Abgrenzung Raub (§ 249 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB) bei Herausgabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 8/55
- Datum
- 17.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) ist maßgeblich, ob der Täter die Sache wegnimmt oder das Opfer unter Nötigungsdruck selbst herausgibt; auf die innere Willensrichtung des Opfers kommt es nicht an.
Der Tatbestand des Raubes setzt eine Wegnahme durch den Täter voraus; eine durch Drohung oder Gewalt erzwungene Selbstherausgabe des Opfers erfüllt grundsätzlich § 255 StGB.
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann auch durch schlüssiges Verhalten, allgemeine Redensarten oder unbestimmte Andeutungen erfolgen, sofern das in Aussicht gestellte Übel für das Opfer erkennbar ist.
Tateinheit zwischen Raub und räuberischer Erpressung kann vorliegen, wenn das Opfer unter derselben Drohung bestimmte Gegenstände herausgibt und die Wegnahme weiterer Gegenstände durch den Täter duldet.
Die Änderung des Schuldspruchs von Raub zu räuberischer Erpressung im Revisionsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zulässig, wenn sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 22. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) den Schleifer E██, dort geboren am ███, 2.) den Schleifer Günther ██, dort geboren am ████, wegen Raubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Ingeis, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Leitsatz
Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung kommt es auf die innere Willensrichtung des Verletzten auch dann nicht an, wenn er die verlangte Sache herausgegeben hat.
Der Tatbestand des Raubes setzt die Wegnahme der Sache durch den Täter voraus. Gibt das Opfer sie unter dem Druck der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben selbst heraus, so ist räuberische Erpressung gegeben.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 22. Oktober 1954 im Schuldspruch geändert.
Die Angeklagten werden wegen räuberischer Erpressung verurteilt.
Im Übrigen werden die Rechtsmittel verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Raubes zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Sie trafen in einer Gastwirtschaft, wo sie in der Zeit von 20 bis 24 Uhr mehrere Glas Bier und mehrere Schnäpse tranken, mit dem Schlosser ███████ zusammen. Auf dem Heimweg trennte sich ███████ zunächst von ihnen, sie holten ihn wieder ein, nahmen ihn in ihre Mitte und führten ihn, der gleichfalls unter Alkoholeinfluss stand, zu den ████████ Fichten, einer einsamen, abgelegenen Stelle. Dort forderte ihn Günther █████████ unvermittelt auf, sein Geld herauszugeben („Gib mal dein Moos raus“). ███████ wurde nun „die Situation völlig klar“; er sträubte sich und behauptete, er habe kein Geld mehr. Die Angeklagten gaben sich damit nicht zufrieden. Da sich ███████ bedroht fühlte, händigte er schließlich Günther █████████ seine Geldtasche aus. Während Egon mit einem Streichholz leuchtete, durchsuchte Günther die Tasche und entnahm ihr 7,50 DM. Die Angeklagten wollten noch mehr Geld haben. Es kam deshalb zu einem Wortwechsel, Günther durchsuchte nochmals die Tasche. Diesen Augenblick benutzte ███████, um in einem plötzlichen Entschluss die Tasche wieder an sich zu reißen und davonzulaufen. Die Angeklagten folgten ihm nicht.
Die Revisionen beanstanden das Verfahren des Tatrichters und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführer können jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1. Die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist nicht begründet. Nach Auffassung der Revision hat das Landgericht versäumt, ███████ und den Angeklagten die Frage vorzulegen, wann sich die beiden Brüder █████████ verständigten, ███████ zu berauben. Möglicherweise hat das Landgericht den Zeugen und die Angeklagten hierüber befragt, sich aber dann nicht in der Lage gesehen, den Sachverhalt naher aufzuklären, als sich dies aus den Urteilsgründen ergibt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Vorgänge in der Hauptverhandlung entziehen sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Verfahrensrüge kann deshalb nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:
a) Zu Unrecht tritt die Revision der Auffassung des Tatrichters entgegen, die Angeklagten hätten gegen ihr Opfer Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib angewendet. Drohen bedeutet seelisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels; das Übel muss also irgendwie vom Täter in Aussicht gestellt worden sein; es genügt nicht, wenn von einem anderen nur erwartet wird, der Täter werde ihm ein empfindliches Übel zufügen. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es jedoch nicht an. Drohen kann man daher nicht nur mit klaren und eindeutigen Worten, sondern auch mit allgemeinen Redensarten, mit unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise, selbst in schlüssigen Handlungen, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist.
