Revision: Tateinheit und Rückverweisung bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 161/54
- Datum
- 09.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Einzelakte in engem räumlich‑zeitlichem Zusammenhang einen einheitlichen Lebensvorgang bilden und daher begrifflich der fortgesetzten Tat vorgeordnet sind.
Tateinheit im Sinne von § 73 StGB ist gegeben, wenn mehrere gleichartige Willensbetätigungen zusammenfallen und als einheitliche Tatausführung zu werten sind.
Die Revision ist in der Sachaufklärung und Beweiswürdigung nur eingeschränkt überprüfbar; die Würdigung der Zeugenaussagen und fachpsychologischen Gutachten obliegt dem Tatrichter.
Das Revisionsgericht darf ein Urteil selbst abändern, wenn weitere Aufklärung ausgeschlossen ist und anzunehmen ist, dass sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf eine geänderte rechtliche Wertung nicht anders verteidigt hätte (§ 265 Abs.1 StPO); ist wegen der Änderung eine neue Strafzumessung erforderlich, ist zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurückzuverweisen, wobei die neue Gesamtstrafe die bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen darf.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Brenner Hermann K. aus G[REDACTED], geboren █████████ ███ in K[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Poot als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. November 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt ist.
Der Strafausspruch wird, soweit er das vollendete Verbrechen und die Gesamtstrafe betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte forderte die ihm gut bekannte Ursula ███ (9 Jahre) im Bulmker Park auf, seinen entblößten Geschlechtsteil zu betrachten; ob das Kind das Glied des Angeklagten gesehen hat, ließ sich nicht feststellen.
Einige Zeit später suchte der Angeklagte mit Ursula und ihrer Freundin Christa R.[REDACTED] (8 Jahre) die Toilette in seiner Wohnung auf. Dort nahm er an Christa, der er den Schlüpfer heruntergezogen hatte, unzüchtige Handlungen vor, während Ursula zuschaute. Auch onanierte er vor den beiden Mädchen. Dann ging er mit ihnen in die Küche. Dort zog er nunmehr Ursula den Schlüpfer aus und berührte sie unzüchtig, während Christa zusah.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten und zweier vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt, in einem weiteren Falle ihn jedoch freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung; sie beanstandet die Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat auf Grund der Bekundungen der beiden Mädchen, der Eltern und der Lehrer der Kinder sowie des Fachpsychologen Dr. ██ die volle Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in beiden Fällen gewonnen. Der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es auch dann nicht, wenn die Strafkammer die Bedenken des Gutachters, Ursula könne den Vorgang im Park nachträglich erotisiert haben, nicht teilte. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet der Tatrichter unter alleiniger Verantwortung für ein gerechtes Urteil (§ 261 StPO).
Das Vorbringen der Revision zur Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung unterliegt nur insoweit der Nachprüfung, als die Strafkammer bei den Vorfällen in der Wohnung des Angeklagten zwei in Tateinheit begangene Verbrechen angenommen hat. Die Vorgänge auf der Toilette und in der Küche spielten sich in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ab; sie stellen sich der natürlichen Betrachtung als ein einheitlicher Lebensvorgang dar, dessen Einzelakte weit enger zusammengefasst sind als die einer fortgesetzten Handlung. Es liegt daher eine natürliche Handlungseinheit vor, die begrifflich der fortgesetzten Straftat vorgeordnet ist (Urteil vom 20. Dezember 1951 – 4 StR 723/51).
Da das eine Mädchen jeweils zusah und damit eine unzüchtige Handlung verübte, während der Angeklagte diese am Körper des anderen Kindes vornahm, und da der Beschwerdeführer vor beiden Mädchen sich gleichzeitig befriedigte, treffen sämtliche Willensbetätigungen in gleichartiger Tateinheit nach § 73 StGB zusammen (BGHSt 1, 20; ferner Urteil vom 14. April 1953 – 1 StR 160/53 und vom 22. Oktober 1953 – 4 StR 279/53).
Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist, konnte der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als geschehen verteidigt hätte.
Jedoch war die Sache zur Bildung einer neuen Einsatzstrafe für das vollendete Verbrechen zurückzuverweisen; sie darf die Summe der bisherigen beiden Einzelstrafen nicht übersteigen.
Dagegen hat der Rechtsfehler die Höhe der für den Versuch verhängten Strafe nicht erkennbar beeinflusst; bei ihr muss es daher sein Bewenden haben.
Dr. Hille Dr. Augustin Dr. Peetz Jagusch
Bundesrichter Dr. Hübner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert.