Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Beihilfe; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 516/54
Datum
29.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Erpressung in drei Fällen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, welche tatbestandliche Hauptdelikte die Täter jeweils verwirklichten (Erpressung, räuberische Erpressung oder Diebstahl). Ferner fehlt Klärung, ob die einmalige Übermittlung von Anschriften drei Beihilfehandlungen oder eine einheitliche Hilfeleistung darstellt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz setzt voraus, dass der Täter sich in einer unverschuldeten Notlage befindet oder mit seinem Tun eine solche Notlage bei anderen beseitigen will; diese Voraussetzungen sind vom Tatrichter festzustellen.

2

Beihilfe setzt die Feststellung einer strafbaren Haupttat voraus; die Bestrafung des Gehilfen erfordert, dass er die wesentlichen Merkmale der vom Täter verwirklichten Tat erkannte.

3

Die Verantwortlichkeit des Gehilfen ist auf das beschränkt, was er bei seiner Hilfeleistung gewollt oder sich vorgestellt hat; sein Vorsatz bestimmt die Reichweite der Teilnahme.

4

Die Kenntnis der Person des Haupttäters ist für die Haftung des Gehilfen nicht erforderlich; entscheidend ist, dass die von ihm unterstützte Tat tatsächlich verwirklicht wurde.

5

Eine in einer einzigen Handlung erbrachte Unterstützung, die mehrere selbständige Haupttaten ermöglicht, kann rechtlich als eine einheitliche Beihilfehandlung zu behandeln sein und nicht zwingend mehrere Beihilfeakte begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ████████ aus [REDACTED], dort geboren ████████ 1905, wegen Beihilfe zur Erpressung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. K[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht gegeben, so dass dieses auch vom Revisionsgericht schon von Amts wegen zu beachtende Hindernis der Strafverfolgung entfällt. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte zur Zeit seiner Straftat sich weder in einer unverschuldeten Notlage befunden hat noch mit seinem Tun einer solchen Notlage bei anderen abhelfen wollte. Mit dieser Betrachtung hat das Gericht die Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 zutreffend verneint. Der Einwand der Revision, dass die Notlage bei dem Angeklagten gerade darin bestanden habe, dass er seine Existenz nicht mehr auf ordnungsmäßige Weise unterhalten und erhalten konnte, so dass er sich auf verbotene und strafbare Geschäfte einlassen musste, greift nicht durch; da die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben zur Zeit seiner Straftat ausreichend mit Geldmitteln versorgt war und keine Not litt.

Auch die Voraussetzungen der Straffreiheit nach dem Gesetz vom 31. Dezember 1949, BGBl. I S. 37, für das im Jahr 1946 begangene strafbare Tun des Angeklagten liegen auf Grund des bisherigen Urteils der Strafkammer bei der Höhe der ausgesprochenen Strafe über sechs Monate Gefängnis nicht vor.

2.) Die Revision bezeichnet als fehlerhaft, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Erpressung verurteilt worden ist, obwohl die Haupttat sich jeweils als Raub darstellt.

Das Urteil verstoße damit gegen den Grundsatz der „limitierten Akzessorietät“, der in § 50 Abs. 1 und 2 StGB ausgesprochen sei.

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts in der Annahme tätig geworden, dass seine Hilfeleistung einer Erpressung diene. Die Haupttäter haben jedoch nach der Auffassung der Strafkammer diese Hilfeleistung – Mitteilung von Anschriften und Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Adressaten – dazu benutzt, in den drei Fällen je einen Raub zu begehen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Erpressung verurteilt (§§ 253, 49 StGB). Sie hält es für unerheblich, dass die dann ausgeführten Straftaten tatsächlich Raub gewesen seien, denn nach § 50 Abs. 1 StGB sei von mehreren, die an einer Tat beteiligt sind, jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld strafbar.

Die Regel über die Schuld des Teilnehmers in § 50 Abs. 1 StGB kommt aber erst dann in Betracht, wenn die strafbare Handlung dem äußeren Tatbestande nach verwirklicht ist. Gerade das wird von der Revision verneint. Daher ergibt sich zunächst die Frage, welche strafbare Handlung die Haupttäter jeweils verwirklichten und inwieweit mit dieser der Tatbestand der Erpressung erfüllt wurde. Denn davon ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Erpressung abhängig.

In keinem der Fälle, in denen die Haupttäter die strafbaren Handlungen begingen, sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale eines Raubes (§ 249 StGB) in dem angefochtenen Urteil einwandfrei festgestellt. Insbesondere ergibt sich nicht, dass die Täter mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben die Sachen den Geschädigten wegnahmen.

Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) ist ebensowenig nachgewiesen, da nach dem Urteil nicht feststeht, dass die Täter mit Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den Geschädigten zwangen, die vermögensmindernde Handlung vorzunehmen oder diese Handlung der Täter, die über die Wegnahme hinausgeht, aber anderer Art ist, zu dulden (vgl. BGHSt 5, 280; BGH, Urt. v. 17.3.1955 – 4 StR 8/55, zum Abdruck bestimmt).

