BGH: Räuberische Erpressung durch konkludente Drohung nach vorangegangenen Schlägen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 647/54
- Datum
- 10.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, auf welchem Weg und durch welche konkreten Beweismittel das Tatgericht die vermisste Aufklärung hätte leisten können.
Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, das Tatgericht habe bestimmte Fragen nicht an den Angeklagten gestellt; das Revisionsgericht kann nicht rekonstruieren, welche Angaben bei weiterer Befragung erfolgt wären.
Eine Drohung i.S.d. §§ 253, 255 StGB erfordert keine ausdrücklichen Worte; sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn das in Aussicht gestellte Übel für das Opfer hinreichend erkennbar ist.
Wird nach vorangegangener Gewaltanwendung eine Herausgabe von Vermögensgegenständen verlangt, kann darin eine konkludente Drohung mit weiteren gegenwärtigen Körpermisshandlungen liegen, wenn das Opfer die Forderung als Ankündigung weiterer Schläge versteht.
Der nachträglichen Gesamtstrafenbildung steht eine zuvor gewährte Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen; mit der Einbeziehung der Strafe in die Gesamtstrafe entfällt die Bewährung.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 21. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen 1.) den Arbeiter August K. ███ aus ████, geboren am █████ in █████████ (Riga), 2.) den Arbeiter Ilmar ██ aus TTD, Kreis ███████, geboren am ██████ 1931 in ████████ (Riga), wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 21. September 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die in ihrem Wohnort als „Rabauken“ und „Stinker“ bekannten Angeklagten überholten auf dem Heimwege von einem Schützenfest den in geistiger Beziehung etwas einfachen, durch einen Sprachfehler gehemmten Arbeiter ███, der auf seinem Fahrrad ebenfalls von dem Schützenfest nach Hause fuhr. Sie zwangen ihn abzusteigen und schlugen ihn mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Als die Angeklagten merkten, dass ███ ██ sich nicht wehrte und Angst vor ihnen hatte, verlangten sie von ihm etwas zu rauchen. ████ gab jedem einen Stumpen. Die Angeklagten nutzten sodann die Angst und die Wehr- und Hilflosigkeit ███████ aus, um mit ihm „Schindluder“ zu spielen. Sie veranlassten ihn, die Hosen herabzulassen, steckten ihm einen Stock zwischen die Zähne und ließen ihn sinnlose Sprüche aufsagen, sie jagten ihn auf einen Baum, wo er „Kuckuck“ rufen und dann vom Ast herunterspringen musste. Schließlich verlangten sie Geld von ihm. ███ erwiderte ihnen, dass er nichts mehr bei sich habe. Sie forderten ihn auf, er solle ihnen an einem der nächsten Abende Geld ins Haus bringen. Als sie ihn endlich gehen ließen, befahlen sie ihm noch, sein Fahrrad in der Weise nach Hause zu bringen, dass er abwechselnd das Vorder- und Hinterrad hochhob. ███ tat unter dem Eindruck der Faustschläge auch das.
Die Strafkammer hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht in Hankensbüttel verhängten Gefängnisstrafe von einem Monat wegen gemeinsamen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
Mit der Verfahrensbeschwerde wollen die Angeklagten dartun, die Strafkammer sei zu zwei Punkten ihrer Pflicht nicht nachgekommen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer meinen zunächst, um ihre Einlassung zu widerlegen, sie seien sinnlos betrunken gewesen, hätte festgestellt werden müssen, welche Mengen Alkohol sie zu sich genommen hätten. Dieser Vortrag ist als Aufklärungsrüge unbeachtlich. Es fehlt die Angabe, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche geeigneten Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Dass die Revisionen vortragen, das Gericht habe die Angeklagten zu diesem Punkte befragen müssen, ist nicht ausreichend. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, kann die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, gewisse Fragen seien nicht an die Angeklagten gestellt worden. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Erklärungen ein vernommener Angeklagter abgegeben hat (vgl. hierzu BGHSt 4, 126). Eine andere Frage ist es, ob die Feststellungen der Strafkammer zu diesem Punkte ausreichend sind. Das ist bei der Untersuchung der Sachbeschwerde zu erörtern.
