Treffer
BGH Urteil

Revisionen zu Beihilfe zur Abtreibung und Erpressungsrüge: Strafausspruch aufgehoben, Teilaufhebung des Urteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 377/51
Datum
21.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen betreffen eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung und eine behauptete Erpressung. Der BGH hob den Strafausspruch gegen die weibliche Angeklagte auf und verwies zur erneuten Prüfung, ob eine Geldstrafe nach §218 Abs.4 StGB in Betracht kommt. Die Verurteilung des männlichen Angeklagten wegen Erpressungsversuchs wurde wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben; sonstige Rügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen Beihilfe zur Abtreibung ist das Gericht bei der Strafzumessung verpflichtet, die Anwendbarkeit des § 218 Abs. 4 StGB zu prüfen und hierzu in den Urteilsgründen Aussagen zu treffen.

2

Die Belehrung einer Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52, 55 StPO) ist nicht schon deshalb mangelhaft, wenn nicht ausdrücklich die Aufforderung zur Aussage formuliert wurde; maßgeblich ist, ob die Zeugin erkennbar aussagebereit war.

3

Ein in der Verhandlung vorgehaltener Schriftverkehr kann als Urteilsgrundlage durch die auf Vorhalt abgegebene Erklärung ersetzt werden; das Gericht ist nicht gebunden, den genauen Wortlaut eines in der Akte befindlichen Briefes wörtlich zu übernehmen, wenn der Angeklagte den Inhalt bestätigt.

4

Eine Verurteilung wegen Nötigung/Erpressung (§ 253 StGB) setzt voraus, dass die geforderte Leistung nicht rechtmäßig war; das Tatgericht muss vor der Anwendung des § 253 StGB feststellen, ob ein rechtlicher Anspruch des Fordernden bestand und gegebenenfalls die Widerrechtlichkeit des Mittelgebrauchs prüfen.

5

Die verdeckte Drohung mit einer Strafanzeige kann als Zufügung eines Übels und damit als widerrechtliches Nötigungsmittel gewertet werden, wenn sie geeignet ist, dem natürlichen Rechtsempfinden zu widersprechen und den Adressaten zu einem ungewollten Verhalten zu zwingen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. Juni 1951

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Juni 1951, soweit die Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil wurde die Angeklagte wegen Beihilfe zur Abtreibung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist nur auf den Strafausspruch begründet. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der mitverurteilte Arzt Dr. [REDACTED] im Januar 1950 bei der Ehefrau des Angeklagten einen Eingriff zur Beseitigung ihrer Schwangerschaft vor. In seinem Auftrag nahm die Angeklagte Frau [REDACTED] in ihre Wohnung auf, pflegte sie und wachte darüber, dass der Eingriff und der später erfolgte Abgang der Leibesfrucht geheim blieben. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht diese Unterstützung der Tätigkeit des Dr. [REDACTED] als Beihilfe zur Abtreibung (§ 218 StGB) gewürdigt. Bei der Strafzumessung wurde offenbar unter Annahme eines minder schweren Falles berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und aus einem Abhängigkeitsgefühl heraus gehandelt hat. Sie versah in den Arbeitsräumen und in der Wohnung des Dr. [REDACTED] die Arbeiten einer Putzfrau. Die Urteilsgründe nehmen zur Anwendung des § 218 Abs. 4 StGB keine Stellung. Es hätte dies bedurft, weil das Landgericht bei dem Angeklagten [REDACTED] ausgeführt hat, im Hinblick auf die zu erwartende Besserung könne der Strafzweck auch durch eine Geldstrafe erreicht und deshalb die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob an die Stelle der erkannten Gefängnisstrafe eine Geldstrafe treten kann.

Die Revision des Angeklagten [REDACTED] rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. In der Hauptverhandlung ist die Ehefrau des Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift über ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern (§ 52 StPO), ohne davon Gebrauch zu machen, belehrt worden. Sie wurde dann gemäß § 55 StPO belehrt und als Zeugin vernommen. Die Revision rügt, dass diese Belehrung gegenüber der Zeugin nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass sie Angaben machen solle. Sie habe die Vernehmung über sich ergehen lassen. Der Angriff geht fehl. Nach § 55 Abs. 1 StPO kann der Zeuge nur hinsichtlich solcher Fragen die Aussage verweigern, durch deren Beantwortung er sich oder einen seiner Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde. Die Zeugin konnte nach der Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht entscheiden, ob sie die an sie gestellten Fragen beantworten wollte oder nicht. Durch die Art ihres Verhaltens in der Vernehmung hat sie, wie die Revision selbst einräumt, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie aussagebereit war.

2. Das Landgericht hat den Brief des Angeklagten [REDACTED] vom 21. September 1950 entnommen, dass er 960 DM verlangt habe. Dieser Brief ist vor Dr. [REDACTED] nicht verlesen worden, wie die Sitzungsniederschrift ausweist. Die Revision rügt daher Verletzung des § 249 StPO. Dieser Angriff geht fehl. Der Inhalt des Briefes konnte auch durch Vorhalt an den Angeklagten festgestellt werden, ohne dass es in der Sitzungsniederschrift vermerkt werden musste. Urteilsgrundlage war nicht der Brief, sondern die auf den Vorhalt abgegebene Erklärung des Angeklagten. Dieser hat nach den Urteilsgründen allgemein erklärt, 960 DM verlangt zu haben. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er den Wortlaut des Briefes vom 27. September 1950 auf Vorhalt wiedergegeben hat. Das Landgericht war nicht gehalten, den Wortlaut des Briefes im Sinne der Behauptung des Angeklagten zu deuten, wenn es diese als widerlegt bezeichnet hat. Es bindet sich nicht.

