Meineid: Aufzehrung der uneidlichen Falschaussage und § 157 StGB bei Ehebruchgefahr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 387/55
- Datum
- 06.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine uneidliche Falschaussage in demselben Rechtszug später sinngemäß eidlich bestätigt, wird das Vergehen nach § 153 StGB vom Verbrechen des Meineids nach § 154 StGB konsumiert (Aufzehrung).
Ob mehrere Meineide als Tatmehrheit oder als fortgesetzte Tat zu werten sind, hängt maßgeblich davon ab, ob der Täter von vornherein einen Gesamtvorsatz zur wiederholten Falschaussage unabhängig von Zahl und Anlass der Vernehmungen gefasst hat.
Die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 157 StGB ist zu prüfen, wenn die Falschaussage (auch) durch die Vorstellung des Täters mitbestimmt sein kann, sich wegen eines anderen Delikts (z.B. Ehebruch) strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
Bei in Betracht kommendem § 157 StGB steht die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte nach § 161 Abs. 2 StGB im Ermessen des Tatrichters, unabhängig davon, ob die Strafmilderung tatsächlich gewährt wird.
Liegt ein Fall des § 157 StGB vor, ist die Anordnung der dauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, nach § 161 StGB unzulässig.
Vorinstanzen
████████████ ████████, 6. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████████████ Ludwig ██████ aus ██████, geboren ███, ████████ Karl M███████, geboren am ████████████ █████, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 6. März 1956 in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Heusinger als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ in der Verhandlung, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ bei der Verkündung,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██████ werden verworfen, soweit sie die Verurteilung wegen Meineids betreffen.
Im Übrigen wird das Urteil des ████████████ ████████ vom 6. April 1955 a) im Schuldspruch bezüglich des Angeklagten █████ dahin berichtigt, dass der Angeklagte nur eines Verbrechens des Meineids schuldig ist und die Verurteilung wegen einer uneidlichen Falschaussage entfällt; b) im Strafausspruch bezüglich aller drei Angeklagten aufgehoben, und zwar einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kaufmann Karl ██████ erhob am 29. April 1952 Scheidungsklage gegen seine Ehefrau, die frühere Mitangeklagte Aloisia █████, mit der Behauptung, sie habe mit den jetztigen Angeklagten ██████ und ██████ die Ehe gebrochen. Sämtliche Angeklagten wurden uneidlich und eidlich in zwei Rechtszügen als Zeugen vernommen und sagten dabei teils die Wahrheit, teils die Unwahrheit aus. Die Strafkammer hat sie u. a. wegen Meineids verurteilt. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, die des Angeklagten █████ außerdem zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.
1.) Revision des Angeklagten S██████
█████ sagte im ersten Rechtszug am 4. September 1952 vor dem ersuchten Amtsgericht als Zeuge uneidlich aus, er habe mit der Ehefrau ███ nach dem zweiten Weltkrieg keinen Geschlechtsverkehr und keine „intimen“ Beziehungen gehabt; auch vor oder während des 2. Weltkriegs sei es zwischen ihnen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Diese Aussage war bewusst unwahr; er hatte 1942 einmal und 1943 zweimal mit Frau ████ geschlechtlich verkehrt; 1943 war es ein weiteres Mal mindestens zu grob unzüchtigen Handlungen zwischen ihnen gekommen.
In seiner Vernehmung vom 31. Oktober 1952 vor dem ersuchten Amtsgericht erklärte ██████ seine ihm vorgelesene Aussage vom 4. September 1952 für richtig „bis auf“ seine damalige Angabe, dass er auch vor oder während des zweiten Weltkriegs mit Frau ████ niemals geschlechtlich verkehrt habe; er verweigerte sein Zeugnis auf die Frage, ob er mit Frau ████ vor Beendigung des zweiten Weltkriegs ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, und beschwor im Übrigen seine insoweit wahre Aussage vom 4. September 1952.
Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Augsburg als Prozessgericht schwor er daraufhin am 15. Januar 1953 wahrheitswidrig, er habe spätestens seit dem 2. Januar 1942 (vgl. die Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 EheG) keine ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu Frau ████ gehabt.
Vor dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht sagte er am 17. März 1954 aus, er habe mit Frau ████ im Jahre 1940 oder 1942 einmal in einem Café „geschmust“; hiervon abgesehen habe er keine ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen mit ihr gehabt. Die Richtigkeit dieser bewusst wahrheitswidrigen Aussage versicherte er unter Berufung auf den am 15. Januar 1953 geleisteten Eid.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 153 StGB (Aussage vom 4. September 1952), sowie wegen zweier Verbrechen des Meineids (Aussagen vom 15. Januar 1953 und 17. März 1954) unter Zubilligung mildernder Umstände hinsichtlich der Meineide zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt und ihm die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Nicht zu beanstanden ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts insoweit, als es in den drei bewusst wahrheitswidrigen Aussagen des Angeklagten die Merkmale des § 153 StGB (Vernehmung vom 4. September 1952) und des § 154 StGB (Vernehmungen vom 15. Januar 1953 und 17. März 1954) erfüllt sieht und in seiner wahrheitsgemäßen Bekundung vom 31. Oktober 1952 eine rechtzeitige Berichtigung der uneidlichen Falschaussage vom 4. September 1952 im Sinne des § 158 StGB erblickt. Dagegen kann der Meinung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die uneidliche Falschaussage vom 4. September 1952 eines selbständigen Vergehens gegen § 153 StGB schuldig gemacht, weil er den unrichtigen Teil dieser Aussage am 31. Oktober 1952 nicht beschworen habe, nicht gefolgt werden. Das Landgericht übersieht dabei, dass der Angeklagte zwar nicht am 31. Oktober 1952, wohl aber am 15. Januar 1953 sinngemäß die Aussage vom 4. September 1952 auch in ihrem unrichtigen Teil beschworen hat, sodass das Vergehen nach § 153 StGB von dem in demselben Rechtszug begangenen Verbrechen nach § 154 StGB aufgezehrt wird, eine Rechtsansicht, von der das Landgericht im Grundsatz selbst ausgeht und die in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs Großer Senat für Strafsachen vom 26. Oktober 1955 (NJW 1956, 191) nunmehr festgelegt ist. Die Verurteilung des Angeklagten nach § 153 StGB entfällt also. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO insoweit selbst berichtigen.
In den beschworenen Aussagen vom 15. Januar 1953 und 17. März 1954 hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht zwei sachlich zusammentreffende Verbrechen des Meineids erblickt. Zwar reicht hierzu die Begründung im angefochtenen Urteil nicht hin, es handele sich um „voneinander völlig getrennte Aussagen und daher um selbständige Taten“. Das Landgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung anscheinend davon aus, dass auch zwischen zwei Meineiden ein Fortsetzungszusammenhang grundsätzlich nicht möglich sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch der schon erwähnte Beschluss des Großen Senats, bejaht jedoch die Möglichkeit, dass mehrere Verbrechen des Meineids eine fortgesetzte Tat bilden. Die Entscheidung der Frage, ob Tatmehrheit oder Fortsetzungszusammenhang anzunehmen ist, hängt nach dieser Rechtsprechung von dem Vorsatz des Täters ab. War er von vornherein entschlossen, wiederholt die Unwahrheit zu sagen, gleich wie oft und in welchem Rechtszug er vernommen wird, so wäre Fortsetzungszusammenhang, im anderen Falle Tatmehrheit anzunehmen. Der Urteilszusammenhang ergibt, dass hier kein Gesamtvorsatz des Angeklagten vorlag. Gegen einen solchen Vorsatz spricht schon der weite zeitliche Zwischenraum von rund 14 Monaten zwischen beiden Aussagen, ferner die Tatsache, dass zwischen ihnen das Urteil des Landgerichts lag. Entscheidend ist aber die an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe getroffene Feststellung des Landgerichts, dass es einer jedesmaligen Anstiftung des Angeklagten durch die Ehefrau ████ bedurfte, um ihn zu den jeweiligen falschen Aussagen zu veranlassen. Die frühere Mitangeklagte ████ ist dementsprechend auch wegen erfolgloser Anstiftung des ██████ zum Meineid hinsichtlich seiner Aussage vom 31. Oktober 1952 und wegen zweimaliger vollendeter Anstiftung zum Meineid hinsichtlich seiner Aussagen vom 15. Januar 1953 und 17. März 1954 verurteilt worden. In den Strafzumessungsgründen für den Angeklagten heißt es: „Er ist dreimal dem unheilvollen Einfluss der ████ erlegen.“ Hiernach ist das Landgericht ersichtlich zu der Überzeugung gelangt, dass die beiden Meineide je auf besonderem Vorsatz des ██████ beruhten. Ihre Würdigung als rechtlich selbständige Taten ist daher nicht zu beanstanden.