Nach den Urteilsfeststellungen ist ███████ von Günther █████████ aufgefordert worden, sein Geld herauszugeben. Hierdurch drohte dieser nach der Überzeugung des Landgerichts, da sich der Vorgang zur Nachtzeit an einem verlassenen Orte abspielte, damit, ███████ werde im Falle der Weigerung körperlich misshandelt werden. In diesem Sinne hatte ███████ die Aufforderung auch aufgefasst; so wollten sie die beiden Angeklagten nach der Feststellung des Landgerichts ebenfalls verstanden wissen. Der Wortlaut der Äußerung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein entscheidend; der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Drohung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass das Landgericht nicht von einer drohenden Haltung der beiden Täter gesprochen hat. Diese wussten, dass ███████ freiwillig sein Geld nicht herausgeben werde. Sie führten ihn gerade deshalb an den abgelegenen Ort, damit er sich bewusst werde, im Falle seiner Weigerung würden sie Gewalt gegen ihn anwenden. Damit meinten sie nach den Urteilsausführungen „Schläge“. Unbedeutende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit hat das Gesetz allerdings nicht im Auge (RGSt 72, 230); um solche hat es sich, wie die Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang ersehen lassen, in diesem Falle auch nicht gehandelt, sondern um erhebliche Misshandlungen. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib nach der äußeren und inneren Tatseite ausreichend dargetan.
Dass die Angeklagten trotz ihrer Angetrunkenheit in der Lage waren, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht, wenn auch in vermindertem Maße, zu handeln, stellt das Landgericht fest. Die Revision vermag daher mit ihrem Hinweis nicht durchzudringen, die Angeklagten wären sich in ihrer Trunkenheit der Drohung möglicherweise nicht bewusst geworden. Irreführend ist allerdings, dass im Urteil mehrmals erwähnt ist, die Angeklagten seien nicht „sinnlos“ betrunken gewesen. Das könnte den Anschein erwecken, das Landgericht halte – rechtsirrig – den Zustand der Zurechnungsfähigkeit erst dann für gegeben, wenn „sinnlose“ Betrunkenheit nachgewiesen ist. So sollen indessen die Urteilsausführungen offensichtlich nicht verstanden werden. Bei der rechtlichen Würdigung ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Tatrichter aus bestimmten Gründen, insbesondere im Hinblick auf die nicht sehr erhebliche Menge des von den beiden Angeklagten genossenen Alkohols, die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 StGB nicht für vorliegend erachtet.
b) Die Verurteilung wegen Raubes setzt weiter voraus, dass die Täter dem Bedrohten eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben, um sie sich zuzueignen. Tatsächlich hat aber ███████ selbst unter dem Druck der gegen ihn ausgestoßenen Drohung die Geldbörse den Tätern ausgehändigt, worauf sie Günther █████████ mit Unterstützung seines Bruders durchsuchte und ihr 7,50 DM entnahm. Demnach kommt nicht Raub, sondern räuberische Erpressung (§ 255 StGB) in Frage.
Raub unterscheidet sich von der räuberischen Erpressung nicht durch das Mittel der Einwirkung auf den fremden Willen, sondern durch das Ziel und den Erfolg dieser Einwirkung. Er besteht beim Raub darin, dass das Opfer die Wegnahme der Sache duldet, während der räuberische Erpresser sein Opfer zwingt, selbst eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen, eine vermögenserhaltende zu unterlassen oder ein sein Vermögen schädigendes Tun eines anderen zu dulden, das über die Wegnahme der Sache hinausgeht oder anderer Art ist als diese. Wird die Herausgabe einer Sache mit den Mitteln des Raubes erzwungen, so liegt mithin räuberische Erpressung vor (RGSt 66, 118; BGH 3 StR 361/54 vom 18. November 1954; Nagler LK 6. Aufl. vor § 249).
