Fahrlässige Metallhehlerei: Gewerbegehilfe nur bei Handeln „seines Vorteils wegen“ (§ 18 MetallG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 347/53
- Datum
- 01.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist im Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn nach Erlass des tatrichterlichen Urteils eine Gesetzesänderung eine mildere Bestrafung ermöglicht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter mildernde Umstände angenommen hätte (§ 354a StPO).
Gewerbsmäßigkeit setzt nicht voraus, dass der Täter das „typische Gewerbe“ eines Hehlers betreibt; ausreichend ist die Absicht, sich durch wiederholte Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Der Tatbestand des § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (fahrlässige Metallhehlerei) erfordert auch beim selbständig ankaufenden Gewerbegehilfen ein Handeln aus Eigennutz („seines Vorteils wegen“).
Beim Gewerbeinhaber ergibt sich das eigennützige Vorteilsstreben regelmäßig aus dem Merkmal „beim Betriebe seines Gewerbes“; bei Stellvertretern oder Gewerbegehilfen ist das Vorteilsmerkmal dagegen tatrichterlich festzustellen.
Eigennutz im Sinne der Metallhehlerei liegt nicht nur bei unmittelbarer Beteiligung am Geschäftserfolg vor, sondern kann auch durch das Streben nach mittelbaren Vorteilen begründet sein; fehlt es nach den Feststellungen an jeglichem (auch mittelbarem) Vorteil, scheidet eine Verurteilung nach § 18 MetallG aus.
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ ██ 1. den █████████████ █████████ ██ ███ ████, geboren ██, ██, den Kraftfahrer ███████ ██, dort geboren am [REDACTED], wegen Hehlerei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Für das Für die Amtliche Sammlung!
Der für seinen Geschäftsherrn ankaufende Gewerbegehilfe macht sich nur dann nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen wegen fahrlässiger Hehlerei strafbar, wenn er „seines Vorteils wegen“ handelt.
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom ███ März 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Ihr werden auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilte Angeklagte ███ wendet sich mit seiner Revision gegen die sachlich-rechtliche Würdigung des landgerichtlichen Urteils. Sein Rechtsmittel führt nur zur Aufhebung im Strafausspruch.
Der Angeklagte ████ ist vom Landgericht wegen fahrlässiger Metallhehlerei zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt worden. Er greift das Urteil ebenfalls mit der Sachrüge an. Sie ist begründet.
I. Die Revision des Angeklagten ████
1. Der Angeklagte ████, der im Nebenberuf einen kleinen Schrotthandel betreibt, aber keine Metallhandelserlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen besitzt, erwarb in den Monaten August bis November 1952 von einem bereits rechtskräftig verurteilten Metalldieb gestohlene Blitzschutzseile (aus Kupfer oder Bronze). Es handelte sich um eine Menge von mehreren hundert Kilogramm, die ████ nicht auf einmal, sondern durch fünf einzelne Geschäfte an sich brachte. Soweit seine Ehefrau die Ware annahm, handelte sie auf Weisung ihres Mannes, der vorher mit dem Verkäufer das Geschäft im Einzelnen besprochen und abgeschlossen hatte. Der Angeklagte ████ wusste von Anfang an, dass das angekaufte Gut gestohlen worden war. Trotzdem erwarb er es, weil er durch den Weiterverkauf einen Verdienst von 0,50 bis 0,60 DM je Kilogramm erzielen konnte und wollte.
2. Gegen die Annahme einer Hehlerei, deren einzelne Fälle, was das Urteil nicht erwähnt, untereinander im Fortsetzungszusammenhang stehen, bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken. Auch der Beschwerdeführer hat dagegen nichts vorzubringen. Er wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei.
Das Landgericht hat sie darauf gestützt, dass der Angeklagte gerade auf diese Geschäfte einging, weil er durch sie diejenigen Beträge zu verdienen hoffte, die er brauchte, um die künftigen monatlichen Kaufpreisraten aus der Anschaffung eines neuen Tempo-Dreiradwagens aufzubringen. Der Tatrichter hat im Einzelnen dargelegt, dass der Angeklagte sich nicht etwa in jedem Falle zum Ankauf bestimmen ließ, sondern dass es ihm von Anfang an vorschwebte, durch diese Geschäfte das Geld für die Abzahlung des Kraftwagens zu verdienen, zumal ihm der Verkäufer schon vor dem ersten Abschluss angedeutet hatte, dass er über größere Mengen dieser Kupferseile verfüge. Hieraus konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum den Schluss ziehen, dass der Angeklagte nicht nur eine fortgesetzte Hehlerei beging, sondern jeweils in der Absicht handelte, sich gerade durch diese Geschäfte eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Es kann deshalb jetzt nicht mehr beachtet werden.