Im Strafausspruch muss das Urteil, soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, schon wegen der bereits erörterten Berichtigung des Schuldspruchs aufgehoben werden. Aber auch die für die beiden Verbrechen nach § 154 StGB ausgeworfenen Einzelstrafen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf § 157 StGB nicht stand. Zwar kann die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung im Sinne des § 157 StGB nach dem mehrfach genannten Beschluss des Großen Senats nicht aus der uneidlichen Falschaussage vom 4. September 1952 hergeleitet werden, da diese durch den späteren Meineid aufgezehrt ist. Dagegen kann die eidliche Falschaussage vom 15. Januar 1953 durch die Vorstellung des Angeklagten, er habe wegen des Ehebruchs mit Frau ████ eine Bestrafung nach § 172 StGB zu gewärtigen, mitbestimmt gewesen sein (vgl. BGHSt 2, 379 und Beschluss des Großen Senats NJW 1956, 191 f). Dasselbe gilt für die Aussage vom 17. März 1954. Dort hat das Landgericht zwar zutreffend den § 157 StGB zugunsten des Angeklagten bereits aus dem Gesichtspunkt angewandt, dass er eine Bestrafung wegen des vorangegangenen selbständigen Meineids vom 15. Januar 1953 befürchtet haben könne. Die Berücksichtigung eines etwaigen weiteren Grundes für die Anwendung des § 157 StGB würde dadurch aber nicht ausgeschlossen. Wenn sie auch nicht zu einer abermaligen Herabsetzung des Strafrahmens führen könnte, so würde doch einer zusätzlichen Auswertung dieses Gesichtspunkts bei der Strafzumessung nichts im Wege stehen. Die Möglichkeit, dass die Voraussetzungen des § 157 StGB auch aus dem Gesichtspunkt des Ehebruchs erfüllt sind, kann nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen werden.
Der Strafausspruch (im engeren Sinne) muss auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben werden. Sie ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB ohne Rücksicht darauf, ob der Richter von der Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch macht, in das Ermessen des Tatrichters gestellt (§ 161 Abs. 2 StGB; BGH 5 StR 418/52 vom 13. November 1952; 1 StR 563/53 vom 24. November 1953; 5 StR 738/53 vom 11. Mai 1954; 5 StR 156/54 vom 6. Juli 1954; 5 StR 327/54 vom 14. September 1954; 5 StR 414/55 vom 8. November 1955).
Der Ausspruch der dauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ist dagegen, was das Landgericht offenbar übersehen hat, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB überhaupt nicht zulässig (§ 161 StGB; BGH a. a. O.).
2.) Revision des Angeklagten M████
M████ wurde im ersten Rechtszug am 4. September 1952 vor dem ersuchten Amtsgericht uneidlich als Zeuge zu der Beweisfrage vernommen, ob er mit der Ehefrau ████ nach dem 2. Weltkrieg die Ehe gebrochen habe, und verneinte dies wahrheitsgemäß.
Am 31. Oktober 1952 wurde er vor dem ersuchten Amtsgericht eidlich vernommen und erhielt seine Aussage vom 4. September 1952 aufrecht. Auf die weitere Frage, ob er vor Beendigung des 2. Weltkriegs mit Frau ████ ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen gehabt habe, verweigerte er sein Zeugnis mit der Begründung, wenn er sie beantworte, müsse er auch über die Zeit aussagen, als Frau ████ noch ledig war, und dies lehne er ab.
