Treffer
BGH Beschluss

BGH-Beschluss: Zweifel über Verjährung schlagen zugunsten des Angeklagten aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 318/62
Datum
19.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen versuchten Betrugs verurteilt; die Vorinstanzen konnten die genaue Tatzeit nicht feststellen. Das Oberlandesgericht legte die Frage der Verjährung dem BGH vor. Der Bundesgerichtshof entschied, daß bei Ungewissheit über die Tatzeit und damit über das Vorliegen der Verjährung der Zweifel zugunsten des Angeklagten auszulegen ist. Damit überwiegt in solchen Fällen der Schutz der Rechtssicherheit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Tatzeit nicht feststellbar und somit unklar, ob die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, so sind Zweifel über die Verjährung zugunsten des Angeklagten zu werten.

2

Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet nicht ausschließlich auf die Schuldfrage Anwendung, sondern kann auch bei Verfahrenshindernissen und Strafausschließungsgründen einschlägig sein.

3

Bei Ungewissheit über verjährungsrelevante Tatsachen ist im Rahmen der Abwägung zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit dem Schutz der Rechtssicherheit der Vorrang zu geben.

4

Die Strafverfolgungsverjährung ist im Grenzbereich zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zu behandeln; daher darf nicht ohne sichere Feststellung der Nichtverjährung verfolgt und verurteilt werden.

Rubrum

In der Strafsache gegen die Hausfrau Marie █████ ██ geborene ██ aus █████ Kreis ███, geboren ███████ 1918 in ████ Kreis ███ (Ungarn) wegen versuchten Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 1963

Leitsatz

Ist nicht feststellbar, wann die Tat begangen ist, so schlägt der Zweifel, ob sie verjährt ist, zugunsten des Angeklagten aus.

Tenor

Ist nicht feststellbar, wann die Tat begangen ist, so schlägt der Zweifel, ob sie verjährt ist, zugunsten des Angeklagten aus.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Betrugs verurteilt. Das Landgericht hat ihre Berufung verworfen. Es hat zwar die genaue Tatzeit nicht festgestellt, sich aber auch nicht davon überzeugen können, daß die Tat länger zurückliegt als fünf Jahre vor der ersten richterlichen Handlung, die sich gegen die Angeklagte wegen der Tat richtete. Es begründet seinen Rechtsstandpunkt nicht näher. Offenbar folgt es der bisherigen ständigen Rechtsprechung, die den Satz „Im Zweifel für den Angeklagten“ nicht gelten läßt, wenn Ungewißheit über die Tatzeit besteht und deshalb nicht sicher beurteilt werden kann, ob die Tat verjährt ist. Dem entgegen will das Oberlandesgericht Stuttgart den Zweifel, ob die strafbare Handlung vor oder nach dem Verjährungsstichtag begangen ist, bei der Entscheidung über die Revision der Angeklagten zu ihren Gunsten ausschlagen lassen. Daran sieht es sich jedoch gehindert durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1955 – 5 StR 157/55 (mitgeteilt von Herlan MDR 1955, 527 zu § 66 StGB) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf NJW 1957, 1485 Nr. 19, in denen im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten wird. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der 1. Strafsenat stimmt dem Oberlandesgericht Stuttgart zu. Er darf unmittelbar entscheiden; denn der 5. Strafsenat widerspricht nicht und auch der 2. und der 4. Strafsenat widersprechen nicht dieser Änderung der Rechtsprechung (BGHSt 14, 9). Der 3. (früher 6.) Strafsenat neigt zwar dem bisherigen Rechtsstandpunkt zu, hat aber nicht mitgeteilt, daß er dementsprechend mit bindender Wirkung (§ 136 GVG) bereits entschieden habe; der 1. Strafsenat hat auch keine solche Entscheidung ermittelt.

