestrittene Umstände im Strafprozess auf ihre Wahrheit zu überprüfen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Zugführer █████████ █████ ███████ aus ███, dort geboren am ███, 2. ███ ███████████ Wilhelmine ███ ████ ██████ aus ███, dort geboren am ███,
wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, █████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten van ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom ██ ██████ 1953 wird verworfen.
Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Angeklagten D. wird das Urteil, soweit sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte van █████ ist wegen Amtsunterschlagung in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, die Angeklagte ██ wegen Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten van █████ ist unbegründet; die Sache ist lediglich zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dagegen hat die Revision der Angeklagten D. in vollem Umfang Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten van H.
Die Revision rügt die Annahme mehrerer selbständiger Taten durch die Strafkammer statt einer fortgesetzten Amtsunterschlagung. Sie beanstandet ferner die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf die erste im Jahre 1949 begangene Straftat. Beide Rügen sind unbegründet.
1. Die Strafkammer hat die Frage des Fortsetzungszusammenhangs nicht ausdrücklich erörtert. Hierzu bestand entgegen der Ansicht der Revision kein Anlass. Nach den Feststellungen liegen sieben selbständige Straftaten vor. Die Begehungsart und das jeweils verletzte Rechtsgut sind zwar gleichartig, es fehlt aber der für eine fortgesetzte Tat erforderliche Gesamtvorsatz. Dafür kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte die Unterschlagungen jeweils aus demselben Beweggrund begangen hat, weil er nämlich der Mitangeklagten, mit der er ein Liebesverhältnis unterhielt, gelegentlich ein Geschenk machen wollte. Der einheitliche Beweggrund begründet keinen Gesamtvorsatz; er braucht auch kein Beweisanzeichen dafür zu sein.
Die Revision geht von der rechtsirrigen Auffassung aus, der allgemeine Entschluss, der Mitangeklagten mitunter ein Geschenk zu machen und sich die entsprechenden Gegenstände bei geeigneter Gelegenheit aus Beförderungsgütern anzueignen, sei bereits gleichbedeutend mit einem Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung. Der Angeklagte mag einen solchen Entschluss wegen seines Verhältnisses zur Mitangeklagten gefasst haben. Ein Gesamtvorsatz könnte aber erst angenommen werden, wenn der Wille des Angeklagten von vornherein auf einen bestimmten, durch mehrere Einzelhandlungen zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet gewesen wäre. Das Wesentliche des Gesamtvorsatzes ist also der einheitliche, vorausschauende, die Einzelhandlungen dergestalt umfassende Tatentschluss, dass diese nur als Ausführung einer einzigen Tat erscheinen. Hiervon kann nach den Feststellungen umso weniger die Rede sein, als sich die sieben Straftaten des Angeklagten auf einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken.
2. Auf die im Jahre 1949 begangene Amtsunterschlagung ist das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 mit Recht nicht angewendet worden. Die hierfür von der Strafkammer gegebene Begründung ist zwar unzutreffend; die angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Es kommt darauf aber nicht an. Die Strafkammer konnte nicht aufklären, ob die erste Straftat vor oder nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15. September 1949) begangen worden ist. Diese Ungewissheit geht entgegen der Ansicht des Urteils und der Revision zu Lasten des Angeklagten. Nur wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass die Tat vor dem Stichtag begangen wurde, darf das Verfahren eingestellt werden. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gilt für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes nicht (RGSt 53, 324; 56, 50; BGH JZ 1951, 655 und Urteil des Senats vom 19. Februar 1953 – 3 StR 427/52 –).
3. Auch im Übrigen lassen Schuld- und Strafanspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Nachdem inzwischen § 23 StGB in Kraft getreten ist, ist die Sache lediglich zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 2 Abs. 2 StGB; § 354 a StPO).
II. Die Revision der Angeklagten D.
1. Was die Revision als Verfahrensrüge nach § 267 StPO vorbringt, ist in Wirklichkeit ein sachlich-rechtlicher Angriff. Die Rüge mangelnder Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht ordnungsmäßig erhoben, da die Beweismittel nicht angegeben sind, deren sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.
2. Dagegen führt die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zur Aufhebung des Urteils. Der Schuldspruch nach § 259 StGB ist nicht widerspruchsfrei begründet.
a) Das Landgericht hat die Angeklagte in den beiden ersten Fällen, in denen sie Geschenke von dem Mitangeklagten van H. erhalten hat, mangels Beweises freigesprochen. Bei dem ersten Geschenk habe die Angeklagte annehmen können, dass es sich um eine einmalige, zudem nicht außergewöhnliche Aufmerksamkeit handle. Im zweiten Fall sei der Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie den Pullover als Weihnachtsgeschenk angesehen habe. Die beiden Zuwendungen fallen in die Jahre 1949 und 1950. Bis Ende des Jahres 1951 hat die Angeklagte dann nach den Feststellungen keine Geschenke erhalten. In sämtlichen Fällen, die zu ihrer Verurteilung wegen Hehlerei geführt haben, erhielt sie die Sachen Ende 1951 oder im ersten Halbjahr 1952.
