BGH: Ablehnung des Gerichts als Ganzes unzulässig; keine Sicherungsverwahrung trotz § 20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 702/54
- Datum
- 01.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es sich gegen das Gericht als Ganzes richtet; zulässig ist nur die Ablehnung einzelner, namentlich zu bezeichnender Richter (§ 24 StPO).
Ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig und damit unwirksam, ist hierüber nicht nach § 27 StPO zu entscheiden; es kann vielmehr vom vermeintlich „abgelehnten“ Gericht selbst verworfen werden.
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist; darin liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
Wird eine Beweistatsache im Ablehnungsbeschluss als wahr unterstellt, muss sie im Urteil nicht ausdrücklich erörtert werden; welche Schlüsse aus der wahr unterstellten Tatsache zu ziehen sind, unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO).
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) setzt eine eigenständige Prognose für den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft voraus und kann trotz festgestellter Gefährlichkeit i.S.d. § 20a StGB unterbleiben, wenn die öffentliche Sicherheit die Unterbringung dann nicht erfordert (z.B. wegen hohen Alters, Strafwirkung, Warnwirkung).
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg (Breisgau), 7. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Johann ████ aus K__D, dort geboren am ████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Freiburg (Breisgau) vom 7. Mai 1954 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse die des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen.
Die seit dem 8. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben, darunter drei fortgesetzten Verbrechen des Betrugs im Rückfall, begangen durch die betrügerische Erschleichung von Darlehen und unentgeltlichen Zuwendungen, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 200 und 300 DM verurteilt. Die von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft insoweit, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Beide Revisionen können keinen Erfolg haben.
I. Die Revision des Angeklagten.
1) Die Verfahrensrügen
a) Der Angeklagte hatte am ersten Verhandlungstage vor seiner Vernehmung zur Sache also rechtzeitig (§ 25 StPO) „Antrag auf Ablehnung der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit“ gestellt. Die erkennende Strafkammer hat diesen Antrag in der Besetzung, in der sie in die Hauptverhandlung eingetreten war, durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen, weil „die Strafkammer als solche“ nicht abgelehnt werden könne. Das war zulässig.
§ 24 StPO gestattet nur die Ablehnung einzelner Richter oder einzelner Mitglieder eines Gerichts, nicht die Ablehnung des Gerichts im Ganzen, ohne Rücksicht auf das persönliche Verhältnis seiner Mitglieder zu der zu entscheidenden Strafsache (RGSt 56, 49; BGH 1 StR 423/51 vom 30. Oktober 1951, 5 StR 182/52 vom 8. Mai 1952). Über das hiernach unzulässige und unwirksame Ablehnungsgesuch war nicht nach § 27 StPO zu entscheiden; es konnte vielmehr von dem „abgelehnten“ Gericht selbst verworfen werden.
Die Revision behauptet allerdings, der Begründung des Ablehnungsgesuchs sei zu entnehmen gewesen, dass der Angeklagte nur die Richter habe ablehnen wollen, die bei der Zurückweisung der von dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge mitgewirkt hatten. Auch wenn das zuträfe, würde das nichts an dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung des Angeklagten, dass „die Strafkammer“ abgelehnt werde, ändern. Wollte er nur einzelne Mitglieder der Kammer ablehnen, dann musste er das unmissverständlich zum Ausdruck bringen und die von ihm als befangen erachteten Richter namentlich bezeichnen (RGSt 27, 175). Selbst der Vortrag der Revision lässt indes noch nicht zweifelsfrei erkennen, welche Richter der Angeklagte nach der von ihm zum Ablehnungsgesuch vorgebrachten Begründung ablehnen wollte. So soll sich das Ablehnungsgesuch nicht gegen den Landgerichtsrat █ gerichtet haben, obwohl auch er an dem beanstandeten Beschluss der Strafkammer vom 24. März 1954 (über die Anordnung der kommissarischen Vernehmung von Zeugen), auf den der Verdacht der Befangenheit gestützt wurde, mitgewirkt hatte. Nach den dienstlichen Äußerungen der Mitglieder der erkennenden Strafkammer hat im Übrigen weder der Angeklagte noch sein Verteidiger nach der Verkündung des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses zum Ausdruck gebracht, dass das Gesuch missverstanden worden sei und sich nicht gegen die gesamte Strafkammer, sondern nur gegen die richterlichen Mitglieder oder einzelne von ihnen gerichtet habe.