3. Auch seine Auffassung, der Tatrichter hätte die Vorschrift des § 260 StGB nur anwenden dürfen, wenn das typische Gewerbe eines Hehlers vorgelegen hätte, ist nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat eine solche, dem Gesetz fremde, bewährter Lehre und Rechtsprechung zuwiderlaufende Einengung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit schon mehrfach abgelehnt (BGHSt 1, 383; BGH NJW 1953, 955). Auf diese Entscheidungen kann verwiesen werden. Durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 ist indessen § 260 StGB geändert worden. Der angefügte Absatz 2 dieser Vorschrift erlaubt jetzt dem Richter, beim Vorliegen mildernder Umstände eine Gefängnisstrafe zu verhängen. Diese Gesetzesänderung, die nach dem Erlass des tatrichterlichen Urteils in Kraft getreten ist, lässt eine mildere Bestrafung zu. Das kann noch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden (§ 354a StPO).
Da nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hätte, wenn bei Erlass des angefochtenen Urteils die Vorschrift des § 260 Abs. 2 StGB schon gegolten hätte, musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.
II. Die Revision des Angeklagten ███████
1. Dieser Beschwerdeführer stand als Kraftfahrer und selbständiger Schrott- und Metalleinkäufer in den Diensten der Rohprodukten-Großhandlung M. in ████████. Wie das angefochtene Urteil erwähnt, finden auf dieses gewerbliche Unternehmen die Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen mit Ausnahme der Bestimmung des § 5 keine Anwendung. Damit wollte das Landgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass dieser Firma eine Bescheinigung der Verwaltungsbehörde über ihre Zugehörigkeit zum Großhandel und über die Zuverlässigkeit und Sachkunde ihres Inhabers im Sinne des § 14 des Metallgesetzes ausgestellt worden war.
Nachdem der Beschwerdeführer für seinen Arbeitgeber ███ von █████ einige Male Schrott aufgekauft hatte, erwarb er von ihm im Sommer 1952 150 kg der gestohlenen Kupferseile, die ████ ███ auf die früher mitgeteilte Art und Weise an sich gebracht hatte. Der Angeklagte ███████ will angenommen haben, dass ███ zum Handel mit Buntmetallen befugt gewesen sei. Auf die Frage des Angeklagten ███████ nach der Herkunft des Kaufgegenstandes antwortete ihm Frau ███, die Seile seien von einem Bauern angeliefert worden. Mit dieser Antwort begnügte sich der Angeklagte und nahm die Seile mit. Irgendeinen Vorteil wollte und konnte der Angeklagte durch dieses Geschäft nicht erzielen. Er war nämlich gegen eine feste Vergütung von 80 DM in der Woche angestellt, obwohl er monatlich etwa 25.000 DM Schrott- und Metalle einkaufte.
Das Landgericht meint, der Beschwerdeführer hätte die ihm als selbständigem Einkäufer obliegende Pflicht, sich über die Befugnis seines Verkäufers zum Handel mit Buntmetallen im Allgemeinen und über die Herkunft der angebotenen Kupferseile im Besonderen zu vergewissern, nicht erfüllt und deshalb nicht erkannt, dass es sich um gestohlenes Gut handelte. Auf diesen Sachverhalt hat das Landgericht die Vorschrift des § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen angewandt und den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe verurteilt.
2. Seine Revision bekämpft die Anwendung dieser Vorschrift mit dem Hinweis, ein Großhändler, dem die in § 11 des erwähnten Gesetzes vorgesehene Bescheinigung ausgestellt sei, könne sich nicht wegen fahrlässiger Metallhehlerei strafbar machen, weil für ihn diese Vorschrift des Gesetzes nicht gelte. Hieraus will der Beschwerdeführer offenbar den Schluss ziehen, dass auch ein Angestellter eines solchen Großhändlers durch die Vorschrift des § 11 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen begünstigt sei.