Tateinheit zwischen beiden Strafgesetzen kann gegeben sein, wenn das Opfer unter dem Druck derselben Drohung bestimmte Sachen herausgibt und die Wegnahme anderer Sachen durch den Täter geschehen lässt (BGH LM StGB § 249 Nr. 3; § 73 Nr. 17).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings beim Vorliegen besonderer Umstände der Mitwirkung des Getäuschten beim Verschaffungsakt nicht die Bedeutung einer Übergabe mit der Folge zuerkannt, dass eigenmächtige Besitzergreifung, also Wegnahme im Sinne des § 242 StGB durch den Täter entfiele: Gibt z. B. der Getäuschte unter dem Druck der Vorstellung, dass jeder weitere Widerstand gegenüber dem Täter, der sich als Polizeibeamter ausgibt und eine Beschlagnahme von Sachen vortäuscht, zwecklos sei, die verlangten Sachen heraus, so liegt darin keine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes (BGH NJW 1952, 782 Nr. 8; 796 Nr. 26; 1953, 73 Nr. 17). Mit gleicher Begründung wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, es liege Raub und nicht räuberische Erpressung vor, wenn das Opfer unter dem Druck der Gewalt oder Drohung die verlangte Sache herausgebe, aber nicht den Willen habe, den Gewahrsam an ihr zu übertragen (Schröder, ZStW 60, 95, 96 f.; SJZ 1950, 94 f.; Welzel, Das deutsche Strafrecht, 4. Auflage, S. 280 VI; Meister, MDR 1947, 251). Diese Auffassung trägt indes in den Tatbestand des § 255 StGB eine Unterscheidung hinein, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu entnehmen ist. Für die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl kommt es auf die Vornahme einer Vermögensverfügung an; insoweit ist die innere Einstellung des Getäuschten entscheidend. Für diejenige von Raub und räuberischer Erpressung lässt das Gesetz das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend sein. Ob dieser „freiwillig“ handelt oder sich unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei zwecklos, dem Willen des Täters fügt, spielt keine Rolle. Das gilt auch, wenn das erzwungene Verhalten des Opfers in der Herausgabe der verlangten Sache besteht. Dann ist nicht darauf abzustellen, ob hierin im Sinne des Betrugstatbestandes eine Vermögensverfügung zu erblicken ist, sondern es kommt nur darauf an, ob ein Handeln des Verletzten vorliegt, durch das er sein Vermögen selbst hingibt. Ist dies zu bejahen, so ist der Tatbestand des Raubes ausgeschlossen, ohne dass die innere Einstellung des Verletzten bei der Hergabe der Sache an den Täter bedeutsam ist. Die Volksanschauung sieht allerdings auch den als „Räuber“ an, der sein Opfer mit den Mitteln des Raubes zur Hergabe seines Geldes zwingt. Der Entwurf eines Allgemeinen deutschen Strafgesetzbuchs (1927) wollte dem Rechnung tragen, indem er (§ 338 des Entwurfes) als Raub nicht nur die Wegnahme einer Sache, sondern auch deren Abnötigung durch den Täter bezeichnete. Die Begründung dieses Entwurfes (Drucksache des Deutschen Reichstags Nr. 3390 der Wahlperiode 1924/27 S. 172, 3) erkennt aber an, dass das geltende Strafrecht den Begriff des Raubes auf die Wegnahme beschränkt; wenn jemand gezwungen werde, eine Sache herauszugeben, so spreche das Strafgesetzbuch von Erpressung.