Die Rüge einer Verletzung des § 27 StPO ist daher unbegründet. Damit entfällt auch der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO.
b) Fehl gehen auch die mehrfachen Rügen einer Verletzung des § 244 StPO.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Rechtsanwalt Dr. ██ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Belastungszeugen ███████ und Frau ████████ in dem Unterhaltsprozess der ████████████, Frau des █████████, versucht hätten, Zeugen zu unwahren Aussagen zu veranlassen. Er wollte damit Beweis für die Unglaubwürdigkeit der genannten Belastungszeugen erbringen.
Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweisbehauptung nicht geeignet sei, die Glaubwürdigkeit der Zeugen in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten zu beeinträchtigen, da die zu beweisende Tatsache also für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Dieser Begründung lag erkennbar die Auffassung zugrunde, dass es an jedem Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem hier abzuurteilenden Vorgang fehle. Hiergegen sind weder aus dem Abs. 3 noch aus dem Abs. 2 des § 244 StPO Bedenken herzuleiten. Das Landgericht konnte sich im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) auf den Standpunkt stellen, dass das den genannten Zeugen nachgesagte unlautere Verhalten im Zivilprozess die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen in dem vorliegenden Strafverfahren nicht in Frage stelle und damit – gleichviel, ob es bewiesen werde oder nicht – für das Ergebnis der Beweiswürdigung unerheblich sei (RGSt 29, 368). Hierin lag keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, wie sie dann gegeben wäre, wenn der Tatrichter die Erhebung weiterer Beweise über eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache mit der Begründung abgelehnt hätte, dass das Gegenteil der Tatsache schon aufgrund der bisher erhobenen Beweise zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Ist aber ein Beweisantrag zulässigerweise mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, dann kann die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO nicht darauf gestützt werden, dass die Beweisbehauptung entgegen der Annahme des Tatrichters für die Entscheidung doch erheblich gewesen sei, es sei denn, dass die Richtigkeit dieser Darstellung durch den Inhalt des angefochtenen Urteils selbst bestätigt wird. Auch ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich.
c) Das vorstehend unter b) Gesagte gilt entsprechend für die Rüge, dass die Ablehnung der Vernehmung des Assessors Schmidt den § 244 StPO verletze.
d) Der Verteidiger hatte weiter unter Beweis gestellt, der Angeklagte sei in der Lastenausgleichssache der Frau █████ in erheblichem Umfange für Frau █████ tätig geworden und habe mehrfach mit dem Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes Karlsruhe, █████, auch außerhalb der Dienstzeit in Gastwirtschaften verhandelt und dabei im Interesse seiner Auftraggeberin nicht unerhebliche Auslagen für Zechen des █████ gehabt. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, weil sie nicht geeignet erscheine, die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████ in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten zu beeinträchtigen. Diese Begründung lässt auch hier keinen Rechtsfehler erkennen. Die Frage, ob der Angeklagte die behaupteten Aufwendungen gemacht hat, hätte die Glaubwürdigkeit der Zeugin nur dann berühren können, wenn diese in ihrer Aussage die Tatsache der Aufwendungen bestritten hätte. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils hat sie jedoch nur in Abrede gestellt, dass der Angeklagte außer dem vereinbarten Erfolgshonorar Geld für seine Bemühungen in der Lastenausgleichssache erhalten sollte und dass er die ihm ausgehändigten 20 DM für frühere und künftige Auslagen verlangt und erhalten habe.
e) Den Antrag der Verteidigung, die Akten des Ausgleichsamtes Karlsruhe über die Entschädigungssache der Zeugin ██████ zum Beweis dafür beizuziehen, dass der Angeklagte für die Zeugin Anträge eingereicht habe, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr behandelt werden könne. Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, dass sich der Tatrichter nicht an die Zusage der Wahrunterstellung gehalten hat; er brauchte sich mit der als wahr unterstellten Tatsache im Urteil nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. § 244 StPO ist daher nicht verletzt. Welche Schlüsse die Strafkammer aus der Beweistatsache ziehen wollte, war ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (§ 261 StPO).
f) Die Revision beanstandet weiter die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Fürsorgerin ████ als Zeugin darüber, dass Frau █████ ihr gegenüber erklärt habe, sie habe der Frau ██████, mit der der Angeklagte in Hausgemeinschaft lebte, die Lebensmittel nur deshalb auf Kredit geliefert, weil sie auf Bezahlung der Schulden aus der erwarteten Rentennachzahlung der Frau █████ gerechnet habe.
Das Landgericht hat diese Behauptung im Ablehnungsbeschluss ebenfalls als wahr unterstellt, sie im Urteil jedoch nicht ausdrücklich erörtert. Es hat aber zu der Einlassung des Angeklagten, Frau ████ habe in einem Verwaltungsrechtsstreit gegen das Fürsorgeamt wegen der Rentennachzahlung eine gleichlautende Erklärung abgegeben, ausgeführt, es handle sich erkennbar um eine von dem Angeklagten formulierte Zweckbescheinigung, die dazu bestimmt gewesen sei, die Einbehaltung der Rentennachzahlung durch das Fürsorgeamt rückgängig zu machen. Diese Erwägung trifft ersichtlich auch auf die unter Beweis gestellte Erklärung der Frau █████ gegenüber der Fürsorgerin ███ zu; denn auch ihr gegenüber kann sich Frau █████ auf ihre Lebensmittellieferungen an die Frau ██████ nur zu dem Zweck berufen haben, um auf diese Weise die Einbehaltung der Rentennachzahlung rückgängig zu machen.
g) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der Antrag auf Beiziehung der Umsatzsteuerakten der Zeugin ███████ sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Strafkammer hat diesen Antrag zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen, das angebotene Beweismittel erscheine nicht geeignet, zuverlässige Schlüsse auf den Umfang der Kreditgewährung der Zeugin ███████ an den Angeklagten und Frau ██████ zu ziehen. Es widerspricht keineswegs, wie die Revision meint, einem zwingenden Erfahrungssatz, dass ein Geschäftsinhaber etwa ein Viertel der umgesetzten Waren einem einzigen Kunden gegen Kredit liefert. Im Übrigen hat Frau █████ nach den Urteilsfeststellungen in einem gegen sie angestrengten Zivilprozess die von Frau ███████ geltend gemachte Warenschuld in voller Höhe anerkannt.
h) Ohne Erfolg muss auch die Rüge bleiben, dass das Landgericht durch die Anordnung der kommissarischen Vernehmung der Zeugen ███████, █████████, Frau ███████, Frau █████, ████, Frau und Ehemann ██ sowie durch die Verlesung der Niederschriften über diese Vernehmungen die Vorschrift des § 223 Abs. 2 StPO verletzt und gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen habe. Die Strafkammer hatte die kommissarische Vernehmung der genannten Zeugen mit der Begründung angeordnet, dass den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und wegen der weiten Entfernung nicht zugemutet werden könne. In Ausführung dieses Beschlusses wurden die Zeugen teils durch den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer als beauftragten Richter, teils durch den Amtsrichter in Karlsruhe als ersuchten Richter vernommen. In der Hauptverhandlung wurde gegen den Widerspruch der Verteidigung die Verlesung der Niederschriften über die kommissarischen Vernehmungen der Zeugen angeordnet; anschließend wurden die Aussagen verlesen. Dieses Verfahren ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 StPO beruht im Wesentlichen auf der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und ist daher dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen. Sie ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in der Richtung zugänglich, ob dem Tatrichter ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (u.a. RGSt 44, 8; 46, 114; 52, 86; BGH 1 StR 712/54 vom 28. Januar 1955). Ein solcher ist im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Die Strafkammer durfte bei ihrer Entschließung darüber, ob die genannten Zeugen an Gerichtsstelle oder kommissarisch vernommen werden sollten, neben der Entfernung des Wohnortes vom Gerichtssitz und den Verkehrsverhältnissen auch die mit der Reise für die Zeugen verbundene persönliche Last, insbesondere den dadurch bedingten Zeitverlust berücksichtigen (RGSt 44, 9). Entsprechendes gilt für die Vorschrift des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, sofern die Revision auch deren Verletzung rügen wollte. Dass der für das Landgericht maßgebende Grund für die kommissarische Vernehmung der Zeugen zur Zeit der Hauptverhandlung nicht mehr bestanden habe, wendet die Revision selbst nicht ein. Der Verlesung der Niederschriften über die Zeugenaussagen stand auch nicht entgegen, dass der Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten (§ 224 Abs. 2 StPO) wegen anderer Verpflichtungen verhindert war, den Vernehmungen beizuwohnen. Er war rechtzeitig von den Terminen benachrichtigt worden und hätte, falls er sie nicht selbst wahrnehmen konnte, die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen.