1. Ursprünglich wird der Satz, daß Zweifel im Tatsächlichichen dem Angeklagten nicht zum Nachteil sein dürfen, sondern zu seinen Gunsten ausschlagen müssen, im Recht des Schuldbeweises angewendet. Da nur der wirklich Schuldige Strafe verwirkt, muß straflos ausgehen, wessen Schuld nicht zweifelsfrei feststeht und wer daher möglicherweise unschuldig ist. Begreift man den Satz seinem Inhalt nach als die verfahrensrechtliche Kehrseite des sachlich-rechtlichen Schuldgrundsatzes (Sax JZ 1958, 177, 179) oder als eine Regel für den Schuldbeweis (RGSt 52, 319; 65, 250, 255; RG JW 1931, 1578 Nr. 36), so hat er freilich außerhalb der Schuldfrage keine Geltung. Nur Zweifel wirkt dann zugunsten des Angeklagten, ob er der Tat schuldig sei. Tatsächlich ist ein solcher Standpunkt in der Rechtsprechung vertreten worden (RG aaO; anscheinend auch OGHSt 1, 165, 166). Sie hat ihn jedoch nicht durchgängig und in aller Strenge beibehalten. Vielmehr läßt sie es dem Angeklagten gleichfalls zum Vorteil sein, wenn es bei Strafausschließungs-, Strafaufhebungs- oder Strafmilderungsgründen ungewiß bleibt, ob ihre tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das geschieht nicht ohne Schwanken (OGHSt 1, 321, 337; 2, 117, 126), bisweilen zögernd mit der Begründung, daß diese Dinge der Schuldfrage nahe benachbart seien (so noch RGSt 70, 127 zu § 54 Abs. 2 StGB), allmählich jedoch mit Selbstverständlichkeit (RGSt 10, 3 und BGHSt 10, 129, 130 zum Rücktritt vom Versuch; BGH NJW 1952, 1343 Nr. 17 zu § 51 Abs. 2 StGB; BGH Urteil vom 13. Mai 1952 – 1 StR 103/52 bei Dallinger MDR 1952, 407; BGHSt 10, 373, 374 für Strafmilderungsgründe). Für das Verfahrensrecht herrschte dagegen bis in die jüngste Zeit die Auffassung vor, daß der Satz „Im Zweifel für den Angeklagten“ hier wesensmäßig keinen Platz habe. Immerhin beruft man sich auf ihn vereinzelt auch in diesem Rechtsbereich, teils ausdrücklich bei besonders gestalteten Ausnahmefällen (BGH JR 1954, 357 und BGH NJW 1958, 392 Nr. 20 zur Straffreiheit; RG JW 1928, 1311 Nr. 33 und BGHSt 11, 393, 395 zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels; OGHSt 1, 203, 207 zu Verfahrensvoraussetzungen); teils ist er unter anderer, formeller Begründung wenigstens am Ergebnis erkennbar (RGSt 47, 238 zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags).

2. Nimmt man nicht jedes dieser Rechtsprechungsergebnisse einzeln für sich, faßt man sie insgesamt ins Auge und prüft man, ob sie sich auf einen gemeinsamen allgemeineren Rechtsgedanken hinordnen lassen, so kann man in ihnen den Ausdruck fortschreitender Entwicklung rechtsstaatlichen Denkens erkennen. Führt man den Gedanken weiter, so erscheint es nicht folgerecht, ihn zwar für ein Rechtsgebiet, das Strafrecht, gelten zu lassen, ein anderes aber, das Strafverfahrensrecht, schlechthin von ihm auszunehmen.

Rechtsstaatlichkeit ist eine Forderung an die ganze Strafrechtspflege, zumal unter der Geltung des Grundgesetzes. Legt man solche Maßstäbe an, zieht man die Grenzen für den Anwendungsbereich des Satzes „Im Zweifel für den Angeklagten“ nach der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, Wesensmerkmalen der Rechtsstaatlichkeit (BVerfGE 7, 89, 92), so ist es für die Vorlegungsfrage unerheblich, ob die Strafverfolgungsverjährung ein Verfahrenshindernis (BGHSt 2, 300, 305; 4, 379, 384; 11, 393, 395; BGH NJW 1952, 271 Nr. 17), ein sachlich-rechtlicher Strafaufhebungsgrund (Lorenz, Die Verjährung S. 55 f) oder ob sie gemischtrechtlicher Natur ist (E StGB 1962, Begr. zu § 127). Ferner hat es dann für die Entscheidung keine maßgebliche Bedeutung, wie andere ähnliche Fälle tatsächlichen Zweifels über einen rechtserheblichen Sachverhalt zu entscheiden waren, zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten. Die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit verbieten eine schablonenhafte Antwort, die einheitlich gelten könnte, etwa für alle Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse (falls begrifflich so unterschieden werden kann). Sie verlangen vielmehr eine den besonderen Umständen der Einzelfrage zugemessene Entscheidung. Sie ermöglichen eine solche auch (vgl. BGH Beschluß vom 9. Juli 1954 – 5 StR 116/54, nicht veröffentlicht).

