Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht und Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 18/57
- Datum
- 28.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Blutalkoholgehalt von etwa 1,7–1,8 ‰ begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB; hierfür bedürfen es zusätzlicher, fallbezogener Anhaltspunkte.
Die tatrichterliche Überzeugungsbildung zur Schuldfähigkeit kann auch ohne ein weiteres Sachverständigengutachten erfolgen, wenn die getroffenen Feststellungen und die Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen nicht nahelegen.
Die Würdigung des Verhaltens eines Opfers hinsichtlich des vorausgegangenen Widerstands obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
Der Umstand, dass ein bereits eingeholtes Sachverständigengutachten keine weitergehenden Erhebungen ausweist, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Nachholung weiterer Gutachten, sofern das Gericht nachvollziehbar darlegt, dass aus den vorhandenen Feststellungen kein Anhaltspunkt für eine abweichende Beurteilung folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 24. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Walter █████ aus ██████, geboren am ███ 1933, in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. September 1956 wird auf seine Kosten verworfen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 25. September 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der zum Alkoholgenuss neigende Angeklagte in der Zeit von 14 Uhr ab 5 bis 6 Glas Bier, nach 17 Uhr bis gegen 21 Uhr 5 bis 8 Glas Bier und ungefähr 3 Schnäpse und nach 21 Uhr 2 Glas Bier getrunken und zwischenzeitlich gegen 19 Uhr 2 Bockwürste zu sich genommen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. █████████ ergab dies einen Blutalkoholspiegel von 1,7 bis 1,8 ████ zur Zeit der Tat. Nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft legt ein Blutalkoholgehalt in dieser Höhe selbst bei einem alkoholempfindlichen Menschen in der Regel die Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit noch nicht nahe (BGH 4 StR 264/55 vom 7. Juli 1955; 4 StR 396/53 vom 24. September 1953). Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Gericht nicht aufzudrängen, zur Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit einen Sachverständigen heranzuziehen.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlass.
Das Landgericht hat angenommen, dass daraus, dass Anneliese Sch[REDACTED] sich nach dem Geschlechtsverkehr von dem Angeklagten zur Wirtschaft ████████ zurückbegleiten ließ, sodann ihm, als sie diese verschlossen fand, in sein Zimmer folgte und sich dort auf sein Bett legte, nicht geschlossen werden kann, ihr vorangegangener Widerstand gegenüber dem Angeklagten sei nicht ernstlich gewesen.
Diese Überzeugung hat der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ████████████ überzeugend begründet. Wenn das Verhalten des Mädchens auch ungewöhnlich gewesen sein mag, so verstoßen die Schlüsse des Landgerichts doch nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Dem Tatrichter brauchte sich auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, neben Dr. ████████, dessen allgemeine Sachkunde die Revision selbst nicht angreift, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Das Landgericht konnte auch davon ausgehen, dass der Sachverständige, falls er für die Abgabe eines Gutachtens eine genauere Kenntnis der Persönlichkeit der Zeugin für erforderlich gehalten hätte, von sich aus eine nähere Untersuchung vor Abgabe seines Gutachtens angeregt haben würde.
Auch dagegen, dass das Landgericht annahm, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei zur Zeit der Tat nur etwas, dagegen nicht erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beeinträchtigt gewesen, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es wäre zwar zu beanstanden, wenn der Tatrichter seine Überzeugung lediglich darauf gestützt hätte, dass der Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugin Sch[REDACTED] nicht den Eindruck eines Betrunkenen gemacht und er sich selbst als Herr seiner Sinne bezeichnet hat. Diese Umstände hat der Tatrichter jedoch nur zusätzlich als Bestätigung seiner Auffassung verwertet, dass bei dem vorliegenden Blutalkoholgehalt des Angeklagten keine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorgelegen habe. Besondere, sich aus der körperlichen Beschaffenheit des Angeklagten ergebende Umstände, die hier eine von den allgemeinen Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind aus dem Urteil nicht erkennbar und auch von dem Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht worden.
| Justizangestellter | Mantel | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Hoepner | Seibert |