b) Das Landgericht will zunächst die Schuld der Angeklagten mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB feststellen und meint, die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb hätte sich ihr aus bestimmten Umständen „aufdrängen“ müssen. Dafür wird u. a. angeführt, dass Geschenke dieser Art ohne besonderen Anlass nur in begüterten Kreisen üblich seien. Nach den Feststellungen handelte es sich um Kleidungsstücke im Gesamtwert von 175 bis 200 DM. Die Erwägung des Landgerichts widerspricht nicht nur der tatsächlichen Erfahrung; sie wird auch der besonderen Lage des Falles nicht gerecht. Ein Liebesverhältnis, wie es die Angeklagten unterhielten, führt häufig zu Geschenken, die über das normale Maß hinausgehen. Allerdings will das Landgericht die Beweisregel auch deshalb anwenden, weil der Angeklagten die Einkommensverhältnisse und die familiären Verpflichtungen des Mitangeklagten genau bekannt waren, so dass sie habe erkennen müssen, dass van H. zu Geschenken mit einem Gesamtwert von 175 bis 200 DM finanziell nicht in der Lage war. Auch das ist bedenklich, da der Angeklagte van H. nicht unerhebliche Nebeneinkünfte hatte und derartige Anschaffungen im Laufe längerer Zeit sehr wohl machen konnte, insbesondere gegen die üblichen Teilzahlungen. Das Landgericht übersieht ferner bei seiner Gesamtbeurteilung, dass die Angeklagte zu Beginn der Geschenkannahmen im Jahre 1951 deren späteres Ausmaß noch nicht übersehen konnte. Zumindest für die ersten Fälle ist also die Anwendung der Beweisregel nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Umstände, die für sich allein schon in den ersten Fällen der Jahre 1951 und 1952 der Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängen mussten, sind nicht dargetan. Es ist aber nicht angängig, die Schuldvermutung auf eine nachträgliche zusammenfassende Beurteilung ohne Prüfung und Würdigung des Einzelfalles zu stützen. Auch unter Berücksichtigung der Fälle, in denen die Angeklagte freigesprochen worden ist, lässt sich die Auffassung der Strafkammer aus den dargelegten Gründen nicht rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als der letzte dieser beiden Fälle fast ein Jahr zurücklag, als der Mitangeklagte mit neuen Geschenken begann. Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden. Darüber hinaus hat aber die Strafkammer den Sinn der Beweisregel überhaupt verkannt, und zwar in doppelter Hinsicht.
c) Dass die Angeklagte von der strafbaren Herkunft der Sachen gewusst „haben muss“, „beziehungsweise“ diese in Kauf genommen hat, soll sich nach Ansicht der Strafkammer auch daraus ergeben, dass sie niemals versucht hat, van H. bei seinen angeblichen Einkäufen zu begleiten und sich die Geschenke nach ihrem eigenen Geschmack auszusuchen. Schließlich stützt die Strafkammer den Schuldspruch auf die Einlassung der Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung, sie habe zwar die strafbare Herkunft der Geschenke nicht gekannt, sie habe aber „geahnt“, dass van H. die Sachen doch vielleicht gestohlen hatte.
Diese Ausführungen sind nicht widerspruchsfrei, weil sie nicht erkennen lassen, ob die Strafkammer die Schuld der Angeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB feststellen oder ob sie bedingten Vorsatz der Angeklagten annehmen will. Die Beweisregel begründet eine Vermutung für das positive Wissen des Täters, hat also mit den Erfordernissen des bedingten Vorsatzes nichts zu tun. Es ist deshalb denkgesetzlich ein Widerspruch, mit Hilfe der Beweisregel bedingten Vorsatz festzustellen. Eine wahlweise Feststellung ist zwar möglich. Die Verwendung des Wortes „beziehungsweise“ lässt aber nicht eindeutig erkennen, ob sich die Strafkammer hierüber im Klaren war. Da ausserdem das Gesetz Umstände voraussetzt, die geeignet waren, dem Täter von außen die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufzudrängen, scheiden eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel aus. Die Erwägung der Strafkammer, die Angeklagte habe niemals versucht, van ███ bei den Einkäufen zu begleiten und sich die Geschenke auszusuchen, ist also jedenfalls im Rahmen der Beweisregel nicht verwertbar. Nicht einwandfrei ist es ferner, wenn die Strafkammer diese Tatsache als „unstreitig“ bezeichnet, da im Strafprozess auch unbestrittene Umstände auf ihre Wahrheit überprüft werden müssen. Zu den erörterten Gesichtspunkten wird im Übrigen auf die ausführliche Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 55, 204 Bezug genommen.
d) Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen: Sofern die Strafkammer u. a. aus der Erklärung bei der polizeilichen Vernehmung auf einen bedingten Vorsatz schließen will, wäre zu beachten, dass diese Erklärung ungenau ist und nicht erkennen lässt, bei welchem Geschenk erstmalig der Angeklagten der Gedanke gekommen ist, die Sachen könnten gestohlen sein. Auch der allgemein erhobene Vorwurf, dass die Angeklagte nicht versucht habe, den Mitangeklagten beim Einkauf zu begleiten und sich die Geschenke selbst auszuschauen, geht zu weit. Mit Ausnahme eines einzigen Falles ist nicht festgestellt, dass sich die Angeklagte ein Geschenk gewünscht hatte oder dass es ihr von dem Mitangeklagten vorher in Aussicht gestellt war. Sie hatte deshalb keinen Anlass, sich zur Begleitung beim Einkauf anzubieten. Bei der etwaigen Strafzumessung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob eine „völlige Uneinsichtigkeit“ der Angeklagten strafschärfend zu verwerten ist; denn die Angeklagte hatte den Empfang der Geschenke und ihre Beziehungen zum Mitangeklagten zugegeben, und es ist bisher nichts dafür ersichtlich, dass die Einlassung der Angeklagten über ihre Unkenntnis von der Herkunft der Geschenke auf „völliger Uneinsichtigkeit“ beruht.
| Rotberg | Krauss | Busch | |||
| Koeniger | Dr. Arndt |