Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids gestützt auf Blutgruppengutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 567/52
Datum
09.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem sie als Zeugin im Unterhaltsverfahren behauptet hatte, nur mit dem Kindesvater verkehren. Die Revision rügte die sachliche Rechtsanwendung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass ein einwandfrei bestimmtes Blutgruppengutachten (AB) als zuverlässiges Beweismittel die Feststellung vorsätzlichen Falschsagens tragen kann. Die Fortsetzung der Vernehmung begründete einen einheitlichen Meineid.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Blutgruppengutachten über die Merkmale AB ist nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ein zuverlässiges Beweismittel, sofern die Merkmale einwandfrei bestimmt worden sind.

2

Die Feststellung des Vorsatzes beim Meineid kann durch die Gesamtwürdigung, einschließlich wissenschaftlicher Gutachten, getragen werden, wenn daraus die Kenntnis von der Unrichtigkeit der Aussage folgt.

3

Mehrfache unwahre Angaben an verschiedenen Tagen können als ein einheitlicher Meineid gewertet werden, wenn die Vernehmung fortgesetzt wurde und die Beeidigung erst nach der Fortsetzung erfolgte.

4

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch die Revision ist nur eingeschränkt; die Annahme der Zuverlässigkeit eines wissenschaftlichen Gutachtens durch das Tatgericht ist nur bei erkennbaren Mängeln zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 13. Juni 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen die Näherin Gertrud S. aus ██, geboren ████████ 1923 in B., wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter CD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 13. Juni 1952 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids verurteilt. Es hat festgestellt, dass sie, als Zeugin in dem Unterhaltsprozess ihres Kindes gegen den als Kindesvater in Anspruch genommenen K., bewusst der Wahrheit zuwider beschworen hat, sie habe während der Empfängniszeit nur mit K. geschlechtlich verkehrt. Diese Überzeugung hat das Landgericht auf Grund eines Blutgruppengutachtens des Professors W. gewonnen, der in Übereinstimmung mit dem im Unterhaltsrechtsstreit erstatteten Gutachten es für offenbar unmöglich erklärt hat, dass das Kind aus einer Beiwohnung des K. mit der Angeklagten stamme, da diese und K. die Blutgruppe A besitzen, das Kind aber der Blutgruppe AB angehöre.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Ein Blutgruppengutachten über die Merkmale AB ist nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ein zuverlässiges Beweismittel, wenn die Merkmale einwandfrei bestimmt worden sind (BGHZ 2, 6), wovon die Strafkammer überzeugt ist.

Es ist daher rechtlich bedenkenfrei, wenn sie sich auf das Gutachten gestützt und daraus gefolgert hat, dass die Angeklagte in der Empfängniszeit noch mit einem anderen Manne als K. geschlechtlich verkehrt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Handlung nur als eine strafbare Handlung – Meineid – gewürdigt hat. Die Angeklagte hat zwar die unwahren Angaben an zwei verschiedenen Tagen, am 22. Februar und 1. März 1951, gemacht; die Strafkammer hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die Vernehmung am 22. Februar nicht abgeschlossen, sondern am 1. März fortgesetzt und erst mit der unmittelbar folgenden Beeidigung beendet worden ist.

Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Dr. PeetzRichterGlanzmann
MantelJagusch
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