Ob die Anwendung des § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen auch dann ausgeschlossen ist, wenn ein Großhändler, dem die Bescheinigung des § 11 ausgestellt ist, im Einzelhandel gestohlene Metalle erwirbt, kann unentschieden bleiben.
Es kann auf sich beruhen, ob das zwischen dem Beschwerdeführer und ███ abgeschlossene Geschäft im Hinblick auf die Gesichtspunkte, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung 2 StR 311/53 vom 26. März 1954 dargelegt hat, dem Großhandel zuzurechnen ist. Selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, und auch sonst die Vorschrift des § 11 der Anwendung des § 18 nicht entgegenstünde, kommt eine Verurteilung des Angeklagten aus einem anderen rechtlichen Grunde nicht in Betracht. Der Angeklagte erwarb die Kupferseile für seinen Arbeitgeber. Ein selbständig ankaufender Gewerbegehilfe begeht aber nur dann eine fahrlässige Hehlerei nach § 18 des Metallgesetzes, wenn er dabei aus Eigennutz handelt. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
3. Die äußere Tatseite des § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen entspricht der des § 259 StGB. Unterschiede finden sich jedoch beim Vergleich der Merkmale, die in den beiden gesetzlichen Vorschriften für die innere Tatseite aufgestellt sind. Im Gegensatz zu § 259 StGB bestimmt § 18 des Metallgesetzes, dass der Täter nicht zu wissen braucht, dass das von ihm erworbene Metall mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist; es genügt, dass seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht. In § 18 des Metallgesetzes fehlen auch die Worte, dass der Täter „seines Vorteils wegen“ handeln muss (vgl. § 259 StGB). Stattdessen wird gefordert, dass der Metallhehler den Tatbestand „beim Betriebe seines Gewerbes“ erfüllt haben muss. Diese Regelung erläutert die amtliche Begründung zu § 19 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923, der § 18 des geltenden Gesetzes genau entspricht, dahin, dass sich die Bereicherungsabsicht des Täters aus diesem Tatbestandsmerkmal ergebe, so dass deshalb die Übernahme der Worte „seines Vorteils wegen“ als überflüssig angesehen worden sei.
Die Ausdehnung der Hehlerei auf den fahrlässigen Erwerb solcher Metalle, die mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, sollte demnach nur solche Geschäfte ergreifen, die beim Betrieb eines Metallhandels im Sinne des § 1 des Metallgesetzes abgeschlossen werden. Das ist der Fall, wenn der Käufer die Metalle im Rahmen seiner auf Gewinn gerichteten, selbständigen geschäftlichen Tätigkeit erwirbt. Aus dem inneren Zusammenhang zwischen dem Gewerbe und dem Ankauf ergibt sich der eigennützige Beweggrund so ausnahmslos von selbst, dass der Gesetzgeber es als überflüssig ansehen konnte, daneben noch ein Handeln „seines Vorteils wegen“ zu fordern (ebenso Feisenberger bei Stenglein, Anm. 1 zu § 18 des Metallgesetzes; RG JW 25, 626 Nr. 6 mit Anm. von Gerland; RG HRR 1925, 13).
Diese Überlegungen treffen auf den Inhaber des Gewerbes zu, auf dessen Rechnung das Geschäft betrieben wird. Sie sind schon nicht mehr ohne Weiteres auf den gewerblichen Stellvertreter auszudehnen, der im Namen und für Rechnung des Inhabers das Geschäft betreibt. Es kann häufig zweifelhaft sein, ob der Stellvertreter in derselben Weise wie der Inhaber am Geschäftserfolg interessiert ist. Noch weniger lässt sich das allgemein für einen Gewerbegehilfen sagen, der selbständig im Betrieb eines Metallhändlers beschäftigt ist und gestohlene Metalle für seinen Arbeitgeber ankauft. In diesem Falle ergibt sich aus dem Beschäftigungsverhältnis die für den Unternehmer kennzeichnende Verbindung zwischen dem Erwerb der gestohlenen Sache und seinem Erwerbsstreben keineswegs von selbst.