In Wahrheit hatte er mit Frau ████ zwar auch einmal vor ihrer Eheschließung, zweimal jedoch danach, und zwar im Jahre 1940 oder 1941 geschlechtlich verkehrt. Der Angeklagte ist von der Anklage des Meineids hinsichtlich der Aussage vom 31. Oktober 1952 freigesprochen worden, weil er nur einen irreführenden Zusatz zur Begründung seiner Zeugnisverweigerung gemacht habe, auf den sich der Eid nicht bezogen habe.
Am 15. Januar 1953 sagte der Angeklagte zu derselben Beweisfrage vor dem Prozessgericht unter Eid wahrheitsgemäß aus, dass er seit dem 1. Januar 1942 keine ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu Frau ████ unterhalten habe.
Am 17. März 1954 bekundete er im Berufungsverfahren auf die Frage nach ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen zu Frau ████ (ohne zeitliche Begrenzung) bewusst der Wahrheit zuwider, er habe seit ihrer Heirat, die ihm als im Jahre 1934 erfolgt bezeichnet wurde, weder ehebrecherische noch ehewidrige Beziehungen zu ihr unterhalten, und versicherte die Richtigkeit seiner Aussage unter Bezugnahme auf den am 15. Januar 1953 geleisteten Eid.
Das Landgericht hat die Verteidigung des Angeklagten, er habe bei dieser Vernehmung geglaubt, der Eid beziehe sich nur auf die Zeit nach dem 1. Januar 1942, als durch die Vernehmungsniederschrift und die Zeugenaussage eines Mitglieds des Berufungsgerichts widerlegt angesehen und den Angeklagten wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt sowie seine dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
a) Verfahrensrüge: Der Beschwerdeführer ist der Meinung, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass es unterlassen habe, durch Vernehmung der Verhörpersonen und Befragung des Angeklagten klarzustellen, ob er bei seinen Vernehmungen vom 4. September 1952, 31. Oktober 1952 und 15. Januar 1953 den Eindruck gewonnen hatte, dass seine Aussage sich nur auf die Zeit nach dem 1. Januar 1942 erstrecken müsse, und ob diese Auffassung des Angeklagten bei seiner Vernehmung vom 17. März 1954 durch den vernehmenden Richter richtig gestellt worden ist. Die Rüge ist unbegründet. Nach der Feststellung des Landgerichts ist die von dem Angeklagten ████ behauptete Verwechslung oder ein Missverständnis über den Zeitraum, auf den sich seine Aussage erstreckte, „vollkommen ausgeschlossen“. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte ██████ hier bewusst seine geschlechtlichen Beziehungen zu der Mitangeklagten █████ verschwiegen hat und die Richtigkeit dieser wissentlich falschen Aussage mit vollem Bewusstsein unter Bezugnahme auf den am 15. Januar 1953 geleisteten Eid versichert hat. Das Landgericht hat zur Bildung seiner Überzeugung, wie bereits erwähnt, den Wortlaut der Vernehmungsniederschrift herangezogen und eines der Mitglieder des Berufungsgerichts als Zeugen gehört. Damit hat es seiner Aufklärungspflicht genügt. Dem Angeklagten und der Verteidigung stand es überdies frei, in der Hauptverhandlung zur weiteren Aufklärung, falls dies erforderlich erschien, Fragen oder Beweisanträge zu stellen.
Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe nicht festgestellt, ob die Vereidigung vom 17. März 1954 notwendig gewesen ist (vgl. BGH MDR 1953, 19 zu § 154 StGB; BGHSt 8, 186; BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955), erhebt der Beschwerdeführer nur im Hinblick auf den Strafausspruch. Da dieser aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich eine Erörterung dieser Verfahrensrüge. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung in der Lage sein, die von ihm vermisste Aufklärung zu beantragen.
b) Sachrüge: Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen des Landgerichts, die bereits wiedergegeben sind, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in vollem Umfang getragen. Die Beanstandungen der Revision gehen fehl.