Die Revision hat auch keine ausreichenden Gründe dafür vorgebracht, dass sich dem Landgericht aus Gründen der Wahrheitserforschung die Vernehmung der Zeugen an Gerichtsstelle aufdrängen musste (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie hat lediglich auf die Widersprüche zwischen der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen sowie auf die vorstehend unter b) bis g) erörterten Gesichtspunkte verwiesen.
Da hiernach die kommissarische Vernehmung der Zeugen und die Verlesung der Niederschriften über ihre Aussagen zulässig war, kann die Revision auch nicht geltend machen, dass die Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden sei. Darauf, dass der kurz vor der Hauptverhandlung bestellte neue Verteidiger die Akten nicht mehr einsehen konnte, kann sich der Angeklagte nicht mit Erfolg berufen, weil er und sein Verteidiger es versäumt haben, aus diesem Grunde die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen (BGH 3 StR 361/54 vom 18. November 1954).
i) Die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hätten an einzelne Zeugen „psychologische Suggestivfragen“ gestellt, die verfahrensrechtlich nicht zulässig gewesen seien, scheitert, was die beanstandete Fragestellung des Vorsitzenden betrifft, schon daran, dass der Verteidiger und der Angeklagte es unterlassen haben, nach §§ 238 Abs. 2, 242 StPO die Entscheidung der Kammer herbeizuführen. Auf Maßnahmen der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung kann die Revision überhaupt nicht gestützt werden.
2) Die Sachbeschwerde.
a) Der Tatbestand des Betrugs im Rückfall ist in allen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, nach der äußeren und inneren Tatseite rechtsbedenkenfrei festgestellt. Die in einzelnen Fällen hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision gehen fehl.
aa) Im Falle II des Urteils (fortgesetzter Betrug z. N. von Parteistellen und -trägern der SPD und der Arbeiterwohlfahrt in der Lörracher Gegend) bemängelt die Revision, dass der Tatrichter eine Pflicht des Angeklagten zur Offenbarung seiner Vorstrafen angenommen habe. Diese Rüge geht an dem erkennbaren Sinn der Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils vorbei. Die Strafkammer hat dem Angeklagten nicht die bloße Unterdrückung wahrer Tatsachen, sondern die Vorspiegelung falscher und die Entstellung wahrer Tatsachen vorgeworfen. Sie hat dieses auf Täuschung gerichtete Tun darin gesehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm angegangenen Personen teils durch ausdrückliche unwahre Angaben über seine Persönlichkeit, sein Nachkriegsschicksal und nahe bevorstehende erhebliche Einkünfte, teils aber auch dadurch getäuscht hat, dass er durch eine lückenhafte und zweckbetont einseitige Schilderung seines bisherigen Lebens den Eindruck erweckte, es handle sich bei ihm um einen ehrenhaften, ausschließlich aus politischen Gründen in Not geratenen Parteifreund. Das Landgericht hat also nicht den von der Revision behaupteten Satz aufgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, unaufgefordert seine kriminelle Vergangenheit zu offenbaren, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte, wenn er schon aus eigenem Antrieb den von ihm angegangenen Personen sein Leben schilderte, um ihnen ein Urteil über seine Person zu ermöglichen, dies nicht in der Weise tun durfte, dass er nur die ihm günstigen Umstände hervorhob, alle ihm nachteiligen Tatsachen aber verschwieg und dadurch ein völlig falsches Bild über sich hervorrief. In einem solchen Verhalten hat der Tatrichter mit Recht nicht nur eine Unterdrückung wahrer Tatsachen, sondern eine Vorspiegelung falscher und eine Entstellung wahrer Tatsachen gesehen.