Der Auffassung des Reichsgerichts, dass gerade auch aus diesem Grunde die Vorschrift des § 18 des Metallgesetzes nicht auf die Fälle des Ankaufs durch Gewerbegehilfen angewandt werden dürfe, ist der erkennende Senat nicht gefolgt. Er hat vielmehr in seiner Entscheidung BGHSt 2, 262 im Einzelnen dargelegt, dass die Bekämpfung der Metallhehlerei eine Anwendung des § 18 auch in den Fällen rechtfertige und fordere, in denen der Ankauf durch selbständig entscheidende Gehilfen stattfindet.
Diese Auslegung des § 18 besagt indessen nicht, dass der Gehilfe immer schon dann eine Hehlerei begeht, wenn er Metalle im Sinne des § 1 des Metallgesetzes, deren strafbare Herkunft er infolge seiner Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, für seinen Geschäftsherrn erwirbt. Weder die Entstehungsgeschichte noch der Zweck des Gesetzes rechtfertigen eine Auslegung, die das für den Grundtatbestand der Hehlerei kennzeichnende Merkmal eigennützigen Verhaltens hier aufgibt. Es ist vielmehr daran festzuhalten, dass der Sondertatbestand der Metall-Hehlerei nur durch die Aufnahme des Merkmals der Fahrlässigkeit seine Eigenart bekommen hat. Es sollte durch § 18 kein neues, eigenständiges Vermögensdelikt geschaffen werden, sondern nur eine Erweiterung der Hehlerei für ein Sondergebiet. Das ergibt sich schon daraus, dass auch bei § 18 die Aufrechterhaltung einer vom Gesetz missbilligten Vermögensverschiebung den Kern des Unrechtsgehalts ausmacht. Erst das Vorteilsstreben grenzt aber den sonst noch nicht genügend gekennzeichneten Hehlereitatbestand von anderem strafwürdigen Unrecht oder gar von den Fällen straflosen Handelns ab.
Etwas anderes lässt sich auch der Entscheidung BGHSt 5, 47 [50] nicht entnehmen. Aus alledem folgt, dass in den Fällen, in denen die wirtschaftliche Stellung des Täters nicht von selbst durch seine Eigenschaft als Gewerbeinhaber das Merkmal eigennützigen Handelns beim Ankauf gestohlener Metalle ergibt, dieses Merkmal vom Tatrichter festgestellt werden muss.
Diese der Entstehungsgeschichte des Gesetzes entsprechende Auslegung ist mit dem Zweck der Erweiterung des allgemeinen Hehlereitatbestandes durch die Vorschrift des § 18 durchaus vereinbar. Die Bestrafung derjenigen Fälle, in denen ein Gewerbegehilfe für seinen Geschäftsherrn fahrlässig gestohlene Metalle ankauft, ist vielfach auch dann möglich, wenn ein solcher Angestellter nicht nach seinen Umsätzen, sondern nur durch feste Bezüge entlohnt wird.
Der Gewerbegehilfe handelt nämlich nicht nur dann seines Vorteils wegen, wenn er unmittelbar am Nutzen seines Ankaufs beteiligt wird, sondern auch dann, wenn sein Eigennutz nur einen mittelbaren Vorteil erstrebt. Dies hat der Senat in der zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung 3 StR 553/53 vom 11. März 1954 im Einzelnen dargelegt.
Hier ergeben die Feststellungen des Tatrichters, dass der Angeklagte durch seinen Metallankauf keinerlei Vorteile erzielen wollte und konnte. Er war durch seinen Arbeitgeber angewiesen worden, die von ██████████████ Kupferabfälle aufzukaufen. Daraufhin erwarb er 150 kg Kupfer zum Preise von rd. 330 DM. Dieses Geschäft brachte ihm keinerlei Vorteil, weil er gegen eine feste Vergütung von 80 DM in der Woche angestellt war und monatlich für ca. 25.000 DM Schrott und Metalle selbständig für seinen Arbeitgeber einkaufte. Die Feststellungen des Tatrichters schließen bei dieser Sachlage auch irgendeinen mittelbaren Vorteil aus.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei beruht deshalb auf einem Rechtsfehler. Das Urteil musste aufgehoben werden. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht zu erwarten. Der Angeklagte war darum freizusprechen.
Der Senat hat die Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO angewandt.
Rotberg Koeniger Busch zugleich für den durch Krankheit am Unterzeichnen verhinderten Bundesrichter Krauss
| Maaß | |