Dagegen unterliegt der Strafausspruch auch hier der Aufhebung, weil das Landgericht die Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB aus dem Gesichtspunkt des Ehebruchs nicht geprüft hat. Der Urteilszusammenhang lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte in seiner Vorstellung die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen Ehebruchs für gegeben hielt und dieser Gedanke für ihn bei der Eidesleistung vom 17. März 1954 mitbestimmend war. Auch könnte er der Meinung gewesen sein, sich durch die irreführende Begründung seiner Zeugnisverweigerung vom 31. Oktober 1952 (derentwegen er freigesprochen worden ist) bereits einer Eidesverletzung schuldig gemacht zu haben. Falls diese nach der etwaigen Vorstellung des Angeklagten im Verhältnis zu dem Meineid vom 17. März 1954 als selbständige Straftat anzusehen wäre (sie war als solche angeklagt), stünde ihrer Berücksichtigung gemäß § 157 StGB nichts im Wege. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ist somit bereits aus dem Gesichtspunkt des § 157 StGB aufzuheben; es erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beanstandungen, die der Beschwerdeführer insoweit erhebt. Der Angeklagte wird Gelegenheit haben, die von ihm geltend gemachten Bedenken in der neuen Verhandlung vorzutragen.
Mit dem Strafausspruch fällt auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden (vgl. § 161 StGB). Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten S██████ verwiesen.
3.) Revision des Angeklagten B████
Dieser Angeklagte, der mit der 12 Jahre älteren Ehefrau ████ vom Dezember 1947 bis Herbst 1954 ein mit häufigem Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis unterhalten hatte, sagte im ersten Rechtszug am 4. September 1952 vor dem ersuchten Amtsgericht uneidlich als Zeuge bewusst der Wahrheit zuwider aus, er habe mit Frau ████ niemals Geschlechtsverkehr oder „intime“ Beziehungen gehabt. Er beschwor diese Aussage am 31. Oktober 1952 vor demselben Gericht und wiederholte sie uneidlich am 17. März 1954 vor dem Berufungsgericht.
Das Landgericht hat ihn wegen Meineids (Vernehmung vom 31. Oktober 1952) unter Zubilligung mildernder Umstände und wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage (Vernehmung vom 17. März 1954) zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren abgesprochen und auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die uneidliche Falschaussage vom 4. September 1952 hat es als durch den Meineid vom 31. Oktober 1952 aufgezehrt betrachtet.
Die Revision des Beschwerdeführers ist in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt; sie rügt die Nichtanwendung des § 157 StGB unter Hinweis auf eine mögliche Strafverfolgung des Angeklagten wegen Ehebruchs.
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten unterliegt hiernach nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Zum Strafausspruch hat die Revision Erfolg. Das Landgericht hat auch bei diesem Beschwerdeführer nicht geprüft, ob § 157 StGB im Hinblick auf die hier besonders naheliegende Gefahr einer Strafverfolgung des Angeklagten wegen Ehebruchs anwendbar ist. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, auf Grund der Feststellungen des Landgerichts diese Möglichkeit mit Sicherheit auszuschließen, und zwar weder für die eidliche Vernehmung vom 31. Oktober 1952 noch für die uneidliche Aussage vom 17. März 1954, zu der Frau ████ den Angeklagten, im Gegensatz zu den früheren Aussagen, nicht mehr angestiftet hatte. Da das Landgericht dem Angeklagten für die Aussage vom 17. März 1954 die Strafmilderung nach § 157 StGB bereits im Hinblick auf das vorangegangene selbständige Verbrechen des Meineids vom 31. Oktober 1952 zugebilligt hat, gilt insoweit das bereits Gesagte, dass keine nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens, falls der § 157 StGB auch aus dem Gesichtspunkt des Ehebruchs eingreift, dagegen eine Berücksichtigung beim Strafmaß möglich ist.
Bezüglich des Ausspruchs über die Aberkennung der Ehrenrechte und Eidesunfähigkeit wird auf das oben hierzu Ausgeführte verwiesen.
Zu 1.) bis 3.): Die Revisionen der Angeklagten führen somit bei dem Beschwerdeführer S██████ zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und bei allen drei Angeklagten zur Aufhebung im Strafausspruch mit den Nebenfolgen. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S██████ und ████ sind zu verwerfen.
Die Berichtigung des Schuldspruchs bleibt ohne Einfluss auf die Verurteilung der früheren Mitangeklagten ████, da diese insoweit nicht der Anstiftung schuldig gesprochen ist (vgl. § 357 StPO).
| Dr. Heusinger | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Martin | Hübner |