3. Nach den Urteilsfeststellungen hinterlegte die Ehefrau des Angeklagten im Jahre 1950 bei Dr. [REDACTED] den Betrag von 300 DM, damit er sie zu einem Spezialarzt führe. Die Summe suchte der Angeklagte wieder zu erhalten. Tatsächlich schickte Dr. [REDACTED] auf ein Schreiben des Rechtsanwalts [REDACTED] hin am 1. September 1950 150 DM zurück. Mit Brief vom 27. September 1950 forderte dieser ungeachtet dessen 960 DM und wiederholte die Forderung auch mündlich. Er suchte Dr. [REDACTED] Angst einzujagen, indem er ihm ausdrückte, er sei geradezu über seine strafbaren Handlungen in Bild. Es sei ihm bekannt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Abtreibung schwebte. Rechtsanwalt [REDACTED], der gute Beziehungen zur Staatsanwaltschaft habe, habe ihm erzählt, dass das Verfahren sehr schlecht stehe. Wenn dazu noch diese Geldsache käme, stehe die Sache ganz schlimm. Er habe gute Beziehungen zur Polizei, habe bei ihr viele Bekannte; es bedürfe nur eines kleinen Winkes von ihm, um die Polizei zum Eingreifen zu veranlassen. Er werde Dr. [REDACTED] genau so ruinieren, wie er es mit [REDACTED] gemacht habe.

In diesem Verhalten des Angeklagten sieht das Landgericht einen Erpressungsversuch. Es könne, wie es ausführt, dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe der Angeklagte einen Anspruch auf Rückzahlung gehabt habe. Auf keinen Fall sei er berechtigt gewesen, solche Drohungen auszustossen, die ganz offensichtlich dem natürlichen Rechtsempfinden widersprächen.

Gegen diese Beurteilung des Tatgerichts bestehen durchgreifende Bedenken. § 253 StGB schützt die Freiheit des Willensentschlusses und das Vermögen. Hatte der Angeklagte einen vor dem Recht bestehenden Anspruch gegen Dr. [REDACTED] auf Rückzahlung der geleisteten Beträge, so bedeutete dessen Erfüllung für den Schuldner keine Vermögensschädigung, für den Angeklagten als Gläubiger keine zu Unrecht erstrebte Bereicherung. Die Widerrechtlichkeit eines Mittels zur Durchsetzung eines Anspruchs ersetzt nicht die Widerrechtlichkeit der Bereicherung. Es kann solchenfalls die Anwendung des § 240 StGB in Frage kommen. Das Landgericht hätte es daher nicht dahingestellt sein lassen dürfen, ob ein Anspruch des Angeklagten auf Rückzahlung zu Recht bestand. Erst nach dessen Verneinung war zu prüfen, ob die Anwendung des Nötigungsmittels dem natürlichen Rechtsempfinden widersprach.

Das Landgericht hätte daher genauere Feststellungen über Grund und Höhe der Forderung treffen müssen. Es hätte, was die Revision mit Recht vermisst, den Vortrag des Angeklagten, er habe nur die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 67 DM verlangt, einer eingehenden Prüfung unterziehen müssen. Es hätte den Inhalt des Briefes vom 27. September 1950 genauer zur Kenntnis nehmen müssen. Der Angeklagte hat nur die Bezahlung der Anwaltskosten in Höhe von 67 DM verlangt. Hatte der Angeklagte 960 DM gefordert, so war zu prüfen, woher der Angeklagte das Recht herleitete, die Gelder der Frau [REDACTED], die sie zur Zahlung an Dr. [REDACTED] für den Eingriff an ihrer Tochter zur Verfügung gestellt hatte, zurückzufordern, und ob, wenn der Angeklagte insoweit nicht anspruchsberechtigt war, nur dem Restanspruch § 817 Satz 2 BGB entgegenstand. Verlangte er nur 67 DM, so musste das Landgericht prüfen, ob dieser Betrag (Anwaltskosten) von Dr. [REDACTED] unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 286 BGB erstattet werden musste. Das Landgericht hat allerdings davon ausgehen dürfen, dass der von Rechtsanwalt [REDACTED] mehrfach geforderte Rückzahlungsbetrag von 300 DM nicht dem Einwand aus § 817 Abs. 1 Satz 2 BGB unterlag, auch bei Verneinung eines Anspruchs musste die innere Tatseite einer genauen Prüfung unterzogen werden. In dieser Hinsicht war es von Bedeutung, welche Rechtsauskunft der Angeklagte von Rechtsanwalt [REDACTED] erhalten hatte. Da Dr. [REDACTED] 150 DM zurückgesandt hatte, lag auch die Annahme nahe, dass der Angeklagte sich für berechtigt hielt, die Anwaltskosten zu verlangen, die nach seiner Meinung durch das Verhalten des Dr. [REDACTED] entstanden waren.

Die bisherigen Feststellungen des Urteils rechtfertigen die Anwendung der §§ 253, 43 StGB nicht. Das Urteil muss daher aufgehoben werden. Irrig ist allerdings die Meinung der Revision, die Drohung des Angeklagten mit einer Anzeige bei der Polizei sei kein widerrechtliches Mittel zur Durchsetzung seines Anspruchs gewesen. Die verdeckte Drohung mit einer Anzeige, die notwendigerweise die Ausweitung des bereits gegen Dr. [REDACTED] wegen des Verdachts der Abtreibung eingeleiteten Verfahrens zur Folge haben musste, konnte ohne Rechtsirrtum als Zufügung eines Übels aufgefasst werden, dessen Herbeiführung zu dem angestrebten Zweck dem natürlichen Rechtsempfinden widerspricht. Insoweit bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.

[REDACTED]

Dr. KruiseDr. Hille
Dr. EnglerDr. Augustin

Zitiert von (1)