bb) Auch im Falle IV (Betrug z. N. des Zeugen ████) verkennt die Revision den entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt. Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung des Angeklagten darin gesehen, dass er ██████ die Auszahlung der Haftentschädigung als unmittelbar bevorstehend hinstellte, während er in Wirklichkeit „keinerlei Anspruch und Aussicht“ auf Zuerkennung einer Haftentschädigung hatte. Damit hat er ██████ wahrheitswidrig seine Fähigkeit und seinen Willen zur baldigen Rückzahlung des Darlehens von DM 120 vorgespiegelt. Demgegenüber ist unerheblich, ob er das Geld dazu verwendet hat, um nach Bonn und Köln zu fahren und dort einflussreiche Persönlichkeiten für seine Entschädigungsansprüche zu gewinnen.
cc) Im Falle V (fortgesetzter Betrug z. N. der Frau ███) liegt der von der Revision behauptete Widerspruch nicht vor. Die Übersichtlichkeit der Aufzeichnungen der Frau ███ über die Warenentnahmen des Angeklagten ließ deren sachliche Richtigkeit unberührt. Der im Urteil gezogene Schluss, Frau ██████ hätte die Gesamtwarenschuld in Höhe von 3669,76 DM nicht zu gerichtlichem Vergleich anerkannt, wenn sie den geringsten Zweifel an der Richtigkeit dieses Betrages gehabt hätte, braucht nicht zwingend zu sein; es genügt, dass er nicht gegen Denkgesetze verstößt. Es spricht auch nichts dafür, dass sich der Tatrichter anderer möglicher Beweggrunde der Frau ██ für die Abgabe des Anerkenntnisses nicht bewusst war. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer der schriftlichen Erklärung der Frau ███ in den Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, sie habe die Waren nur mit Rücksicht auf die von Frau ██████ erwartete Rentennachzahlung kreditiert, für die Schuldfrage keine Bedeutung beigemessen hat, sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist nur insofern unvollständig, als hinsichtlich der (weiteren) Stundung der von Frau ██████ schon vor dem Auftauchen des Angeklagten gemachten Warenschulden nicht ausdrücklich festgestellt ist, dass Frau ███ ohne das Zahlungsversprechen des Angeklagten ihre Forderung sofort und mit Erfolg gegen Frau ██████ geltend gemacht haben würde. Diese Warenschulden in Höhe von rund 800 DM waren ohne Zutun des Angeklagten entstanden. Insofern konnte er sich daher eines Betrugs nur dadurch schuldig gemacht haben, dass er durch seine betrügerischen Vorspiegelungen die weitere Stundung der Warenschuld erreicht hat. Dadurch konnte Frau ███ jedoch einen Vermögensschaden nur erleiden, wenn ihre Forderung in diesem Zeitpunkt einbringbar war, durch das weitere Zuwarten aber an Wert verlor. Der erörterte Mangel ist indes unerheblich, weil er den Schuldspruch nicht berührt und weil er ersichtlich auch auf die Höhe der nur wenig über dem gesetzlichen Mindestmaß liegenden Strafe ohne Einfluss war.
dd) Im Falle VII (Betrug z. N. der Eheleute ██) stand dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen ein Anspruch auf Auslagenersatz, auf den er die ihm für den Abschluss des vorgespiegelten Vorvertrags ausgehändigten 20 DM hätte verrechnen können, nicht zu. Eine Vergütung (von 500 DM) war ihm nämlich nur für den Fall erfolgreicher Bemühungen in der Lastenausgleichssache zugesagt.
b) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Betrügereien des Angeklagten in der Lörracher Gegend und dem fortgesetzten Betrug gegenüber ███ ist nicht zu beanstanden. Der von der Revision insoweit behauptete Widerspruch liegt nicht vor.
c) Auch die Rückfallsvoraussetzungen sind vom Tatrichter bedenkenfrei festgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen der Senat keinen Anlass sieht, dass die Rückfallsverjährung des § 264 Abs. 3 i. V. m. § 245 StGB nur dann Platz greift, wenn zwischen der Begehung der neuen Betrugstat und der Verbüßung oder dem Erlass der für den zuletzt vorausgegangenen Betrug festgesetzten Strafe zehn Jahre verflossen sind.
a) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen schließlich auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers.
Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB liegen zweifelsfrei vor. Die Würdigung der sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem angefochtenen Urteil ist zwar knapp und lässt die im Allgemeinen gebotene Einzelerörterung der früheren Straftaten vermissen (vgl. u. a. RGSt 68, 149/751; BGHSt 1, 94/99). Gleichwohl hält sie der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der heute 67 Jahre alte Angeklagte stand mit 16 Jahren das erste Mal vor dem Strafrichter; er wurde damals von einem Gericht in Basel wegen Privaturkundenfälschung in gewinnsüchtiger Absicht, Unterschlagung und Diebstahls mit fünf Monaten Gefängnis und Ausweisung bestraft. In der Folgezeit wurde er bis zum Jahre 1939 ohne größere Abstände insgesamt 35 Mal – 16 Mal in Deutschland und 19 Mal im Ausland –, teilweise zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, darunter auch Zuchthaus, verurteilt. 10 Strafen wurden wegen Betrugs, zahlreiche andere wegen Diebstahls, Unterschlagung und Urkundenfälschung ausgesprochen. Die erste Gefängnisstrafe von einem Jahr wegen Einbruchsdiebstahls erhielt der Angeklagte mit 19 Jahren. Insgesamt verbrachte er bis zum Jahre 1932, also bis zu seinem 39. Lebensjahr, 17 Jahre in Gefängnissen oder Zuchthäusern.
Nachdem er von 1939 bis April 1945 aus politischen Gründen in verschiedenen Konzentrationslagern und anschließend bis Oktober 1945 in einem Internierungslager der Besatzungsmacht inhaftiert war, wurde er im März 1946 wieder straffällig. Er beging damals als Leiter der KZ-Betreuungsstelle in Hersbruck eine versuchte Notzucht an seiner Sekretärin und wurde deshalb am 8. Januar 1947 vom Landgericht in Nürnberg-Fürth zu einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Am 12. Juni 1947 wurde er durch Urteil desselben Gerichts wegen 33 Vergehen der gefährlichen Körperverletzung gegenüber Mithäftlingen in Konzentrationslagern unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, die er bis zum 25. März 1949 verbüßte. Nach der Entlassung aus der Strafhaft verlegte er sich auf Betrügereien und Bittstellereien. Am 19. Januar 1951 wurde er wegen vollendeten Betrugs in 17 und versuchten Betrugs in 2 Fällen, in der Mehrzahl begangen gegenüber ehemaligen Mithäftlingen, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt, wobei das Gericht seinen stark ausgeprägten Hang zur Begehung strafbarer Handlungen hervorhob und ihn einen skrupellosen, heuchlerischen und abgefeimten Verbrecher nannte. Diese Strafe verbüßte er bis zum 19. Oktober 1952. Bereits einen Monat später begann er mit den neuen Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Wenn das Landgericht aus diesem Vorleben, den zahlreichen Vorstrafen und der raschen Aufeinanderfolge der Straftaten auf einen anlagebedingten verbrecherischen Hang des Angeklagten geschlossen hat, so ist das bei der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der im Urteil als haltloser Psychopath mit übersteigertem Selbstbewusstsein und einem angeborenen Mangel an Hemmungen geschildert wird, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch von der Überzeugung des Tatrichters, dass sowohl die Straftaten, die den zur Begründung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen rechtskräftigen Verurteilungen vom 8. Januar 1947, 12. Juni 1947 und 19. Januar 1951 zugrunde lagen, als auch die in diesem Verfahren abgeurteilten Straftaten trotz ihrer Ungleichartigkeit Ausfluss desselben verbrecherischen Hanges waren. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher sei, und dass die ihm innewohnende verbrecherische Neigung die dringende Gefahr weiterer Straftaten in sich berge, keinen Bedenken. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer bei der Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seines Vorlebens auch die vor dem Jahre 1932 liegenden Straftaten verwertet habe. Bei der Prüfung, ob ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, kann und muss der Tatrichter auch solche Straftaten berücksichtigen, die er nicht als Vorstrafen im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB heranzieht. Ob die vom Beschwerdeführer in Konzentrationslagern begangenen gefährlichen Körperverletzungen und die im Jahre 1946 versuchte Notzucht als Ausfluss seines verbrecherischen Hanges anzusehen sind, ist im Wesentlichen Tatfrage, deren Bejahung durch das Landgericht keinen Rechtsirrtum erkennen lässt. Die Andersartigkeit dieser Taten gegenüber der großen Menge der auf vermögensrechtlichem Gebiete liegenden Verfehlungen des Beschwerdeführers stand dem nicht schlechthin entgegen. Erfolglos wendet sich die Revision auch gegen die dem Urteilszusammenhang zu entnehmende Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte hätte sich, wenn er den ernstlichen Willen hierzu gehabt hätte, auf ehrliche Weise durch das Leben bringen können.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Auch sie kann nicht durchgreifen. Die Strafkammer hat die von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte stelle nach der Verbüßung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe und in dem dann erreichten Lebensalter keine so erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr dar, dass seine Unterbringung erforderlich sei. Sie – die Strafkammer – sei der Überzeugung, dass die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers für diesen eine ausreichende Warnung sein werde, durch Wohlverhalten die bei einer erneuten Verurteilung unumgängliche Sicherungsverwahrung zu vermeiden.
Die Revision meint, diese Ausführungen stünden in denkgesetzlichem Widerspruch zu der von dem Landgericht bei der Prüfung des § 20a StGB getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte wegen seines verbrecherischen Hanges die Wiederholung von Straftaten erwarten lasse. Wenn diese Feststellung auch für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung getroffen sei, so enthalte sie doch eine Wertung über diesen Zeitpunkt hinaus.
Der Ansicht der Revision kann nicht beigetreten werden. Wie diese selbst nicht verkennt, ist im Rahmen des § 20a StGB auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung, bei § 42e StGB dagegen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (u. a. RGSt 72, 356). Dabei ist nicht zu verkennen, dass die auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung zu treffende Feststellung, dass vom Angeklagten weitere Straftaten zu erwarten sind, ihrem Wesen nach auch in die Zukunft weist. Damit ist jedoch nicht unvereinbar, dass der Tatrichter zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagte werde von einem bestimmten Zeitpunkt ab aus besonderen Gründen imstande und willens sein, seiner verderblichen Neigung zu widerstehen. Hierher zählen vor allem die abschreckende Wirkung einer längeren Strafhaft, aber auch andere Umstände, wie das Nachlassen der verbrecherischen Tatkraft infolge hohen Alters oder die Furcht vor dem Ausspruch der Sicherungsverwahrung bei erneuter Straffälligkeit. In solchem Falle fehlt es trotz der für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung festgestellten Gefährlichkeit des Angeklagten an der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB vorgeschriebenen weiteren Voraussetzung, dass die öffentliche Sicherheit sie erfordert. Ob die Verbüßung einer längeren Strafe auf den Angeklagten so stark einwirken wird, dass er nach der Entlassung aus der Strafhaft seinem verbrecherischen Hang die erforderlichen Hemmungen entgegenzusetzen vermag, ist weitgehend Tatfrage und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Ihrer Bejahung kann im vorliegenden Falle auch nicht mit dem Hinweis entgegnetreten werden, dass sich der Angeklagte nach seiner Entlassung infolge hohen Alters keiner Arbeit mehr zuwenden könne und deshalb auf die Fristung seines Lebensunterhalts durch Straftaten geradezu angewiesen sei.
Da dem angefochtenen Urteil die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach der Verbüßung der Strafe keine erhebliche Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstellen werde, bedarf es hier keiner Entscheidung der Frage, ob die Strafkammer auch schon dann von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hätte absehen dürfen, wenn sie eine Besserung des Angeklagten nicht für wahrscheinlich, sondern nur für möglich gehalten hätte.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
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