Soweit die Revisionen in diesem Zusammenhange vorgetragen haben, es hätte ein ärztlicher Sachverständiger bei der Prüfung hinzugezogen werden müssen, wie sich der Alkoholgenuss auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ausgewirkt habe, ist die Rüge zwar zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Strafkammer brauchte sich die Vernehmung eines Sachverständigen nicht aufzudrängen. Er konnte ihr ohnehin nur dann bei den Feststellungen über die geistige und seelische Verfassung der Angeklagten behilflich sein, wenn zuvor feststand, was die Angeklagten getrunken hatten. Im Übrigen handelte es sich nur um die Frage, wie eine größere Menge Alkohol auf gesunde jüngere Männer wirkt, die an den Genuss von Alkohol gewöhnt waren. Eine derartige, verhältnismäßig einfache Frage konnte das Gericht auch ohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen entscheiden, wenigstens solange keinerlei Anzeichen für einen außergewöhnlichen Einfluss des genossenen Alkohols vorhanden waren.
Schließlich meinen die Revisionen, die Strafkammer habe sich bei der eigenartigen Gemütsverfassung des ███ nicht damit begnügen dürfen, dessen Glaubwürdigkeit auf Grund ihres eigenen Eindruckes festzustellen. Sie meinen, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hinzuziehen müssen, bevor sie lediglich durch dessen Bekundungen die Angeklagten als überführt ansehen durfte. Auch hierzu lag kein Anlass vor. Die geistige Schwerfälligkeit des Zeugen und sein Sprachfehler sind keine Umstände, die das Gericht veranlassen mussten, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Die Revisionen übersehen insbesondere, dass die Feststellungen nicht nur auf den Bekundungen des ███ beruhen, sondern auch auf den eigenen Angaben der Angeklagten, die den Sachverhalt im Wesentlichen zugegeben haben (UA S. 6).
Auch die auf die Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat keinen durchschlagenden Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten ergeben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist zunächst der Tatbestand der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung (§§ 255, 253 StGB) im Ergebnis fehlerfrei festgestellt worden.
Bei der Untersuchung dieser Frage soll, wie hinsichtlich der weiteren Straftaten, zunächst die Frage nach der richtigen Anwendung des § 51 StGB dahingestellt bleiben.
Die Revisionen meinen, das Urteil leide an einem zweifachen Mangel. Zunächst gehe die Strafkammer zu Unrecht davon aus, die Angeklagten hätten ██ ███ durch Gewalt oder durch Drohung zur Herausgabe der Stumpen genötigt. Sie hätten nur eine ohne Vorsatz der Vermögensbeschädigung geschaffene Zwangslage ausgenutzt.
Hiermit vermögen die Revisionen nicht durchzudringen. Das Urteil ergibt klar, dass die Angeklagten gegen ihr Opfer jedenfalls Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib angewendet haben. Drohung bedeutet seelisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels. Das Übel muss also irgendwie vom Täter in Aussicht gestellt sein. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es nicht an. Drohen kann man daher nicht nur mit klaren und eindeutigen Worten, sondern auch mit allgemeinen Redensarten, mit unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise, selbst mit schlüssigen Handlungen, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil BGH 4 StR 8/55 vom 17. März 1955).
So liegt es hier. Nachdem die Angeklagten eben erst aus nichtigem Anlass, nämlich weil er kein Bier für sie ausgegeben hatte, ██ geschlagen hatten, enthielt die Forderung auf Herausgabe der Tabakwaren unausgesprochen und unmissverständlich die Drohung an ██ ████, er werde weitere Schläge erhalten, falls er sich weigere, dem Verlangen der Angeklagten nachzukommen. Im Übrigen ist auch ausdrücklich festgestellt worden, ██ ████ habe die Stumpen „nur unter dem Eindruck der empfangenen Faustschläge aus Angst und in der Erwartung hergegeben, bei Weigerung weitere Schläge zu erhalten“.
Die Beschwerdeführer tragen weiterhin vor, sie hätten nicht die Absicht gehabt, sich zu bereichern. Sie setzen sich jedoch mit folgender zwar knappen, aber ausreichenden Feststellung der Strafkammer in Widerspruch: „Zwar haben die Angeklagten die Schläge, die den Zeugen ███ in seine Angst versetzten, nicht von vornherein zu dem Zwecke gegeben, durch diese Gewaltanwendung ihn zur Hergabe von Vermögensgegenständen, d. h. zwei Stumpen, zu bewegen. Jedoch haben sie, nachdem sie ihn durch diese aus einem anderen Grunde gegebenen Schläge in eine Angstsituation versetzt hatten, diese von ihnen herbeigeführte Angst bewusst ausgenutzt, um sich Rauchwaren von dem Zeugen ██ geben zu lassen.“ Damit hat das Urteil die Bereicherungsabsicht der Angeklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht.
