Revision verworfen: Schwere Raubhandlung und räuberische Erpressung bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 302/52
- Datum
- 10.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter durch Gewaltanwendung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben beim Opfer den Eindruck erweckt, er sei bereit, erhebliche Gewalt anzuwenden, und dadurch die Herausgabe von Sachen erzwingt.
Die Geeignetheit der angewandten Gewalt oder Drohung zur Brechung des zu erwartenden Widerstands bemisst sich nach dem Gesamtverhalten des Täters und den konkreten Umständen des Überfalls; diese Würdigung obliegt dem Tatrichter.
Ob ein Gegenstand noch im Gewahrsam des Opfers steht oder bereits in den Gewahrsam des Täters übergegangen ist, stellt eine tatrichterliche Tatsachenfeststellung dar, die von der Revision nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Die Revision ist nicht zur erneuten Würdigung tatrichterlicher Feststellungen berufen; neue oder widersprechende Behauptungen im Revisionsvorbringen entkräften den Schuldspruch nicht, wenn sie den Feststellungen des Tatrichters entgegenstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Erwin ███████, geboren am ██████████ in ███████████, ohne festen Wohnsitz, z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 2. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Anwendung der §§ 249 und 255 StGB auf den festgestellten Sachverhalt. Der Angeklagte habe weder Gewalt gegen eine Person noch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angewandt, um den Ingenieur █████ zur Herausgabe seines Eigentums, nämlich seiner Geldbörse und seiner Uhr, zu veranlassen.
Der Erpresser verwirkliche nur dann den erschwerten Tatbestand der räuberischen Erpressung, wenn die von ihm angewendete Gewalt so erheblich sei, dass sie geeignet sei, den zu erwartenden Widerstand zu brechen oder unmöglich zu machen. Das treffe hier nicht zu. Die Gewalt, die der Angeklagte angewandt habe, indem er █████ am Rockaufschlag packte und am Hosenträger zerrte und ihn dabei gleichzeitig am Geschlechtsteil fasste, sei sehr geringfügig gewesen; denn █████ habe sich dem Zugriff durch eine Körperdrehung entziehen können. Ebensowenig könne eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben darin gefunden werden, dass der Angeklagte █████ gegenüber die Faust geballt habe. █████ habe immer beide Hände frei gehabt und sich deshalb wehren können. Auch sei er ein großer, starker und kräftiger Mann. Der Angeklagte dagegen sei erheblich schwächer als er.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den Schuldspruch zu erschüttern. Die Behauptung, der Angeklagte sei erheblich schwächer als █████, ist neu und steht im Widerspruch zu dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt. Das Landgericht ist selbst der Auffassung, dass, wenn ein etwa gleich kräftiger, wenn auch jüngerer Mann, wie der Angeklagte, sich mit geballten Fäusten vor den zu Erpressenden stellt, die darin liegende Bedrohung im Allgemeinen nicht ausreichen werde, eine so erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit anzunehmen, wie sie die Anwendung des § 255 StGB voraussetze. Hier aber habe █████ aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten schließen können, dass ein Mann, der mit so außergewöhnlicher Dreistigkeit an einem frühen Abend in belebter Gegend einen derartigen Überfall ausführe, auch zu jeder Gewalttätigkeit fähig sei. Diesen Ausführungen ist im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsfeststellungen als Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte bewusst und gewollt in █████ den Eindruck erwecken wollte, er sei bereit, ihn körperlich nicht unerheblich zu misshandeln, um auf diese Weise ihn zur Herausgabe der Geldbörse und der Uhr zu veranlassen, und dass er damit auch Erfolg gehabt hat. Damit ist der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) nachgewiesen.
Die Revisionsangriffe richten sich in Wahrheit gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Diese sind aber der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Wegnahme des Mantels, der zu Boden gefallen war, als █████ sich durch eine Körperdrehung dem Zugriff des Angeklagten entzog, sei kein schwerer Raub, sondern eine erneute Erpressungshandlung; die gegenüber der ersten Erpressungshandlung straflose Nachtat sei.
Der Angriff auf den Mantel habe bereits begonnen, als der Angeklagte █████ am Kragen des Mantels fasste. █████ habe nunmehr, um frei zu kommen, lieber seinen Mantel preisgeben und dem Angeklagten überlassen wollen, indem er durch eine Körperdrehung aus dem Mantel herausschlüpfte. Als der Mantel auf dem Boden lag, sei er deshalb nicht mehr im Gewahrsam █████, sondern im Gewahrsam des Angeklagten gewesen. Im Übrigen habe der Angeklagte den Mantel nicht sich zueignen, sondern ihn nur „zum Pfande nehmen“ wollen, bis █████ ihm das verlangte Geld gegeben haben würde. Auch hier geht die Revision von einem anderen Sachverhalt aus als dem vom Tatrichter festgestellten. Danach hat █████, indem er mittels einer drehenden Bewegung aus dem Mantel schlüpfte, den der Angeklagte am Kragen gepackt hatte, diesen keineswegs preisgegeben, sondern sich nur in Stand setzen wollen, dem erwarteten körperlichen Angriff wirkungsvoll zu begegnen. In dem Willen, den Mantel nicht zu verlieren, findet das Landgericht auch eine Erklärung dafür, dass █████ sich dem Angriff des Angeklagten nicht durch die Flucht entzogen hat. Der Mantel befand sich somit, als er zwischen █████ und dem Angeklagten auf dem Boden lag, noch im Gewahrsam █████. Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte bei Beginn des Überfalls nicht darauf aus, █████ den Mantel wegzunehmen; erst als er sah, wie leicht es ihm gelang, █████ durch seine drohende Haltung zur Herausgabe der Geldbörse und der Uhr zu veranlassen, fasste er den Entschluss, die günstige Lage unter weiterer Bedrohung █████ auszunutzen und den Mantel sich zuzueignen. Damit verwirklichte er den Tatbestand des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Nach allem ist die Revision des Angeklagten unbegründet.
Busch Koeniger Kirchner
Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und am Unterschreiben verhindert.
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