Treffer
BGH Urteil

Änderung der Verurteilung: Raub in schwere räuberische Erpressung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 491/66
Datum
15.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Mannheim führten vor dem BGH zur Änderung des Schuldspruchs: Die Angeklagten wurden nicht des schweren Raubes, sondern der schweren räuberischen Erpressung für schuldig erkannt. Entscheidend war, dass das Opfer den Geldbeutel unter Nötigung herausgab und es keine Wegnahme im strafrechtlichen Sinn gab. Der BGH änderte den Schuldspruch sinngemäß nach § 354 Abs. 1 StPO; die Sanktion blieb hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Raubes ist die Wegnahme der Sache erforderlich; erfolgt die Herausgabe durch Nötigung ohne Wegnahme, liegt regelmäßig räuberische Erpressung vor (§§ 249, 253, 255 StGB).

2

Auf die innere Willensrichtung des Opfers kommt es bei der Abgrenzung von Wegnahme und Herausgabe unter Zwang nicht an; nicht jede unter Zwang erfolgende Herausgabe ist eine Wegnahme (BGHSt 7, 252).

3

Die sinngemäße Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine engverwandte andere Tat ergeben und die Verteidigung sich hiergegen nicht anders hätte verteidigen müssen.

4

Ein Rechtsirrtum der Vorinstanz, der zu keiner ungünstigeren Rechtslage für den Angeklagten führt (keine Verschlechterung des Strafrahmens), beeinträchtigt nicht zwingend den Bestand des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 27. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

den ████████████████████ ███████, geboren am █, zur Zeit in ██████████████████,

2. den Spengler Kurt, geboren am ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████████████ als Verteidigerin des Angeklagten KC,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 1966 dahin geändert, dass sie anstelle des gemeinschaftlichen schweren Raubes der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Mai 1966 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten KC wegen gemeinschaftlichen Raubes sowie wegen eines in Tateinheit mit Unterschlagung begangenen Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten ███████ wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts, wobei das Rechtsmittel des Angeklagten KC gültigerweise auf die Verurteilung wegen Raubes beschränkt ist. Die Revisionen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Verteidigung des Angeklagten KC trägt vor, dass die Strafkammer nicht geprüft habe, ob ███████████ dem Verletzten ██████ habe Hilfe leisten wollen, als er ihn von dem Angeklagten ███ zurückzog. Das Landgericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte █████████ durch dieses Verhalten dem Mittäter █████████ dessen Handgemenge mit ██████████ habe zu Hilfe kommen wollen. Da dies auch mit dem sonstigen festgestellten Verhalten ███████ bei der Tat im Einklang steht, bestand für die Strafkammer kein Anlass, die von der Revision angeführte Möglichkeit im Urteil ausdrücklich zu erörtern.

Die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen gefährlicher Körperverletzung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Nach den Feststellungen haben sich jedoch die beiden Beschwerdeführer nicht des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), sondern der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) schuldig gemacht. Für den Tatbestand des Raubes ist entscheidend, dass der Täter die Sache wegnimmt.

███████ hat ███ aber, nachdem ihm ██████████ einen Schlag versetzt hatte, auf dessen Aufforderung seinen Geldbeutel aus der Tasche gezogen und ihn ██████████ gegeben. Dieser hat den Geldbeutel also nicht mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen weggenommen, sondern er hat █████████ zur Herausgabe des Geldbeutels genötigt. Auf die innere Willensrichtung des Verletzten kommt es dabei nicht an (BGHSt 7, 252). Es ist also regelmäßig ohne Bedeutung, ob er die Sache deshalb herausgibt, weil er einen Widerstand für zwecklos hält oder, wie das Landgericht es ausdrückt, den auf ihn ausgeübten Zwang für „unwiderstehlich“ hält. Eine sog. vis absoluta, die Einwirkung solcher Gewalt, die jede Willensbildung und Willensbetätigung ausschließt, lag hier nicht vor. ██████ hat unter der Einwirkung der ihm angetanen Gewalt willentlich den Geldbeutel hergegeben. Damit ist, da auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale gegeben sind, der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung erfüllt.

Der Senat kann den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ändern (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 – 4 StR 8/55, insoweit in BGHSt 7, 252 nicht abgedruckt).

Raub und räuberische Erpressung sind verwandte und gleichwertige Tatbestände, was das Gesetz dadurch zum Ausdruck bringt, dass der räuberische Erpresser „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist. Erheblicherweise ist es dem Räuber gleichgültig, ob das Opfer unter der Einwirkung von Gewalt oder von Drohungen die Wegnahme einer Sache duldet oder sie selbst herausgibt. Dies war auch hier der Fall, wie sich aus den Feststellungen ergibt. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich die Angeklagten gegenüber dem Vorwurf der räuberischen Erpressung anders hätten verteidigen können als gegenüber dem Vorwurf des Raubes, wie die Verteidigerin des Angeklagten KC in der Verhandlung auf Vorhalt selbst erklärt hat. Dass die Angeklagten nicht auch wegen versuchten schweren Raubes verurteilt sind, beschwert sie nicht.

Da der Strafrahmen für Raub und räuberische Erpressung der gleiche ist, wirkt sich der Rechtsirrtum nicht zu Ungunsten der Angeklagten aus, so dass der Strafausspruch bestehen bleiben kann.

HüibnerLoesdauPfeiffer
FischerPikart
Änderung der Verurteilung: Raub in schwere räuberische Erpressung geändert — Themis