Die Strafkammer lässt in ihrem Urteil auch unklar, ob sich die Täter der Erpressung nach § 253 StGB schuldig gemacht haben. Dafür müsste sich aus ihren Feststellungen ergeben, dass das Verhalten der Täter zugleich die Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellte (vgl. RG in GoldArch 53, 72). Bei dem wirtschaftlichen Ziel, das die Täter verfolgten, das dahin ging, die Geschädigten zur Duldung der Wegnahme ihrer Sachen zu bestimmen, wäre das Mittel der Drohung allerdings rechtswidrig gewesen. Doch fehlt bisher jede Feststellung über eine solche Drohung.

Der Sachverhalt, der sich dem jetzigen Urteil allenfalls entnehmen lässt, legt nahe, dass die geschädigten Personen den Haupttätern freie Hand ließen, weil diese sich als Angehörige der Polizei aufspielten. Daher könnte mit der Wegnahme der Sachen jeweils der Tatbestand des Diebstahls erfüllt worden sein, aber nicht mehr (vgl. BGH NJW 1952, 782, 796).

Beihilfe setzt die Feststellung der von den Tätern begangenen strafbaren Handlungen voraus. Denn Bestrafung des Gehilfen erfordert, dass er die wesentlichen Merkmale der Tat erkannte, die er unterstützte. Mangels eindeutiger Feststellungen hierüber kann daher das Urteil der Strafkammer auf die Sachrüge der Revision hin nicht bestehen bleiben.

3.) Zu dem übrigen Vorbringen der Revision und ihrer allgemeinen Sachrüge wird noch folgendes bemerkt:

a) Der Gehilfe ist nur für das verantwortlich, was er von der Haupttat bei seiner Hilfeleistung erwartet und sich vorgestellt hat (RGSt 59, 245, 246; vgl. BGHSt 1, 131, 133). Er muss also einen bestimmten Tatbestand im Auge gehabt haben, der sich als Verbrechen oder Vergehen darstellte und den dann der Haupttäter mit seiner Hilfeleistung verwirklichte. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gehilfen reicht dabei nur so weit, als sein Vorsatz ging, den er mit seiner Beihilfeleistung verfolgte. Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten nicht für widerlegt, dass er der Meinung war, es handle sich darum, sich bei Schwarzhändlern Zigaretten zu beschaffen. Er hatte bei seiner Hilfeleistung nur die Vorstellung des damals in Schwarzhändlerkreisen durchaus üblichen „frampelns“. Danach sollten die Zigaretten zum Normalpreis mit der Androhung des „rechtswidrigen“ Einschreitens der Militärpolizei bei den Schwarzhändlern herausgeholt werden. Unter diesen Umständen erhebt sich aber von vornherein die Frage, ob der Angeklagte nach seinem Vorsatz zu den Taten, mit denen Schmuck, Wertgegenstände und Geld, also ganz andere Sachen, erbeutet worden sind, überhaupt Beihilfe geleistet haben kann. Denn er hatte wohl nur die Beschaffung von Zigaretten nach seiner unwiderlegten Einlassung im Auge. Ob und inwieweit sich die Ausführung der Taten noch mit dieser seiner Vorstellung deckte, bedarf daher keiner weiteren Untersuchung, wenn die Haupttaten von der Vorstellung des Gehilfen so wesentlich abwichen, dass sie sich als ganz andere Straftaten darstellen (vgl. dazu RGSt 67, 343; 70, 293, 295).

b) Die Meinung der Revision, dass sich Raub und Erpressung begrifflich ausschließen, geht fehl (vgl. RGSt 4, 429, 432; 55, 239). Hiernach ist an sich denkbar, dass der Haupttäter einen Raub beging und der Gehilfe in der Begrenzung seines Vorsatzes wegen Beihilfe zur Erpressung verurteilt wird (vgl. RGSt 11, 118; 67, 343).

c) Der Revision kann auch darin nicht zugestimmt werden, dass Beihilfe strafrechtlich dann entfällt, wenn die Haupttat von einer Person ausgeführt wird, an die der Gehilfe bei seiner Beihilfeleistung gar nicht gedacht hat. Denn die Kenntnis des Gehilfen von der Person des Haupttäters ist nicht Voraussetzung seiner Verurteilung. Es genügt die Feststellung, dass die Straftat, zu der er Hilfe geleistet hat, mit seiner Unterstützung begangen worden ist (vgl. RGSt 11, 87).

d) Der Angeklagte hat den Haupttätern die Anschriften der Personen mitgeteilt, gegen die in den drei Fällen von angeblichen Polizeibeamten in der geschilderten Weise vorgegangen wurde. Das Urteil sagt hierüber, dass der Angeklagte die von ihm in Erfahrung gebrachten Anschriften an den Kanadier übergab und dabei noch weitere Einzelheiten mitteilte, die er über die in den Anschriften bezeichneten Personen in Erfahrung gebracht hatte. Hiernach ist nach den jetzigen Feststellungen davon auszugehen, dass dies von dem Angeklagten in einer einheitlichen Handlung geschehen ist. Dann liegen aber rechtlich nicht drei Beihilfehandlungen vor, die in Tatmehrheit zueinander stehen. Vielmehr nötet die einmalige Handlung dazu, trotz der mehreren selbständigen Haupttaten, die daraufhin verwirklicht und damit sämtlich in gleicher Weise unterstützt wurden, auch rechtlich nur eine Beihilfe anzunehmen (vgl. RGSt 70, 26; 76, 353, 357).

Senatspräsident Dr. Moericke im Urlaub, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. DotterweichDr. Arndt
WernerMenges
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