Demnach hat es für die Entscheidung der vorliegenden Sache keine Bedeutung, dass ███████ „die Brieftasche nicht freiwillig herausgab, den Gewahrsam an ihr zu keiner Zeit aufgeben wollte, die Durchsuchung der Börse nur gestattete, wie man eine Durchsuchung gestattet“. Maßgebend ist allein, dass er die Geldtasche, wenn auch unfreiwillig, herausgab, also unter dem Druck der Drohung selbst eine Handlung vornahm. Wie der Urteilszusammenhang erkennen lässt, meint der Tatrichter, ███████ habe allenfalls die Börse, niemals aber das Geld herausgegeben. An diesem habe er auch während der Dauer der Durchsuchung der Geldtasche den Gewahrsam behalten; das Geld hätten ihm die Brüder █████████ mithin gegen seinen Willen „weggénommen“. Diese Annahme widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Mit der Übergabe der Geldtasche war den Tätern unter den gegebenen Umständen auch das in ihr verwahrte Geld übergeben. Sie sollten sich nicht nur davon überzeugen, wieviel Geld er bei sich hatte, sondern dieses behalten, damit sie ihn verschonten. Ein innerer Vorbehalt des ███████ spielt insoweit keine Rolle. Dieser hatte auch während der Durchsuchung der Geldtasche keinen (Mit-)Gewahrsam an dem Gelde mehr. Er war nicht in der Lage, seinen Herrschaftswillen gegenüber den Tätern, gegebenenfalls mit Gewalt, durchzusetzen (vgl. RG JW 1933, 962; RGSt 76, 133). Dass es ihm auf Grund eines plötzlich gefassten neuen Entschlusses gelang, ihnen seine Geldbörse wieder zu entreißen, steht dem nicht entgegen. Dies war ihm nur durch Überraschung der Täter möglich, beweist aber nicht, dass er während der Durchsuchung sein Eigentum jederzeit wieder an sich nehmen konnte.
Da sich die Beschwerdeführer gegen den Vorwurf der räuberischen Erpressung nicht anders hätten verteidigen können als gegenüber der Anklage wegen Raubes, kann der Senat den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ändern, dass die Angeklagten der räuberischen Erpressung schuldig sind (vgl. RG HRR 1934, 1259).
3. Die Annahme von Mittäterschaft begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wann die Beschwerdeführer sich verabredet haben, ███████ zu berauben, hat das Landgericht zwar nicht genau feststellen können; spätestens auf dem Wege zu den ████████ Fichten haben sie sich jedoch im Brüderton darüber verstanden. An der Tatausführung haben sie sich beide beteiligt. Während Günther █████████ ███████ Geldtasche durchsuchte, leuchtete ihm sein Bruder mit einem Streichholz. Der Rechtsirrtum des Tatrichters hinsichtlich des Schuldspruchs kann sich nach der Sachlage auf den Strafausspruch nicht zum Nachteile der Angeklagten ausgewirkt haben. Die Strafe für die räuberische Erpressung ist dem Strafrahmen des Raubes zu entnehmen. Diesen hat das Landgericht der Strafbildung aber zugrunde gelegt. Die Strafzumessungserwägungen lassen auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt vornehmlich für die Nichtanwendung des § 23 StGB und die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.
Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer können mithin im sachlichen Ergebnis keinen Erfolg haben.
| Dr. Augustin | Engels | Haager | |||
| Krumme | Seibert |
Zitiert (1)
Zitiert von (12)
- BGH · 5 StR 318/20 · 18.08.2020BGH: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Gefährlichkeitsprognose
- BGH · 1 StR 444/14 · 12.02.2015§ 239b StGB: Kein Geiselnahme-Zusammenhang; Raubfinalität bei „Nachwirkung“ von Gewalt
- BGH · 2 StR 170/20 · 03.03.2021Schwerer Raub: Finalzusammenhang bei Wegnahme nach vorangegangener Gewalt; § 250 II Nr. 3a
- BGH · 2 StR 154/17 · 16.11.2017Revision verworfen: Räuberische Erpressung bei Abhebung am Geldautomaten
- BGH · 3 StR 155/23 · 26.07.2023Konkurrenz: Vollendete räuberische Erpressung verdrängt Versuch bei identischem Opfer
- BGH · 6 StR 378/22 · 08.03.2023Nötigung durch konkludente Drohung im Abhängigkeitsverhältnis „Doktorvater“–Doktorandin
- BGH · 5 ARs 47/16 · 07.02.20175. Strafsenat bestätigt: Betäubungsmittel gehören zum Vermögen bei räuberischer Erpressung
- BGH · 6 StR 206/23 · 26.07.2023Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Drohung und Unrechtsvorsatz bei räuberischer Erpressung
- BGH · 2 StR 516/54 · 29.04.1955Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Beihilfe; Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 491/66 · 15.11.1966Änderung der Verurteilung: Raub in schwere räuberische Erpressung geändert
- BGH · 6 StR 459/24 · 13.11.2024Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Raubverurteilungen, §64-Entscheidung und Einziehung
- BGH · 5 StR 647/54 · 10.05.1955BGH: Räuberische Erpressung durch konkludente Drohung nach vorangegangenen Schlägen