Allerdings heißt es im Urteil an anderer Stelle, der Gedanke, „hier einen geistig unterlegenen, mit einem Sprachfehler behafteten Mann zu quälen“, habe „offensichtlich eine die Angeklagten belebende Rolle gespielt“. Das steht jedoch nicht im Widerspruch zu den im vorigen Absatz wiedergegebenen Urteilsfeststellungen. Die „sadistischen“ Neigungen der Angeklagten werden hiermit nicht als die alleinige Triebfeder der Angeklagten bezeichnet. Dass es den Angeklagten auch auf die Erzielung von „Vermögenswerten“ ankam, wird auch dadurch unterstrichen, dass sie bei Beginn der Schlägerei ███████ vorwarfen, er habe auf dem Schützenfest kein Bier für sie ausgegeben.
Hinsichtlich der Revisionsangriffe gegen die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) gelten die gleichen Ausführungen wie zur Verurteilung wegen räuberischer Erpressung.
Soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung verurteilt worden sind, enthalten die Revisionen keine Angriffe. Rechtsfehler in dieser Hinsicht sind auch nicht erkennbar.
Ob die Strafkammer hinsichtlich aller Straftatbestände mit Recht Tateinheit angenommen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die Angeklagten hierdurch nicht beschwert.
Eingehenderer Ausführungen bedarf es jedoch zu dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten befasst. Die Strafkammer stellt fest, die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten sei zur Zeit der Tat durch Trunkenheit erheblich vermindert, und zwar sei die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, erheblich herabgesetzt gewesen.
Irreführend ist es allerdings, dass im Urteil mehrfach erwähnt ist, die Angeklagten seien nicht „sinnlos“ betrunken gewesen. Das könnte den Anschein erwecken, das Landgericht halte rechtsirrig den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit erst dann für gegeben, wenn „sinnlose“ Betrunkenheit nachgewiesen ist. So sind indessen die Urteilsausführungen offensichtlich nicht zu verstehen. Hiermit sollte nur die Einlassung der Angeklagten widerlegt werden, sie seien „sinnlos“ betrunken gewesen. Den Revisionen ist zuzugeben, dass das Erinnerungsvermögen kein unbedingter Hinweis dafür ist, dass die Täter zur Zeit der Tat zurechnungsfähig waren (vgl. 1 StR 790/52 vom 23.6.1953 bei Dallinger MDR 1953, 596). Außerdem sind die Ausführungen der Strafkammer in dieser Beziehung auch deshalb bedenklich, weil das Gericht den Angeklagten ihre Angaben zu einem wichtigen Punkte gerade nicht geglaubt hat. Die Strafkammer hat aber auch noch aus anderen bestimmten Gründen, wie dem gesamten Tatablauf und der Tatsache, dass die Angeklagten ohne Unfall auf Feldwegen mit dem Motorrad nach Hause gefahren sind, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint. Dies wurde hinsichtlich des Angeklagten ██ ████ dadurch unterstrichen, dass er im Vorverfahren erklärt hatte, „er habe ausgesprochen wenig getrunken“. Nach alledem ist ein Rechtsfehler nicht festzustellen, wenn das Urteil zu dem Ergebnis kommt, das Einsichts- und Hemmungsvermögen der Angeklagten bei der Tat könne nicht durch starken Alkoholeinfluss ausgeschlossen gewesen sein.
Dagegen hat die Strafkammer ausdrücklich von der Möglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, die Strafe nach den Grundsätzen des Versuches zu mildern. Nicht nur insoweit, sondern ganz allgemein sind durchgreifende Mängel bei der Strafzumessung nicht ersichtlich.
Der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe stand es nicht entgegen, dass die frühere, vom Schöffengericht in Hankensbüttel verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Mit der Einbeziehung in die Gesamtstrafe entfiel die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGHSt 7, 180).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Börker | |||
| Dr. Rotberg | Schmitt |