3. Die Verjährung ist eine Einrichtung im Grenzbereich zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. Die Gerechtigkeit gebietet es, Schuldige sühender Strafe zuzuführen. Rechtssicherheit strebt nach Rechtsfrieden. Wird dieser durch eine Straftat gestört, so dient es ihm, wenn die Gerechtigkeit durch Eingriff mit strafender Hand die Störung beseitigt. Ist der Rechtsfriede jedoch von selbst, durch heilenden Zeitablauf wieder eingekehrt und die Rechtsordnung wiederhergestellt, so hat ein Eingriff der Strafgewalt keinen Nutzen mehr. Er führt nur zu neuer Unruhe. Daher verbietet ihn das Gesetz. Strafende Gerechtigkeit ist ihm ein Mittel, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu gewährleisten.

Dieser Gedanke führt den Senat bei Beantwortung der Vorlegungsfrage zur Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung: Bei Ungewißheit, wann die Tat begangen ist, und im Zweifel, ob sie verjährt ist, stehen nach seiner Meinung Gerechtigkeit und Rechtssicherheit miteinander besser im Einklang, wenn sich das Verlangen nach Bestrafung des Schuldigen dem Anliegen unterordnet, ihn nicht in möglicherweise durch Verjährung wiedererlangter Rechtssicherheit anzutasten, als wenn es dieses Anliegen zurückdrängt und dabei die etwaige Ungesetzlichkeit der Strafe in Kauf nimmt. Ein Verdacht ungesetzlichen Strafens schadet dem Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit der Strafrechtspflege mehr, als es die Gerechtigkeit befriedigt, wenn der Täter nach langer Zeit doch noch zur Rechenschaft gezogen wird. Der oft angeführte Gegengrund, es sei schlechterdings eine Forderung der Gerechtigkeit, daß der Schuldige verdienter Strafe nicht entkomme, hat keine Beweiskraft; denn durch die Verjährung entgeht er von Rechts wegen der Strafe. Zweifel, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, werden auch verhältnismäßig selten auftreten, zumeist dann, wenn die Tatzeit in der Nähe der Verjährungsgrenze liegt. In solchen Fällen wird selbst bei schweren Straftaten das Bedürfnis nach Sühne schon beträchtlich gemindert, unter Umständen sogar geschwunden sein, wenn etwa der Zweifel um die Tatzeit nur einen Zeitraum von wenigen Tagen umfaßt. Je näher die (mögliche) Tatzeit dem Verjährungsstichtag liegt, desto weniger überzeugt es, daß die Tat dennoch aus Gründen der Gerechtigkeit geahndet werden müsse. Dagegen verstärken sich die Bedenken, die Rechtssicherheit des einzelnen dadurch zu beeinträchtigen, daß ein Strafverfahren gegen ihn in Gang gebracht, fortgesetzt und durch Sachurteil abgeschlossen wird, ohne daß die Zulässigkeit des Verfahrens einwandfrei feststeht. Bleibt von Rechts wegen die Möglichkeit unberücksichtigt, daß dem Verfahren ein gesetzliches Hindernis entgegensteht, so kann das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Strafrechtspflege Schaden leiden, der allgemeine Rechtsfriede in Gefahr geraten. Die Gerechtigkeit verlangt nicht, Schuldige um solchen Preis der Strafe zu überliefern. Im Gegenteil: es widerspricht ihr zu strafen, wenn möglicherweise wegen Verjährung der Strafverfolgung gar nicht gestraft werden darf. In einem solchen Falle die Tat unverfolgt zu lassen, beschwert dagegen nicht das Rechtsgewissen. Daher gibt der Senat in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Meinung des Schrifttums der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts den Vorzug vor der bisherigen Rechtsprechung (ähnlich schon früher BGH Urteil vom 19. Februar 1953 – 3 StR 427/52, nicht veröffentlicht; vgl. auch Urteil vom 10. Juli 1957 – 4 StR 5/57, insoweit BGHSt 10, 358 nicht abgedruckt).

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HitbnerWillmsMai
Dr. GeierFischer
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