Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids gestützt auf Blutgruppengutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 567/52
- Datum
- 09.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Blutgruppengutachten über die Merkmale AB ist nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ein zuverlässiges Beweismittel, sofern die Merkmale einwandfrei bestimmt worden sind.
Die Feststellung des Vorsatzes beim Meineid kann durch die Gesamtwürdigung, einschließlich wissenschaftlicher Gutachten, getragen werden, wenn daraus die Kenntnis von der Unrichtigkeit der Aussage folgt.
Mehrfache unwahre Angaben an verschiedenen Tagen können als ein einheitlicher Meineid gewertet werden, wenn die Vernehmung fortgesetzt wurde und die Beeidigung erst nach der Fortsetzung erfolgte.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch die Revision ist nur eingeschränkt; die Annahme der Zuverlässigkeit eines wissenschaftlichen Gutachtens durch das Tatgericht ist nur bei erkennbaren Mängeln zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 13. Juni 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen die Näherin Gertrud S. aus ██, geboren ████████ 1923 in B., wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter CD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 13. Juni 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids verurteilt. Es hat festgestellt, dass sie, als Zeugin in dem Unterhaltsprozess ihres Kindes gegen den als Kindesvater in Anspruch genommenen K., bewusst der Wahrheit zuwider beschworen hat, sie habe während der Empfängniszeit nur mit K. geschlechtlich verkehrt. Diese Überzeugung hat das Landgericht auf Grund eines Blutgruppengutachtens des Professors W. gewonnen, der in Übereinstimmung mit dem im Unterhaltsrechtsstreit erstatteten Gutachten es für offenbar unmöglich erklärt hat, dass das Kind aus einer Beiwohnung des K. mit der Angeklagten stamme, da diese und K. die Blutgruppe A besitzen, das Kind aber der Blutgruppe AB angehöre.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Ein Blutgruppengutachten über die Merkmale AB ist nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ein zuverlässiges Beweismittel, wenn die Merkmale einwandfrei bestimmt worden sind (BGHZ 2, 6), wovon die Strafkammer überzeugt ist.
Es ist daher rechtlich bedenkenfrei, wenn sie sich auf das Gutachten gestützt und daraus gefolgert hat, dass die Angeklagte in der Empfängniszeit noch mit einem anderen Manne als K. geschlechtlich verkehrt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Handlung nur als eine strafbare Handlung – Meineid – gewürdigt hat. Die Angeklagte hat zwar die unwahren Angaben an zwei verschiedenen Tagen, am 22. Februar und 1. März 1951, gemacht; die Strafkammer hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die Vernehmung am 22. Februar nicht abgeschlossen, sondern am 1. März fortgesetzt und erst mit der unmittelbar folgenden Beeidigung beendet worden ist.
Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
| Dr. Peetz | Richter | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |