Revision: Zurechnungsfähigkeit, Alkoholisierung und Strafzumessung bei Sexualdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 264/55
- Datum
- 07.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zur Milderung der Zurechnungsfähigkeit erfordert nicht zwingend eine zusätzliche Alkoholempfindlichkeitsprüfung, wenn ein qualifizierter Sachverständiger einen erheblichen Blutalkoholwert festgestellt und eine mögliche Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit bejaht hat.
Planmäßiges, überlegtes Vorgehen und ungestörtes Erfassungsvermögen schließen eine alkoholbedingte Herabsetzung der inneren Hemmungen nicht aus; der Tatrichter hat alle relevanten Verhaltensumstände umfassend zu würdigen.
Hartnäckiges Leugnen kann das Strafmaß nur verschärfen, wenn hieraus konkrete und ersichtliche Schlüsse auf die Persönlichkeit oder das innere Verhältnis des Täters zur Tat gezogen werden; diese Überzeugung muss sich deutlich aus den Urteilsgründen ergeben.
Ergibt die Revisionsbegründung trotz ausdrücklicher Beschränkung auf Verfahrensrügen auch eine substantiierte Sachrüge, hat das Revisionsgericht diese ebenfalls zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████ ██, geboren am ██ 1905 in ███, wegen Unzucht mit Kindern, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. ████ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Dahm-Hinrichsen als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Bundesanwalt █████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. März 1955 im Strafaussprach mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB sowie wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
In seiner Revisionsschrift erhebt er mit ausdrücklichen Worten nur die Aufklärungsrüge. Aus dem wiederholten Vorbringen, dass § 51 Abs. 2 StGB nicht angewandt worden sei, insbesondere aus seiner Erklärung, dass das Gericht entweder die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB hätte bejahen oder eine weitere Aufklärung veranlassen müssen, ergibt sich jedoch, dass er auch die Verletzung des sachlichen Rechts hinsichtlich des Strafmaßes rügt.
Daher musste das Urteil auch insoweit nachgeprüft werden.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht begründet. Der als sachverständiger Zeuge vernommene Polizeiarzt Dr. ████████ hat einen Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰, berechnet auf den Zeitpunkt der Tat, festgestellt und bekundet, dass dieser selbst bei einem alkoholempfindlichen Menschen in der körperlichen Verfassung des Angeklagten zu einer Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu führen vermag. Das Landgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Gericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, eine Alkoholempfindlichkeitsprobe durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Der Tatrichter hat ferner noch das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach Begehung der Tat, sein ungestörtes Erfassungsvermögen, sein überlegtes, planmäßiges und zielstrebiges Vorgehen in Betracht gezogen. Dies konnte bedenklich sein, weil diese Umstände im Wesentlichen für die Verstandes- und Erkenntnisfähigkeit sprechen, jedoch eine Störung der übrigen Geisteskräfte, insbesondere eine Beseitigung der inneren Hemmungen nicht ausschließen (BGH 1, 384 ff.). Diese Erwägung hat sich jedoch auf das Urteil ersichtlich nicht ausgewirkt, denn der Tatrichter ist auch unabhängig von dieser Würdigung bereits auf Grund der Bekundungen des Polizeiarztes Dr. ████████ zu seiner Überzeugung gelangt.
Die Auffassung der Revision, dass das Landgericht bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hätte bejahen müssen, ist nicht zutreffend. Die Annahme des Landgerichts, dass der Täter zur Tatzeit nur in geringem Maße unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols gestanden hat, widerspricht auch bei Berücksichtigung der besonderen, von der Revision hervorgehobenen Umstände nicht den medizinischen Erfahrungen.
Zu durchgreifenden Bedenken geben jedoch die Erwägungen zur Strafzumessung Anlass. Das Landgericht hat in beiden Fällen strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte durch sein hartnäckiges Leugnen die nochmalige Vernehmung der Kinder notwendig gemacht hat, wobei in ihnen noch einmal alle üblen Erinnerungen wachgerufen werden mussten. Nach der Vorschrift des § 136 StPO ist es dem Beschuldigten freigestellt, ob er sich zu dem gegen ihn erhobenen Verdacht äußern will. Er hat auch einen Anspruch darauf, dass die Zeugen, die ihn belasten, ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung vor Gericht in seiner Gegenwart und in der aller Prozessbeteiligten machen. Daher muss das Interesse des Angeklagten, dass die Wahrheit der im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben durch Vernehmung der Zeugen vor dem erkennenden Gericht erhärtet wird, zurücktreten (BGH 1, 343). Hartnäckiges Leugnen kann nur dann strafschärfend wirken, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere auf sein inneres Verhältnis zur Tat gezogen werden können (BGH 1, 103). Dass das Gericht diese Überzeugung gewonnen hat, muss die Urteilsbegründung deutlich erkennen lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Urteil musste daher im Strafaussprach aufgehoben werden.
[Unterschriften] Dr. ████
| Krumme | Dahm-Hinrichsen | ||
| Dr. Augustin |